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Informationen zum Dokument  BGE 108 III 60  Materielle Begründung
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Regeste
Sachverhalt
Aus den Erwägungen:
2. Die Vorinstanz hat die Anwendbarkeit von Art. 92 Ziff. 1 SchKG ...
3. Die Vorinstanz hat in Würdigung der konkreten Lebensumst& ...
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20. Auszug aus dem Entscheid der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer vom 28. Oktober 1982 i.S. R. (Rekurs)
 
 
Regeste
 
Pfändung eines Personenwagens (Art. 92 Ziff. 1 SchKG).  
 
Sachverhalt
 
BGE 108 III, 60 (60)A.- R. ist ausgebildete Psychologin. Sie leidet an depressiven Verstimmungen sowie an Herzkreislaufstörungen und bezieht BGE 108 III, 60 (61)deshalb eine volle Invalidenrente. Heute betreut sie noch etwa fünf bis sechs Patienten, die sie teils bei sich behandelt und teils zu Hause aufsucht. Für ihre Fahrten zu den Patienten, für ihre Besorgungen und für ihre Kontaktnahme mit der Umwelt benützt sie einen Personenwagen, dessen Halterin sie ist, weil sie aus gesundheitlichen Gründen nicht mit den öffentlichen Verkehrsmitteln fahren kann.
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B.- Am 22. Februar 1982 gab R. die Insolvenzerklärung ab. Am gleichen Tag wurde über sie der Konkurs eröffnet. Am 10./12. März 1982 erstellte das Konkursamt das Konkursinventar, in welches unter Position 105 ein Automobil Datsun Sunny, 1. Inverkehrsetzung 11. März 1977, km 31'000, geschätzter Wert Fr. 3'500.--, aufgenommen wurde.
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Gegen das Konkursinventar erhob die Schuldnerin Beschwerde. Sie beantragte, das darin aufgeführte Auto sei als Kompetenzstück aus der Konkursmasse auszuscheiden, da sie aus gesundheitlichen Gründen auf die Benützung dieses Fahrzeugs angewiesen sei. Der Amtsgerichtspräsident als untere kantonale Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs ordnete die psychiatrische Begutachtung der Schuldnerin an. Gestützt auf dieses Gutachten hiess er die Beschwerde mit Entscheid vom 11. Mai 1982 gut und wies das Konkursamt an, der Schuldnerin das fragliche Auto als Kompetenzgut zu überlassen.
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C.- Die obere kantonale Aufsichtsbehörde hob diesen Entscheid am 17. August 1982 auf Beschwerde des Konkursamtes namens der Konkursmasse R. hin auf. In Übereinstimmung mit dem Amtsgerichtspräsidenten verneinte sie die Kompetenzqualität des Wagens unter dem Gesichtspunkt des Art. 92 Ziff. 3 SchKG; hingegen hielt sie auch die Voraussetzungen des Art. 92 Ziff. 1 SchKG nicht für gegeben. Sie nahm zwar ebenfalls an, dass R. aus gesundheitlichen Gründen auf ein Auto angewiesen sei, das aber nicht notwendigerweise ihr eigenes sein müsse. Um den Kontakt zur Umwelt aufrechtzuerhalten und gelegentlich Patienten auswärts zu betreuen, könne sie auch ein Taxi benützen. Bei zumutbar eingeschränktem Gebrauch erweise sich dieses Transportmittel als kostengünstiger als der eigene Wagen.
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D.- R. führt gegen diesen Entscheid Rekurs an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts. Sie beantragt die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Anweisung an das Konkursamt, ihr den Personenwagen Datsun Sunny als Kompetenzstück zu Eigentum zu überlassen.
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BGE 108 III, 60 (62)Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer weist den Rekurs ab.
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Aus den Erwägungen:
 
