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25. Auszug aus dem Entscheid der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer vom 23. Juni 1982 i.S. Kallivroussis (Rekurs) | |
Regeste |
Art. 251 SchKG. | |
Sachverhalt | |
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Am 24. März 1982 machte Frau B. M. Kallivroussis, die Schwiegertochter des Gläubigers, für diesen eine Konkursforderung von 200'000 Gr. Drachmen aufgrund eines Darlehens an den Gemeinschuldner geltend. Sie reichte zudem eine vom 4. Juli 1979 datierte Quittung des Gemeinschuldners für dieses Darlehen ein.
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Das Konkursamt Dorneck ging davon aus, dass diese Forderung bereits in dem am 1. September 1981 rechtskräftig abgewiesenen Betrag enthalten sei, weshalb es auf die Forderungseingabe wegen Verspätung mit Verfügung vom 3. Mai 1982 nicht eintrat.
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B.- Dr. Dimitrios Kallivroussis liess gegen diese Verfügung bei der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Solothurn Beschwerde erheben. Er behauptete, die fragliche Darlehensforderung sei in der Konkurseingabe vom 24. Januar 1981 nicht enthalten gewesen. Er sei damals der Meinung gewesen, die durch die Verpfändung von Aktien der Temat AG sichergestellte Forderung sei getilgt. Da das Darlehen nicht zurückbezahlt wurde, wären die Aktien nach griechischem Recht in sein Eigentum übergegangen. Erst durch den Entscheid des Grundbuchinspektors des Kantons Solothurn vom 27. April 1981 sei er über seinen Irrtum aufgeklärt worden. Es handle sich daher um eine neue Forderung. Die kantonale Aufsichtsbehörde betrachtete diese Darstellung als eine unbewiesene Parteibehauptung und wies die Beschwerde demzufolge mit Entscheid vom 1. Juni 1982 ab.
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C.- Gegen diesen Entscheid führt Dr. Dimitrios Kallivroussis Rekurs an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts. Er beantragt, der Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde sei aufzuheben und es sei anzuordnen, dass die mit Eingabe vom 24. März 1982 geltend gemachte Forderung kolloziert werde.
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Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer weist den Rekurs ab, soweit sie darauf eintritt.
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Aus den Erwägungen: | |
4. Die kantonale Aufsichtsbehörde stellte sich auf den Standpunkt, die Frage, ob eine verspätete Konkurseingabe des Gläubigers noch entgegenzunehmen und zu behandeln sei, müsse im ![]() | 7 |
Würde man aber in diesem Vorgang einen Entscheid über den materiellrechtlichen Inhalt des Kollokationsplanes erblicken wollen, hätte der Gläubiger, der sich mit der Rückweisung seiner verspäteten Eingabe nicht abfinden will, beim Richter Kollokationsklage zu erheben. In diesem Fall hätte die Vorinstanz auf die Beschwerde nicht eintreten dürfen, weshalb der vorliegende Rekurs schon aus diesem Grund abzuweisen wäre.
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Wie die Vorinstanz mit Recht festhält, hat der Gläubiger den Nachweis zu erbringen, dass seine verspätete Forderung aus Darlehen gemäss Quittung des Gemeinschuldners vom 4. Juli 1979 nicht bereits in seiner ersten Konkurseingabe vom 24. Januar 1981 enthalten war. Nach den Feststellungen der Vorinstanz hat der Rekurrent diesen Nachweis nicht erbracht. Seine Darstellung, er ![]() | 10 |
Diese Feststellungen hat die Vorinstanz aufgrund ihrer Beweiswürdigung getroffen. Sie sind demnach gemäss Art. 63 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 81 OG für das Bundesgericht verbindlich. Der Rekurrent macht nicht geltend, diese Feststellungen beruhten auf offensichtlichem Versehen oder seien in Verletzung bundesrechtlicher Beweisvorschriften zustande gekommen. Er bringt vielmehr Behauptungen vor, welche die Feststellungen der Vorinstanz zum Teil sogar bestätigen. So gibt er zu, dass die Darlehensgewährung an den Gemeinschuldner und die angebliche Faustpfandbestellung nur mündlich vereinbart worden seien. Aus der Verfügung des Grundbuchinspektors vom 5. Juni 1981 geht zudem hervor, dass kein Faustpfandvertrag vorgelegt werden konnte und dass auch in jenem Verfahren geltend gemacht wurde, alle Vereinbarungen und Verträge unter den Familienmitgliedern seien nur mündlich abgeschlossen worden. Aus den Akten ergibt sich überdies, dass der Schuldner selbst darauf hingewiesen hat, dass er die Aktien der Temat AG an Familienangehörige in Griechenland verkauft habe. Die nachträglich beigebrachte Quittung des Schuldners, die entgegen den früheren Vorbringen das Darlehen des Rekurrenten schriftlich bestätigen sollte, genügt keineswegs, um den Nachweis zu erbringen, dass das fragliche Darlehen nicht doch bereits in den früher eingebrachten Konkursforderungen enthalten war, sondern im Sinne des Art. 251 SchKG neu sei.
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