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7. Auszug aus dem Entscheid der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer vom 17. Mai 1983 i.S. Republic National Bank of New York (Rekurs) | |
Regeste |
Drittansprache im Arrestverfahren. |
2. Es obliegt dem Betreibungsamt, ein versiegeltes Couvert zu öffnen, in welchem der dritte Gewahrsinhaber Angaben über Bestand und Umfang der schuldnerischen Vermögenswerte vorlegt. |
3. Es ist bundesrechtswidrig, die Anmeldefrist für Drittansprachen auf 10 Tage zu beschränken. | |
Sachverhalt | |
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Eine gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde des Bankhauses wies das Bezirksgericht Zürich als untere kantonale Aufsichtsbehörde mit Beschluss vom 12. November 1982 ab. Am 3. März 1983 hiess das Obergericht des Kantons Zürich als obere kantonale Aufsichtsbehörde die Beschwerde des Bankhauses ![]() | 2 |
Die RNB erhebt Rekurs an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts und verlangt:
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"1. Es sei
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a) der angefochtene Beschluss vollumfänglich aufzuheben, und
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b) gerichtlich festzustellen, dass die Rekursgegnerin bis anhin keine Drittansprache erhob, eventualiter die Drittansprache der Rekursgegnerin zurückzuweisen.
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2. Es sei dem vorliegenden Rekurs in dem Sinne aufschiebende Wirkung beizulegen, dass das Betreibungsamt Zürich 1 angewiesen wird, bis zum Vorliegen des Rekursentscheides der Rekurrentin keine Frist zur Erhebung der Widerspruchsklage anzusetzen."
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Dem Gesuch um aufschiebende Wirkung wurde mit Präsidialverfügung vom 25. März stattgegeben.
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Das Obergericht des Kantons Zürich verzichtete auf Gegenbemerkungen. Das Bankhaus schliesst auf Abweisung des Rekurses. Das Betreibungsamt Zürich 1 beantragt implizite dessen Gutheissung.
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Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht in Erwägung: | |
1. Nach konstanter Praxis ist der Gewahrsinhaber von Vermögenswerten eines Schuldners, gegen den ein Arrest bewilligt wurde, verpflichtet, dem zuständigen Betreibungsamt über Bestand und Umfang dieser Vermögenswerte Auskunft zu erteilen. Ist der Gewahrsinhaber eine Bank, hat das Bankgeheimnis grundsätzlich vor den betreibungsrechtlichen Beschlagsrechten zurückzutreten (BGE 104 III 50; BGE 103 III 92 E. 1 mit Verweisen). Allerdings darf das Betreibungsamt zur Erzwingung der Auskunft keine Ungehorsamsstrafe im Sinne von Art. 292 StGB androhen, jedenfalls soweit der Gläubiger nicht einen Vollstreckungstitel vorweisen kann, der auch in einem zufolge mangelnden Rechtsvorschlages oder gewährter, selbst provisorischer Rechtsöffnung in Rechtskraft erwachsenen Zahlungsbefehl bestehen kann (BGE 107 III 99; BGE 102 III 9). Dasselbe gilt auch für die zwangsweise Öffnung ![]() | 10 |
Ein solcher Verlust kann allerdings als mittelbare Folge der Auskunftsverweigerung eintreten. Der Drittansprecher muss zur Umschreibung seiner Ansprüche die Gegenstände bezeichnen, die er für den Schuldner in Gewahrsam hält, zumindest wenn er ein Pfand- oder Retentionsrecht an ihnen geltend machen will. Tut er das nicht, läuft er Gefahr, seine Rechte gemäss Art. 106 SchKG zu verwirken. Diese mittelbare Folge der Weigerung, die mit Arrest belegten Gegenstände genau zu bezeichnen, ist sicher dann nicht zu beanstanden, wenn - wie im vorliegenden Fall - nicht behauptet wird, es handle sich um einen Sucharrest (BGE 104 III 51 oben E. 4c).
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Das Betreibungsamt hätte demnach - mangels eines Vollstreckungstitels - zwar nicht gemäss Art. 91 Abs. 2 SchKG mit polizeilichen Zwangsmitteln die Öffnung von Räumlichkeiten und Behältern erzwingen können, aber es hatte die Möglichkeit, sich durch das Öffnen des Couverts die Informationen bezüglich Bestand und Umfang der sich im Gewahrsam des Bankhauses befindlichen Vermögenswerte des Schuldners zu beschaffen. Wenn das Betreibungsamt einen Arrest oder eine Pfändung vollzieht, ![]() | 13 |
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4. Der Vorinstanz ist auch zuzustimmen, dass die Anmeldung der Drittansprache nicht arglistig verzögert wurde. Die Verwirkung des Anspruchs hätte nur dann eintreten können, wenn die verspätete Anmeldung einem offensichtlichen Rechtsmissbrauch gleichkäme (BGE 109 III 18; BGE 106 III 58 E. 1). Rechtsmissbrauch läge vor, wenn der Drittansprecher das Verfahren nach Art. 106 SchKG dazu benützt, um Sand ins Getriebe des Betreibungsverfahrens zu streuen. Der Drittansprecher muss mit andern Worten seine Anmeldung ohne irgendeinen hinreichenden Grund verzögern. Das kann dem Bankhaus im vorliegenden Fall aber nicht ![]() | 15 |
Im übrigen machte das Bankhaus geltend, es seien Vergleichsverhandlungen zwischen den an der Betreibung beteiligten Parteien im Gange und das Arrestgesuch könnte zurückgezogen werden. Diese Behauptung blieb unbestritten. Hätten die Vergleichsverhandlungen zum Ziel geführt, wären die vorherige Anmeldung der Drittansprache und die nachfolgende Eröffnung des Widerspruchsverfahrens tatsächlich nutzlos gewesen. Hätte das Bankhaus seine Ansprüche erst nach dem Scheitern der Vergleichsverhandlungen, also spätestens nach dem 3. September, angemeldet, könnte nicht gesagt werden, es habe seine Anmeldung unbegründet und auf gegen Treu und Glauben verstossende Weise verzögert.
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Die Vorinstanz wies mithin das Betreibungsamt zu Recht an, die Drittansprache nicht als durch arglistige Verzögerung verwirkt zu betrachten. Ausserdem ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass die Praxis des Betreibungsamtes, die Anmeldefrist für Drittansprachen auf 10 Tage zu beschränken, in klarem Widerspruch zum Bundesrecht steht.
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Demnach erkennt die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer:
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