2. Die Vorinstanz hat die Anwendbarkeit von Art. 92 Ziff. 1 SchKG auf den vorliegenden Fall verneint. Nach dieser Bestimmung sind die dem Schuldner und seiner Familie zum persönlichen Gebrauch dienenden Kleider und Effekten sowie die Hausgeräte und Möbel, soweit sie unentbehrlich sind, unpfändbar und fallen dementsprechend auch nicht in die Konkursmasse (BGE 71 III 142). In BGE 95 III 83 a.E. ist festgehalten worden, dass ein nur für den privaten Gebrauch bestimmter Personenwagen nicht zu den nach Art. 92 Ziff. 1 SchKG unpfändbaren Gegenständen gehöre. In seiner neuesten Rechtsprechung zu Art. 92 Ziff. 1 SchKG hat das Bundesgericht zu dieser Frage indessen einen abweichenden Standpunkt eingenommen. Es hat darauf hingewiesen, dass nichts im Wege stehe, zu den Effekten des Schuldners im Sinne von Art. 92 Ziff. 1 SchKG auch das Motorfahrzeug zu rechnen, das er täglich für seine privaten Ortsveränderungen benütze. Allerdings werde das Auto, das zum privaten Gebrauch bestimmt sei, dem Schuldner und seiner Familie im allgemeinen nicht unentbehrlich sein. In dieser Hinsicht befinde sich der Invalide jedoch in einer ganz besondern Lage, die es nicht erlaube, ihn ohne weiteres der allgemeinen Regel zu unterwerfen. Wortlaut und Sinn von Art. 92 Ziff. 1 SchKG würden die Pfändung von Hilfsmitteln, die einem Invaliden unentbehrlich sind, um seine gewohnten Arbeiten zu verrichten, seine persönliche Unabhängigkeit zu entwickeln und sich fortzubewegen oder mit seiner Umgebung Kontakte herzustellen, verbieten. Zu diesen unpfändbaren Hilfsmitteln gehöre unter gewissen Umständen auch das Motorfahrzeug eines Invaliden. Das sei dann der Fall, wenn es dem privaten Gebrauch eines Invaliden diene, der nicht ohne Gefahr für seine Gesundheit oder ohne aussergewöhnliche Schwierigkeiten ein billigeres Transportmittel benützen könne und bei Wegnahme des Fahrzeugs verhindert wäre, sich einer notwendigen ärztlichen Behandlung zu unterziehen oder ein Mindestmass von Kontakten mit der Aussenwelt und mit andern herzustellen (BGE 106 III 106 ff.).
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Die Unpfändbarkeit eines Personenwagens, der einem invaliden Schuldner gehört, muss auf jeden Fall dann bejaht werden, wenn ihm der Charakter eines Hilfsmittels im Sinne des IVG zukommt BGE 108 III, 60 (63)(vgl. Art. 21 IVG und Art. 14 IVV). Dies trifft indessen nur zu, wenn das Auto für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder die Tätigkeit im Aufgabenbereich, für die Schulung, die Ausbildung oder die funktionelle Angewöhnung notwendig ist. Das Bundesgericht hat daher den Begriff der Kompetenzqualität nach Art. 92 Ziff. 1 SchKG im angeführten Urteil etwas weiter gefasst als denjenigen des Hilfsmittels im Sinne des IVG. Es hat die Kompetenzqualität auch bejaht, wenn ein nichterwerbsfähiger Invalider ohne Privatauto nicht in der Lage wäre, sich einer notwendigen medizinischen Behandlung zu unterziehen oder ein Minimum von Kontakten mit der Aussenwelt aufrechtzuerhalten.
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3. Die Vorinstanz hat in Würdigung der konkreten Lebensumstände der vollinvaliden Rekurrentin festgestellt, dass diese aus gesundheitlichen Gründen für die Kontaktnahme mit der Aussenwelt, für ihre privaten Besorgungen und für die Betreuung ihrer Patienten, die für sie eine therapeutisch notwendige Lebensaufgabe darstelle, auf die Benützung eines Personenwagens angewiesen sei. Sie sei nicht in der Lage, die hierfür notwendigen Strecken zu Fuss oder mit den öffentlichen Verkehrsmitteln zurückzulegen, weil sie zu körperlichen Erschöpfungszuständen neige, die depressive Verstimmungen zur Folge haben können. In depressivem Zustand habe sie schon zweimal einen Suizidversuch unternommen. Aufgrund dieser für das Bundesgericht verbindlichen Feststellungen ist davon auszugehen, dass die Rekurrentin auf die Benützung eines Motorfahrzeugs angewiesen ist. Würde ihr diese Möglichkeit und damit die Kontaktnahme mit der Aussenwelt genommen, würde dies einem Eingriff in ihre Persönlichkeitsrechte gleichkommen. Was mit dem Schuldner um seiner Persönlichkeit willen untrennbar verbunden ist - dazu gehört auch sein Recht zum Leben und Wirken -, entfällt dem Zugriff des Gläubigers (JOOS, Handbuch für die Betreibungsbeamten der Schweiz, S. 135). Das Recht zum Leben und Wirken umfasst für die Rekurrentin gewiss auch die Kontaktnahme mit der Aussenwelt und mit den Patienten.
