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24. Entscheid der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer vom 1. Dezember 1982 i.S. Konkursamt Laufenburg (Rekurs) | |
Regeste |
Beschwerdelegitimation des Konkursamtes (Art. 18 SchKG). | |
Sachverhalt | |
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B.- Gegen diese Verfügung erhob die Zanovit AG als ehemalige Gläubigerin der Zanovit Holding AG beim Gerichtspräsidenten von Laufenburg als unterer kantonaler Aufsichtsbehörde Beschwerde mit dem Antrag, die Aktien seien im Verfahren nach Art. 269 SchKG zu verwerten und der Erlös entsprechend dem Kollokationsplan unter den Konkursgläubigern zu verteilen. Mit Entscheid vom 20. Juli 1982 hiess der Gerichtspräsident die Beschwerde gut.
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Mit Beschwerde an die Schuldbetreibungs- und Konkurskommission des Obergerichts des Kantons Aargau als obere kantonale Aufsichtsbehörde hielt die Bank Langenthal AG an ihrem Herausgabebegehren fest. Das Konkursamt Laufenburg erhob gegen den Entscheid des Gerichtspräsidenten ebenfalls Beschwerde mit dem Antrag, die Beschwerde der Zanovit AG abzuweisen. Mit Entscheid vom 27. Oktober 1982 trat die obere Aufsichtsbehörde auf die Beschwerde des Konkursamtes nicht ein. Hinsichtlich der Beschwerde der Bank Langenthal AG bestätigte sie die Auffassung des Gerichtspräsidenten, wonach die Aktien im Verfahren nach Art. 269 SchKG zu verwerten seien. Sie präzisierte dessen Entscheid aber insoweit, als sie das Konkursamt anwies, über die Anerkennung oder Nichtanerkennung des von der Bank Langenthal AG geltend gemachten Pfandrechts eine Kollokationsverfügung zu treffen.
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C.- Gegen diesen Entscheid rekurrierte das Konkursamt Laufenburg an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts mit dem Antrag, die Beschwerde der Zanovit AG abzuweisen.
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Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht in Erwägung: | |
Die Vorinstanz hat dem Konkursamt die Beschwerdelegitimation abgesprochen mit der Begründung, es verteidige mit seiner Beschwerde die von ihm verfügte Herausgabe der streitigen Aktien an die Bank Langenthal AG und mache damit keine Interessen der Gläubigergesamtheit geltend. Das Konkursamt bringt dagegen vor, dass man, wäre dies richtig, gleichzeitig sagen müsste, das Konkursamt sei nicht berechtigt gewesen, die von der Zanovit AG ![]() | 6 |
Im Verfahren vor den kantonalen Aufsichtsbehörden ging es nur darum, ob die im Konkursverfahren als Nonvaleurs behandelten, heute aber offenbar einen gewissen Wert aufweisenden Aktien der OFK-Immobilien AG im Sinne der Rechtsprechung zu Art. 269 SchKG als neu entdecktes Vermögen betrachtet und in einem Nachkonkurs zugunsten der seinerzeitigen Gläubiger verwertet werden dürfen. Betroffen durch den vorinstanzlichen Entscheid, mit welchem diese Frage bejaht worden ist, ist nur die Bank Langenthal AG, die als Pfandgläubigerin die Herausgabe dieser Aktien verlangt hatte. Es wäre deren Sache gewesen, sich gegen die Abweisung ihrer Beschwerde durch die Vorinstanz zur Wehr zu setzen. Dagegen kann es nicht Sache des Konkursamtes sein, sich dem von den Aufsichtsbehörden angeordneten Nachkonkurs, dessen Durchführung im Interesse der Gläubigergesamtheit liegt, zu widersetzen und mit Beschwerde das Interesse der Pfandgläubigerin auf Herausgabe der Aktien zu wahren.
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Die Vorinstanz ist daher zu Recht nicht auf die Beschwerde des Konkursamtes eingetreten, so dass dessen Rekurs abzuweisen ist. Auf die materiellen Ausführungen in der Rekursschrift ist unter diesen Umständen nicht näher einzugehen. Mangels eines Rekurses der Zanovit AG kann das Bundesgericht auch nicht zur Frage Stellung nehmen, ob die Vorinstanz das Konkursamt zu Recht angewiesen hat, über das geltend gemachte Pfandrecht (nochmals) ![]() | 8 |
Demnach erkennt die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer:
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