BGE 108 III 49 | |||
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18. Entscheid der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer vom 1. Juli 1982 i.S. IBM (Schweiz) (Rekurs) | |
Regeste |
Art. 63 SchKG; Betreibungsferien und Fristen. | |
Sachverhalt | |
A.- Die IBM (Schweiz) leitete gegen die CSS Computer System Services AG mit Zahlungsbefehl Nr. 4800/81 des Betreibungsamtes Zürich 1 für eine Forderung von Fr. 36'903.40 nebst Zins und Kosten Betreibung ein. Der Zahlungsbefehl wurde der Schuldnerin am 11. Dezember 1981 zugestellt. Der von der Schuldnerin am 6. Januar 1982 erhobene Rechtsvorschlag wurde vom Betreibungsamt als verspätet zurückgewiesen. Es anerkannte zwar, dass das Ende der Frist für die Erhebung des Rechtsvorschlags in die Weihnachts-Betreibungsferien gefallen und die Frist demnach um drei Werktage nach Ablauf der Betreibungsferien verlängert worden sei. Das Betreibungsamt betrachtete jedoch den Samstag, 2. Januar 1982, als Werktag, weshalb es annahm, die fragliche Frist sei am 5. Januar 1982 abgelaufen.
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B.- Die Schuldnerin erhob Beschwerde beim Bezirksgericht Zürich als unterer kantonaler Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs und beantragte, ihr Rechtsvorschlag sei als rechtzeitig erfolgt zu erklären. Sie machte geltend, der Samstag, 2. Januar 1982, dürfte nicht als Werktag, sondern müsse als Feiertag behandelt werden. Das Bezirksgericht hiess die Beschwerde mit Beschluss vom 24. Februar 1982 gut und wies das Betreibungsamt Zürich 1 an, den Rechtsvorschlag der Schuldnerin in der Betreibung Nr. 4800/81 als rechtzeitig erhoben entgegenzunehmen und vorzumerken.
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Die Gläubigerin zog diesen Beschluss an das Obergericht des Kantons Zürich als obere kantonale Aufsichtsbehörde weiter. Dieses wies den Rekurs am 6. Mai 1982 ab und bestätigte den angefochtenen Entscheid des Bezirksgerichts.
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C.- Die Gläubigerin IBM (Schweiz) führt Rekurs an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts mit dem Antrag, es sei festzustellen, dass der Rechtsvorschlag der Rekursgegnerin in der Betreibung Nr. 4800/81 verspätet sei, und es sei demzufolge der Beschluss des Obergerichts vom 6. Mai 1982 aufzuheben und das Betreibungsamt Zürich 1 anzuweisen, den Rechtsvorschlag als verspätet vorzumerken.
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Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht in Erwägung: | |
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Die Vorinstanz hat auf Art. 1 des Bundesgesetzes über den Fristenlauf an Samstagen vom 21. Juni 1963 verwiesen und daraus abgeleitet, dass immer dann, wenn in einem eidgenössischen Erlass von Sonn- und Feiertagen die Rede sei, der Samstag diesen gleichzustellen sei. Aus dem Wortlaut und dem Sinn dieses Gesetzes folge, dass es nicht nur auf den Ablauf einer Frist, sondern auch auf deren Beginn Anwendung finde, sofern dieser nur auf einen Werktag fallen dürfe. Es sei daher auch beim Beginn des Fristenlaufs ein Samstag wie ein Sonn- oder Feiertag zu behandeln. Ein solcher seltener Fall liege hier vor. Art. 63 SchKG, der eine während der Betreibungsferien ablaufende Frist um drei Werktage verlängere, mache nicht nur den Ablauf, sondern auch die Ingangsetzung der Frist von einem Werktag abhängig. Entsprechend dem Wortlaut des Bundesgesetzes über den Fristenlauf an Samstagen sei auch beim Beginn dieses Fristenlaufs der Samstag wie ein Sonn- oder Feiertag zu behandeln und demzufolge bei der Festlegung des Ablaufs der dreitägigen Zusatzfrist nicht zu berücksichtigen.
