BGE 107 III 3 | |||
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2. Auszug aus dem Entscheid der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer vom 21. Mai 1981 i.S. Bertschi und Mitbeteiligte (Rekurs) | |
Regeste |
Rechtsverzögerung. | |
Sachverhalt | |
A.- Am 18. Mai 1977 wurde über die Hebag-Hoka Elementfabriken AG, Vordemwald, der Konkurs eröffnet. Das Konkursverfahren ist noch nicht abgeschlossen. Zwar wurden die Fabrikliegenschaft und die beweglichen Aktiven bereits in den Jahren 1977/1978 verwertet, doch ist der Kollokationsplan noch nicht erstellt worden.
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B.- Mit Eingabe vom 18. Dezember 1980 erhoben zehn Gläubiger, die im Konkurs Lohnforderungen eingegeben hatten, beim Präsidenten des Bezirksgerichts Zofingen als unterer kantonaler Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Rechtsverzögerungsbeschwerde mit dem Begehren, es sei dafür zu sorgen, dass das Konkursverfahren endlich vorwärts gehe. Mit Entscheid vom 12. Januar 1981 hiess der Gerichtspräsident die Beschwerde sinngemäss gut und wies das Konkursamt Zofingen an, das Konkursverfahren den Verhältnissen entsprechend abzuschliessen.
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Gegen diesen Entscheid beschwerten sich neun Gläubiger bei der Schuldbetreibungs- und Konkurskommission des Obergerichts des Kantons Aargau, sinngemäss mit dem Antrag, das Konkursamt Zofingen sei anzuweisen, den Konkurs sofort zu Ende zu führen. Mit Entscheid vom 2. April 1981 wies das Obergericht die Beschwerde ab. Zur Begründung führte es aus, es sei richtig, dass der vorliegende Konkurs nicht fristgerecht habe abgeschlossen werden können. Der Gerichtspräsident von Zofingen habe die Rechtsverzögerungsbeschwerde folglich zu Recht gutgeheissen. Es stehe jedoch fest, dass den Konkursbeamten von Zofingen an der Verzögerung kein Verschulden treffe. Mit zur Zeit 31 hängigen und zum Teil sehr aufwendigen Konkursverfahren, wovon deren 14 älter seien als das vorliegende, sei er überlastet. Das Konkursamt Zofingen sei personell unterdotiert und habe, zusammen mit den Aufsichtsbehörden, seit Jahren auf diesen Missstand hingewiesen. Einer Bereinigung der Situation seien der verfügte Personalstop und der Sparwille der kantonalen Finanzkontrolle zusätzlich hinderlich. Der vorgesehene leitende Konkursbeamte dürfte auf längere Sicht eine gewisse Entlastung bringen, doch dürfte diese Sanierungsmassnahme für den zeitlichen Ablauf des vorliegenden Konkurses noch kaum spürbare Auswirkungen haben. Unter diesen Umständen habe der Gerichtspräsident zu Recht davon abgesehen, das Konkursamt Zofingen anzuweisen, das vorliegende Verfahren sofort zu Ende zu führen. Angesichts der ständigen Überlastung des Konkursbeamten, der eine enorme Zahl von Überstunden leiste, würde eine derartige Weisung die noch älteren Verfahren unweigerlich benachteiligen.
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C.- Gegen den Entscheid des Obergerichts rekurrierten sechs Beschwerdeführer an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts. Sie beantragen die Gutheissung der Rechtsverzögerungsbeschwerde.
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Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer heisst den Rekurs gut und weist die Sache zu neuem Entscheid im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurück.
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Aus den Erwägungen: | |
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Den kantonalen Behörden ist auch darin Recht zu geben, dass der Konkursbeamte trotz der festgestellten Rechtsverzögerung nicht einfach angewiesen werden kann, das vorliegende Konkursverfahren sofort zu Ende zu führen. Zwar sieht Art. 21 SchKG vor, dass die Aufsichtsbehörde den Vollzug der Handlungen anzuordnen habe, deren Vornahme der Beamte unbegründetermassen verweigere oder verzögere. Das kann jedoch nicht ohne weiteres gelten, wenn die Verzögerung wie hier auf eine generelle Überlastung des Beamten zurückzuführen ist. In einem solchen Fall hätte die bevorzugte Behandlung des einen Konkurses notwendig zur Folge, dass andere, noch ältere Verfahren noch länger liegen bleiben würden. Das aber wäre mit dem Gebot rechtsgleicher Behandlung nicht vereinbar (vgl. BGE 103 V 199).
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3. Mit der blossen Feststellung einer Rechtsverzögerung durfte sich die Vorinstanz indessen nicht begnügen. In ihrer Eigenschaft als kantonale Aufsichtsbehörde über die Konkursämter wäre sie vielmehr verpflichtet gewesen, dafür zu sorgen, dass die beim Konkursamt Zofingen herrschenden Missstände behoben werden. So hätte sie beispielsweise gestützt auf § 4 Abs. 1 des Dekrets über die Organisation des Konkurswesens vom 19. August 1975 einzelne Geschäfte des Konkursamtes Zofingen zu dessen Entlastung den Konkursbeamten anderer Bezirke zuweisen können. Abs. 3 der genannten Bestimmung hätte es ihr sodann erlaubt, auch befähigte Drittpersonen als ausserordentliche Stellvertreter einzusetzen. Deren Entschädigung hätte sie freilich nur im Einvernehmen mit der Finanzverwaltung festsetzen können, wobei nach § 8 des Dekrets der Regierungsrat zu entscheiden gehabt hätte, wenn eine Einigung nicht zustande gekommen wäre. Als weitere Massnahme wäre die vorübergehende Delegierung eines Gerichtsschreibers des Obergerichts oder, im Einvernehmen mit der Verwaltung, eines geeigneten Verwaltungsbeamten in Frage gekommen. Schliesslich hätte die Vorinstanz darauf bestehen können, dass § 2 Abs. 2 des Dekrets, wonach den Konkursämtern das erforderliche Kanzleipersonal beizugeben ist, Nachachtung verschafft werde, hat sich doch der Konkursbeamte in seiner Vernehmlassung darüber beklagt, dass ihm als Hilfskraft nur eine Halbtagssekretärin zur Verfügung stehe. Jedenfalls durfte sie nicht einfach die Hände in den Schoss legen, zumal ihr die Verhältnisse am Konkursamt Zofingen seit Jahren bekannt sind. Dass sich die vorgesehene Schaffung der Stelle eines leitenden Konkursbeamten auf die bereits hängigen Konkursverfahren kaum spürbar auswirken wird, räumt die Vorinstanz selbst ein.
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Es ist nicht Sache des Bundesgerichts, darüber zu befinden, mit welchen Mitteln die bestehenden Missstände am besten saniert werden können. Die Sache ist daher an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit diese die geeigneten Massnahmen treffe. Dabei wird sie freilich zum Teil auf das Einverständnis von Regierung und Verwaltung angewiesen sein. Die kantonalen Behörden werden ihre Mithilfe indessen nicht unter Berufung auf fehlende Mittel oder allfällige Beschränkungen bei der Einstellung von Staatspersonal verweigern dürfen, da der Kanton als Ganzes seinen Bürgern gegenüber zur Gewährung einer ordnungsgemässen Rechtspflege, zu der in einem weiteren Sinn auch das Konkurswesen gehört, verpflichtet ist und er sich haftbar machen kann, wenn er dieser Verpflichtung nicht nachkommt.
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In diesem Sinne ist der Rekurs gutzuheissen.
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