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32. Entscheid der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer vom 17. Dezember 1982 i.S. Schweizerische Kreditanstalt (Rekurs) | |
Regeste |
Arrestvollzug; Legitimation zur Beschwerde. |
Die Bank ist als Drittinhaberin der mit Arrest belegten Vermögensstücke zur Beschwerde legitimiert, selbst wenn sie die Auskunft über das Vorhandensein von Arrestgegenständen verweigert, da insoweit eine Auskunftspflicht nicht besteht (E. 2). |
Materielle Prüfung der Beschwerde (E. 3). | |
Sachverhalt | |
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"sämtliche Vermögenswerte der Arrestschuldnerin oder eines ihrer
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Stellvertreter oder Treuhänder, insbesondere der Herren Elie Siag, Waguih
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Siag oder R. Siag, insbesondere ... bereits eingereichte oder künftig noch
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einzureichende Akkreditivdokumente, gegenwärtige oder zukünftige Ansprüche
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aus Akkreditiven, ... alle sonstigen Konten und Ansprüche, soweit auf den
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Namen der Arrestschuldnerin oder der Herren Elie, Waguih oder R. Siag oder
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auf Nummern oder Decknamen bzw. Codebezeichnung lautend, über welche die
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Arrestschuldnerin oder die Herren Elie, Waguih oder R. Siag bevollmächtigt
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sind oder von denen der Bank sonst bekannt ist oder bekannt sein müsste,
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dass sie der Arrestschuldnerin zustehen."
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B.- Gegen den Arrestvollzug beschwerten sich die Schweizerische Kreditanstalt einerseits sowie Elie, Waguih und R. Siag anderseits beim Bezirksgericht Zürich als unterer kantonaler Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs. Sie machten im wesentlichen geltend, der Arrest erfasse nicht nur Vermögenswerte der Arrestschuldnerin, sondern auch solche Dritter. Insbesondere seien Vermögenswerte arrestiert worden, die Elie, Waguih und R. Siag persönlich gehörten. Die Schweizerische Kreditanstalt beanstandete überdies die Umschreibung des Arrestgegenstands, soweit dieser Akkreditvdokumente und Ansprüche aus Akkreditiven betrifft. Mit Entscheid vom 11. Juni 1982 wies das Bezirksgericht die Beschwerden ab.
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Gegen diesen Entscheid rekurrierte die Schweizerische Kreditanstalt an das Obergericht des Kantons Zürich als obere kantonale Aufsichtsbehörde. Dieses wies den Rekurs mit Entscheid vom 20. September 1982 ab und trat auf die Beschwerde nicht ein.
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C.- Die Schweizerische Kreditanstalt hat den Entscheid des Obergerichts mit Rekurs bei der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts angefochten. Sie stellt folgenden Antrag:
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Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
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2. Eventuell: Es sei der Beschluss II. ZK. Nr. 31 SchK/82 aufzuheben
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und es sei der Vollzug des Arrests Nr. 18 des Betreibungsamtes Zürich 1 vom
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26. Januar 1982 als nichtig zu erklären bzw. als ungültig aufzuheben,
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soweit der Arrestvollzug
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a) Vermögenswerte erfasst, die einem Stellvertreter oder einem
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Treuhänder der Arrestschuldnerin gehören;
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b) sonstige Konten und Ansprüche erfasst, über welche die
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Arrestschuldnerin oder die Herren Elie Siag, Waguih Siag bzw. R. Siag
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bevollmächtigt sind;
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c) bereits eingereichte oder künftig noch einzureichende
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Akkreditivdokumente erfasst, denen kein Wert- bzw. Warenpapiercharakter
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zukommt und die nicht zusammen mit Wert- bzw. Warenpapieren verarrestiert
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werden, die sich auf dasselbe Akkreditiv beziehen."
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Die Gläubigerin sowie das Betreibungsamt Zürich 1 haben sich nicht vernehmen lassen.
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Mit Verfügung vom 19. Oktober 1982 wurde dem Rekurs aufschiebende Wirkung zuerkannt.
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Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht in Erwägung: | |
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2. Soweit mit der Beschwerde geltend gemacht wird, der Arrest erfasse auch Vermögenswerte, von denen die Gläubigerin selbst nicht behaupte, dass sie rechtlich der Arrestschuldnerin gehörten, kann dieser Begründung nicht gefolgt werden. Zwar ist richtig, dass sich Banken als Drittinhaber von mit Arrest belegten Vermögensstücken der Auskunftspflicht gegenüber den Betreibungsbehörden nach der Rechtsprechung grundsätzlich nicht unter ![]() | 33 |
Anders verhält es sich indessen, soweit mit der Beschwerde die Frage aufgeworfen wird, wie weit Akkreditivdokumente mit Arrest belegt werden dürfen. Diese Frage lässt sich ohne Kenntnis der in Betracht fallenden Dokumente nicht beantworten. Die Rekurrentin hat jedoch die Auskunft über die allenfalls vom Arrest erfassten Akkreditivdokumente verweigert, ohne hiefür ein schutzwürdiges Interesse anführen zu können. Damit hat sie die Beurteilung der Frage des Arrestierbarkeit dieser Dokumente selbst verunmöglicht. In dieser Beziehung ist die Vorinstanz daher zu Recht nicht auf die Beschwerde eingetreten.
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Demnach erkennt die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer:
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