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17. Entscheid der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer vom 2. Februar 1982 i.S. Chemie Linz AG (Rekurs) | |
Regeste |
Eintragung eines Eigentumsvorbehaltes auf einseitiges Ersuchen einer Vertragspartei; Ausweis für das Einverständnis der andern Partei (Art. 4 Abs. 4 EigVV). | |
Sachverhalt | |
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In der Folge erhob die Käuferin, der inzwischen eine Nachlassstundung gewährt worden war, beim Präsidenten des Bezirksgerichtes Baden als unterer Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen Beschwerde mit dem Antrag, die erwähnten Registereinträge seien aufzuheben.
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Mit Entscheid vom 19. August 1981 ordnete der Bezirksgerichtspräsident die Löschung der Einträge Nrn. 1691 und 1693 an. Bezüglich des Eintrages Nr. 1692 legte er fest, dass er unter dem 31. Juli 1981 vorzunehmen und dahin zu berichtigen sei, dass die Gutschrift vermerkt und als Forderungsbetrag Fr. 19'500.-- eingetragen werde; ferner sei unter dem Verfalltermin der Passus über den Verzugszins zu streichen.
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Die Fixit Jakob Keller AG im Nachlass wie auch die Chemie Linz AG reichten gegen diesen Entscheid Beschwerde an die ![]() | 4 |
Die obere kantonale Aufsichtsbehörde wies beide Beschwerden mit Entscheid vom 10. Dezember 1981 ab.
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Unter Erneuerung des im kantonalen Verfahren gestellten Antrages hat die Chemie Linz AG an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts rekurriert.
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Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer weist den Rekurs ab, und zwar aus folgenden
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Erwägungen: | |
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2. Einen Ausweis für das Einverständnis der Fixit Jakob Keller AG (im Nachlass) zur Eintragung der Eigentumsvorbehalte im Sinne von Art. 4 Abs. 4 EigVV erblickt die Rekurrentin in ihren Auftragsbestätigungen mit den auf der Rückseite abgedruckten Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen sowie im Schreiben der Käuferin vom 14. Februar 1981. Fest steht, dass diese die Auftragsbestätigungen nicht unterzeichnet hat. Was das Schreiben vom 14. Februar 1981 betrifft, so hat die Fixit Jakob Keller AG darin die Rekurrentin wissen lassen, dass sie die in der Auftragsbestätigung Nr. 4'907'548 vom 27. Januar 1981 auf 12% angesetzten ![]() | 9 |
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