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11. Auszug aus dem Entscheid der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer vom 2. März 1982 i.S. Konkursmasse W. Fuchs & Co. (Rekurs) | |
Regeste |
Rekurslegitimation des Konkursamtes (Art. 19 SchKG); Verteilung von Zinsen auf dem Erlös der Verwertung von Pfandgegenständen. |
2. Wird der Erlös aus der Verwertung von Pfandgegenständen wegen hängiger Prozesse oder aus andern Gründen nicht sogleich ausbezahlt, sondern zinstragend angelegt, stehen die Zinsen in erster Linie denjenigen Gläubigern zu, die Anspruch auf den Verwertungserlös haben (E. 3). | |
Sachverhalt | |
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Am 14. Juni 1979 legte das Konkursamt Altstetten-Zürich einen zweiten Nachtrag zur provisorischen Verteilungsliste auf. Dabei teilte es den Ertrag auf den Erlösen für Hotelliegenschaft und -mobiliar der allgemeinen Konkursmasse zu. Ausserdem verlegte es von der durch die untere Aufsichtsbehörde bewilligten ausserordentlichen Gebühr von insgesamt 400'000 Franken deren 70'000 auf den Erlös der Pfandobjekte.
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Gegen die neu aufgelegte Verteilungsliste führten verschiedene Pfandgläubiger Beschwerde an das Bezirksgericht Zürich als untere Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen. Sie machten unter anderem geltend, dass die Erträge auf dem Erlös der Pfandgegenstände ihnen ebenso vorrangig zustünden wie der Erlös selbst. Weiter beanstandeten sie die Belastung des Pfandverwertungserlöses mit zusätzlichen 70'000 Franken Konkurskosten.
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In seinem Beschluss vom 20. Dezember 1979 hielt das Bezirksgericht Zürich (6. Abteilung) dafür, dass die Zinsen auf dem Verwertungserlös der Pfandgegenstände als Teil der allgemeinen Konkursmasse zu gelten hätten, weshalb die Pfandgläubiger kein diesbezügliches Vorrecht in Anspruch nehmen könnten.
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Das Obergericht (II. Zivilkammer) des Kantons Zürich als obere kantonale Aufsichtsbehörde hob den bezirksgerichtlichen Beschluss sowie die Verteilungsliste vom 14. Juni 1979 durch Entscheid vom 14. Januar 1982 auf und wies die Sache zur Neuauflage eines zweiten Nachtrages zur provisorischen Verteilungsliste an ![]() | 5 |
Gegen den Entscheid der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde hat die Konkursmasse bzw. das Konkursamt an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts rekurriert.
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Die Pfandgläubiger schliessen auf Abweisung des Rekurses.
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Aus den Erwägungen: | |
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a) In BGE 35 I 850 ff., wo es darum ging, wem die Zinsen zustehen, die der Ersteigerer bei Gewährung eines Zahlungstermins im Sinne der Art. 136 und 137 SchKG zu zahlen hat, hielt das Bundesgericht fest, dass solche Zinsen nicht der Konkursmasse, sondern - entsprechend der Höhe der jeweiligen pfandgesicherten Forderungen - den Grundpfandgläubigern zukämen, und zwar auch denjenigen, die aus dem Erlös voll befriedigt worden seien. Es führte weiter aus, dass die gegenteilige Lösung gegen Art. 198 SchKG verstossen würde, wonach Vermögensstücke, an denen Pfandrechte haften, nur unter Vorbehalt der Vorzugsrechte der Pfandgläubiger zur Masse gezogen werden können; der Masse könne vom Verwertungserlös nur etwas zufallen, wenn dieser selbst den Betrag der pfandgesicherten Forderungen übersteige. Das Bundesgericht verglich den von ihm zu beurteilenden Sachverhalt mit dem Fall, da der Konkursbeamte den Verwertungserlös nicht sofort auszahle, sondern hinterlege (BGE 35 I 852 f. E. 2). Die genannten Grundsätze wurden in BGE 37 I 610 f. E. 2 bestätigt.
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Der Sachverhalt, der BGE 105 III 88 ff. zugrunde lag, betraf die Verzinsung von Abschlagszahlungen im Nachlassvertrag mit Vermögensabtretung, die wegen eines hängigen Kollokationsprozesses zurückbehalten worden waren. Das Bundesgericht gelangte in jenem Fall zum gleichen Ergebnis wie in den beiden Urteilen aus den Jahren 1909 und 1911, wobei es ausführte, dass es dem Gebot der Gleichbehandlung der gleichrangigen Gläubiger entspreche, einen auf den Erlös entfallenden Zins denjenigen Gläubigern zugute kommen zu lassen, die ohne jedes Verschulden länger als die andern Gläubiger im gleichen Rang auf die (teilweise oder ganze) Tilgung ihrer Forderungen hätten warten müssen. Käme der ![]() | 11 |
Freilich hatte das Bundesgericht in BGE 89 III 41 f. ohne nähere Begründung und ohne Bezugnahme auf die beiden erwähnten älteren Entscheide aus den Jahren 1909 und 1911 erklärt, dass ein Anspruch der Grundpfandgläubiger auf Verzinsung ihrer Forderungen über den Steigerungstag hinaus weder gesetzlich vorgesehen noch durch die Rechtsprechung je anerkannt worden sei. Verzugszinsen seien Ertrag des unverteilten Verwertungserlöses und würden damit Bestandteil des letzteren bilden. Sie stünden deshalb der Gesamtheit der Gläubiger zu und seien nach Art. 112 VZG gemäss dem Ergebnis des Lastenbereinigungsverfahrens zu verteilen. In BGE 94 III 54 E. 6 hat das Bundesgericht ohne weitere Stellungnahme auf dieses Urteil verwiesen.
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Die beiden zuletzt genannten Entscheide, die sich mit den älteren Urteilen nicht auseinandersetzen, sind indessen kein Grund, die in BGE 105 III 88 ff. wieder aufgenommene frühere Rechtsprechung erneut zu ändern. Vielmehr ist daran festzuhalten, dass in einem Fall, da infolge von Prozessen über den Anteil gewisser Gläubiger am Verwertungserlös oder aus andern Gründen keine Auszahlungen möglich sind, sondern die eingegangenen Beträge hinterlegt werden müssen, allfällige Zinserträge als Akzessorium des Erlöses in erster Linie denjenigen Gläubigern zugute kommen sollen, die Anspruch auf den Verwertungserlös haben. Darin liegt eine Entschädigung dafür, dass diese Gläubiger nicht sofort über ihren Anteil am Erlös haben verfügen können. Zinserträge der erwähnten Art ohne Vorzugsstellung der Pfandgläubiger auch solchen Gläubigern zukommen zu lassen, die ohne Hinterlegung nie in den Genuss zusätzlicher Massaerträgnisse gelangt wären, liesse sich durch nichts rechtfertigen.
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b) Ob die Vorinstanz zu Recht den vorliegend zu beurteilenden Sachverhalt mit dem in Art. 168 Abs. 1 OR geregelten Fall der gerichtlichen Hinterlegung verglichen habe, mag nach dem Gesagten offen bleiben. Da das oben Ausgeführte nicht nur für den Erlös der Hotelliegenschaft gilt, sondern ebenso für den Erlös des Mobiliars, braucht sodann auch nicht näher auf die vorinstanzliche ![]() | 14 |
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