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Das Bundesgericht und der Bundesrat hatten aber nur den Regelfall der Fristenberechnung, wo der Beginn der Frist nicht von einem Werktag abhängig gemacht wird, im Auge. Die in Art. 63 SchKG vorgesehene Frist stellt hingegen einen Sonderfall dar. Sie verlängert im Interesse desjenigen, der innert Frist eine bestimmte Handlung vorzukehren hat und zu dessen Ungunsten die Frist trotz Rechtsstillstand oder der Betreibungsferien läuft, diese gesetzliche Frist nicht einfach um drei Tage, sondern um drei Werktage. Die Zusatzfrist muss demnach drei Werktage umfassen, an denen von morgens bis abends die fragliche Handlung vorgenommen werden kann. Ein solcher Tag ist jedoch der Samstag längst nicht mehr. Dies zeigt nicht nur die Entstehungsgeschichte des Bundesgesetzes vom 21. Juni 1963 (BBl 1962 II 892), sondern erst recht die seitherige Entwicklung. Sowohl Amtsstellen als auch private Unternehmen halten ihre Büros und Schalter an Samstagen geschlossen. Selbst wenn im Interesse des Publikums gewisse Dienste zur Verfügung stehen, ist deren Benützung in zeitlicher und in personeller Hinsicht sehr eingeschränkt. So sind die Postbüros an Samstagen nur bis 11.00 Uhr geöffnet. Mit Ausnahme der Einkaufsgeschäfte sind die privaten Betriebe am Samstag in der Regel geschlossen. Dazu kommt im vorliegenden Fall, dass der umstrittene Samstag auf den 2. Januar fiel. Auch wenn dieser Tag im Kanton Zürich kein offizieller Feiertag ist - jedenfalls äussert sich das Obergericht nicht zu dieser Frage -, so war dieses Zusammenfallen doch geeignet, bei der Rekursgegnerin den Eindruck zu erwecken, dieser Tag werde bei der Fristbestimmung nach Art. 63 SchKG nicht mitgezählt.
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Der Vorinstanz ist auf jeden Fall beizupflichten, wenn sie angenommen hat, dass in den seltenen Ausnahmefällen, in denen eine Frist nur an einem Werktag und nicht auch an einem Sonn- oder Feiertag beginnen kann, der Samstag einem anerkannten Feiertag gleichzusetzen sei. Mit dieser Annahme steht auch der Wortlaut von Art. 1 des Bundesgesetzes über den Fristenlauf an Samstagen im Einklang. Wie bereits erwähnt, betraf die aus der Botschaft zu diesem Gesetz zitierte Stelle (BBl 1962 II 983) einen andern Sachverhalt. Im übrigen wäre die Botschaft des Bundesrates nur dann als Hilfsmittel zur Gesetzesauslegung heranzuziehen, wenn der Gesetzestext selbst unklar wäre (BGE 100 Ib 386 und 98 Ib 380 E. 4a). Das ist aber hier nicht der Fall. Eine andere Auslegung von Art. 63 SchKG als die von der Vorinstanz vorgenommene lässt sich auch den Ausführungen von WALDER, Die Fristen im Schuldbetreibungs- und Konkursrecht, S. 26/27, nicht entnehmen, auf die sich das Betreibungsamt Zürich 1 in seiner Vernehmlassung zum Rekurs berufen hat.
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Schliesslich hat die Vorinstanz noch darauf hingewiesen, dass auch der Zweck des Art. 63 SchKG nahelege, den Samstag wie einen Sonn- oder Feiertag zu behandeln. Der Schuldner solle sich erst in der kurzen Zusatzfrist von drei Tagen um laufende Betreibungshandlungen kümmern müssen. Diese Funktion vermöge die Zusatzfrist nur zu erfüllen, wenn der Schuldner an allen drei Tagen sämtliche Handlungen zur Fristwahrung ungehindert vornehmen könne, was aber an einem Samstag seit langem nicht mehr der Fall sei. Die Rekurrentin wendet dagegen ein, wenn der Beginn der Frist auf einen Samstag falle, so gehe der Schuldner seiner Rechte nicht verlustig, da ihm in diesem Fall auch noch der Montag und der Dienstag zur Vornahme der Betreibungshandlungen zur Verfügung stehe. Dieser Einwand vermag jedoch die teleologische Auslegung der Vorinstanz nicht zu widerlegen.
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