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Damit ist aber die Frage noch nicht beantwortet, ob die Rekurrentin für die Befriedigung dieser elementaren Bedürfnisse auf ihren eigenen Personenwagen angewiesen ist oder ob ihr zugemutet werden kann, dieses Ziel auch mit Hilfe von Drittwagen, z.B. von Taxis zu erreichen. Der Vorinstanz ist insofern beizupflichten, als jedenfalls die negativen Folgen des Konkursbeschlags auf die Psyche der Rekurrentin in diesem Zusammenhang nicht beachtet werden können. Der Konkurs als solcher bringt BGE 108 III, 60 (64)wohl in der Regel für den Gemeinschuldner grosse psychische Belastungen mit sich, die sich auch gesundheitsschädigend auswirken können. Es kann nicht Sache der Betreibungsbehörden sein, durch Ausscheidung bestimmter, mit Beschlag belegter Vermögenswerte, an denen der Schuldner sehr hängt, solchen gesundheitlichen Störungen abzuhelfen. Zudem muss auch das Interesse der Gläubiger beachtet werden, die von der Konkurseröffnung ebenso betroffen sein können wie der Schuldner.
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Die Vorinstanz hat angenommen, dass die Rekurrentin zwar einen Personenwagen als Transportmittel benötige, dass dies aber nicht zwingend ihr eigenes Auto sein müsse. In der Tat kann das elementare Bedürfnis, in die Stadt zu fahren, um Besorgungen zu machen und um andere Menschen zu treffen, insbesondere auch Patienten, ebensogut mit Hilfe eines Taxis befriedigt werden. Auch wenn solche Fahrten nahezu täglich ausgeführt werden, sind die Kosten hiefür entgegen der Meinung der Rekurrentin nicht grösser als diejenigen, die für einen eigenen Wagen anfallen; denn es sind nicht nur die Auslagen für das Benzin, sondern auch für den Unterhalt des Wagens (Steuer, Versicherung, Service, Reparaturen) und für die Garage in Rechnung zu stellen, ganz zu schweigen von der Amortisation des Automobils. Es braucht der Rekurrentin nicht einmal eine Einschränkung ihrer Kontakte zugemutet zu werden, wie die Vorinstanz dies tut. Der vorliegende Fall unterscheidet sich in dieser Beziehung von dem in BGE 106 III 105 beurteilten, wo der Schuldner regelmässige Autofahrten von Lausanne nach Lavey-les-Bains unternehmen musste. Kann die Rekurrentin ihr elementares Bedürfnis nach Kontaktnahme mit der Aussenwelt ebensogut auf andere Weise befriedigen als mit dem Gebrauch des eigenen Autos, so kann nicht gesagt werden, ein eigener Personenwagen sei für sie unentbehrlich im Sinne von Art. 92 Ziff. 1 SchKG.
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Die Rekurrentin macht letztlich gar nicht geltend, dass sie das ihr gehörende Auto zur Befriedigung ihrer elementaren Bedürfnisse benötige, sondern sie bringt vor, der Besitz und die Benützung des eigenen Wagens sei für ihre psychische Gesundheit unentbehrlich. Nur der Besitz eines eigenen Autos vermittle ihr infolge ihrer physischen und psychischen Leiden die Unabhängigkeit und Selbständigkeit im Sinne einer menschenwürdigen Existenz. Ihr Auto sei für sie ein unentbehrliches Hilfsmittel. Es habe für sie die Bedeutung eines Therapiemittels, bestehe doch die Gefahr, dass bei Wegnahme des Fahrzeugs mit erneuten depressiven Entgleisungen gerechnet werden müsse. Dasselbe ergibt sich auch aus BGE 108 III, 60 (65)dem von der unteren kantonalen Aufsichtsbehörde beigezogenen psychiatrischen Gutachten.
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Damit stellt die Rekurrentin aber auf rein subjektive Kriterien ab, was nicht angehen kann. Das Betreibungsamt und die Aufsichtsbehörden haben vielmehr sowohl bei der Bestimmung der unpfändbaren Gegenstände im Sinne von Art. 92 Ziff. 1 und 3 SchKG als auch bei der Festsetzung des Notbedarfs gemäss Art. 93 SchKG nach objektiven Kriterien vorzugehen, die auf die Bedürfnisse des Durchschnittsbürgers zugeschnitten sind und der psychischen Besonderheit Einzelner nicht Rechnung tragen können. Wenn die Vorinstanz es abgelehnt hat, die Ausnahmesituation der Rekurrentin und ihre subjektiven Bedürfnisse zu berücksichtigen, so hat sie kein Bundesrecht verletzt. Das Bundesgericht hat als Oberaufsichtsbehörde im Schuldbetreibungs- und Konkursrecht nur die Rechtmässigkeit, nicht aber die Angemessenheit der Entscheidungen der kantonalen Instanzen zu überprüfen. Immerhin kann man sich fragen, ob die Verwertung des Wagens der Rekurrentin, dessen Schätzungswert nur Fr. 3'500.-- beträgt, überhaupt angezeigt sei, da sich voraussichtlich nur ein bescheidener Erlös wird erzielen lassen.
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