BGE 107 III 52 | |||
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13. Entscheid der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer vom 3. Juli 1981 i.S. X. (Rekurs) | |
Regeste |
Betreibung einer verheirateten Frau; Betreibungsort. | |
Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht in Erwägung: | |
1. Gemäss Art. 25 Abs. 1 ZGB gilt der Wohnsitz des Ehemannes als Wohnsitz der Ehefrau. Die Ehefrau kann jedoch dann einen selbständigen Wohnsitz haben, wenn der Wohnsitz des Ehemannes nicht bekannt ist oder die Ehefrau berechtigt ist, getrennt zu leben (Art. 25 Abs. 2 ZGB). Letzteres ist der Fall, wenn die Ehe gerichtlich getrennt ist (Art. 146 und 147 ZGB), wenn als richterliche Eheschutzmassnahme im Sinne von Art. 169 Abs. 2 ZGB die Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes angeordnet wurde, wenn durch das Zusammenleben die Gesundheit, der gute Ruf oder das wirtschaftliche Auskommen eines Ehegatten ernstlich gefährdet wäre (Art. 170 Abs. 1 ZGB) oder wenn eine Scheidungs- oder Trennungsklage eingereicht worden ist (Art. 170 Abs. 2 ZGB; dazu BUCHER, N. 25 zu Art. 25 ZGB). Bloss faktisches Getrenntleben vermag grundsätzlich auch dann keinen selbständigen Wohnsitz der Ehefrau zu begründen, wenn der Ehemann damit einverstanden ist (vgl. BGE 79 II 125 E. 2; LEMP, N. 23 zu Art. 170 ZGB). ob nach einer längeren Dauer des Getrenntlebens anders zu entscheiden sei (in diesem Sinne BUCHER, N. 28 zu Art. 25 ZGB; anderer Meinung HINDERLING, Das schweizerische Ehescheidungsrecht, Zusatzband 1981, S. 140), braucht hier - wie sich noch ergeben wird - nicht erörtert zu werden.
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Die Feststellungen im angefochtenen Entscheid sind als Grundlage für die Beurteilung der Frage des Wohnsitzes der Rekurrentin unzureichend. Die Sache ist deshalb in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 81 OG an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit diese im Lichte des in Erwägung 1 Ausgeführten die massgebenden tatsächlichen Verhältnisse genau abkläre. Sollte die Vorinstanz auch im neuen Entscheid davon ausgehen wollen, die Rekurrentin lebe von ihrem Ehemann gerichtlich getrennt, hätte sie Feststellungen darüber zu treffen, welche Art von Trennung vorliege und durch welchen Richter sie ausgesprochen worden sei.
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