BGE 109 III 62 | |||
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18. Auszug aus dem Entscheid der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer vom 30. März 1983 i.S. F. (Rekurs) | |
Regeste |
Verwertung einer Forderung. | |
Sachverhalt | |
In der von den Schwestern S. für eine Forderung von Fr. 60'038.55 gegen F. eingeleiteten Betreibung pfändete das Betreibungsamt am 20. Juli 1981 vier strittige Forderungen des Schuldners, die je auf Fr. 1.-- geschätzt wurden. Da kein weiteres pfändbares Vermögen vorhanden war, diente die Pfändungsurkunde zugleich als provisorischer Verlustschein im Sinne von Art. 115 Abs. 2 SchKG. Am 12. Juli 1982 wurde dem Schuldner das Verwertungsbegehren der Gläubigerinnen mitgeteilt. Am 23. Juli 1982 stellte der Schuldner das Gesuch, von Verwertungsmassnahmen abzusehen und den provisorischen Verlustschein in Anwendung von Art. 127 SchKG ohne weiteres als definitiv zu erklären, da der vermutliche Erlös der Verwertung nicht einmal die Kosten decken werde. Seine Beschwerden gegen den Nichteintretensentscheid des Betreibungsamtes wiesen die untere kantonale Aufsichtsbehörde mit Beschluss vom 26. August 1982 und die obere Aufsichtsbehörde mit Beschluss vom 18. Februar 1983 ab.
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F. erhebt Rekurs ans Bundesgericht und beantragt, die ergangenen Verfügungen seien insofern aufzuheben, als sie den Erwerb der streitigen Forderung Nr. 4 durch die Schwestern S. in der Verwertung als zulässig erklären. Die Rekursgegnerinnen seien bei der Durchführung der öffentlichen Versteigerung vom Erwerb der streitigen Forderung Nr. 4 auszuschliessen.
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Aus den Erwägungen: | |
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Die Forderung Nr. 4 gemäss Pfändungsurkunde wird nur gegen einen Geldbetrag zugeschlagen werden. Dieses Geld wird der Befriedigung der Gläubiger dienen. Die Forderung wird somit dem Schuldner entzogen und durch den Zuschlagspreis ersetzt. Wie die Vorinstanz zu Recht ausführt, hat sich das Betreibungsamt nach der Bezahlung des Zuschlagspreises nicht darum zu kümmern, was der Ersteigerer mit dem Ersteigerten macht. Es spielt für das Betreibungsamt auch keine Rolle, ob etwas Wertloses ersteigert wird. Im Zeitpunkt des Zuschlages wird der Ersteigerer Eigentümer der ihm zugeschlagenen Sache und trägt somit Nutzen und Gefahr. Die Tatsache, dass die Sache unmittelbar nach dem Zuschlag untergeht, hat keine Bedeutung für die Gültigkeit des Zuschlags. Der Zuschlagspreis kommt so oder so den Pfandgläubigern zugute. Im vorliegenden Fall werden die Rekursgegnerinnen, falls ihnen die Forderung Nr. 4 zugeschlagen wird, nur eine durch Vereinigung untergegangene Forderung erhalten. Trotzdem wird man nicht sagen können, sie hätten nichts bekommen; denn immerhin erreichen sie damit den Untergang einer Forderung, die sie bestreiten. Es ist mithin nicht dargetan, dass der vom Rekurrenten kritisierte allfällige Zuschlag der Forderung Nr. 4 an die Rekursgegnerinnen zu einem dem Zweck der Zwangsvollstreckung nicht entsprechenden und damit bundesrechtswidrigen Ergebnis führen wird.
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Demnach erkennt die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer:
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