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2. Auszug aus dem Urteil der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer vom 25. Februar 1983 i.S. K. AG (Rekurs) | |
Regeste |
Art. 65 und 67 Abs. 1 Ziff. 2 SchKG: Mangelnde Angabe des Vertreters der zu betreibenden juristischen Person im Betreibungsbegehren. |
Fehlen diese Angaben, so hat das Betreibungsamt den Gläubiger unverzüglich davon in Kenntnis zu setzen und ihm Gelegenheit zur Ergänzung zu geben (E. 2). | |
Sachverhalt | |
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Aus den Erwägungen: | |
2 | |
b) Es stellt sich die Frage, ob der Betreibende aufgrund von Art. 65 SchKG im Betreibungsbegehren den Namen des Vertreters der zu betreibenden juristischen Person angeben muss; das heisst im Falle der Aktiengesellschaft den Namen eines Mitgliedes der Verwaltung oder eines Prokuristen. JAEGER (a.a.O., N. 7 zu Art. 65 SchKG) ist der Auffassung, dass sich der Betreibungsbeamte bei Fehlen solcher Angaben selbst nach dem Vertreter zu erkundigen, eventuell vom Gläubiger Auskunft zu verlangen hat. Fritzsche scheint nicht gleicher Meinung zu sein, denn er schreibt zu Art. 67 SchKG: "Der zu betreibende Schuldner ist unmissverständlich und so klar zu bezeichnen, dass dem Amt Rückfragen erspart bleiben" (Bd. I, S. 118, Ziff. II 2).
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Art. 65 Abs. 1 SchKG schreibt vor, dass die Betreibungsurkunden für eine Aktiengesellschaft einem Mitglied der Verwaltung oder einem Prokuristen zuzustellen sind. Werden solche Vertreter der Gesellschaft in ihren Geschäftslokalen nicht angetroffen, so ![]() | 4 |
2. Nach Art. 71 SchKG hat die Zustellung des Zahlungsbefehls an den Schuldner spätestens an dem auf den Eingang des Betreibungsbegehrens folgenden Tage zu geschehen. Aus dieser Vorschrift folgt, dass das Betreibungsamt in der gleichen Frist den Betreibenden von einem im Betreibungsbegehren bestehenden Mangel in Kenntnis zu setzen und ihn allenfalls zu fragen hat, wem der Zahlungsbefehl für die juristische Person zuzustellen sei. Im ![]() | 5 |
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