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9. Auszug aus dem Urteil der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer vom 2. Februar 1984 i.S. K. (Rekurs) | |
Regeste |
Publikation einer Grundstücksteigerung. | |
Sachverhalt | |
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Aus den Erwägungen: | |
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Es kann dahingestellt bleiben, ob Art. 134 SchKG, der bestimmt, dass die Steigerungsbedingungen "in ortsüblicher Weise aufzustellen und so einzurichten sind, dass sich ein möglichst günstiges Ergebnis erwarten lässt", auch die Art der Publikation regelt. Es genügt, festzustellen, dass Art. 138 SchKG die Publikation der Steigerung vorschreibt und es nicht dem Betreibungsbeamten überlässt, welche Art der Bekanntmachung er für gut hält, wie dies für die Verwertung von beweglichen Sachen und Forderungen gemäss Art. 125 SchKG gilt. Selbst bei dieser Bekanntmachung ist der Betreibungsbeamte indessen nicht völlig frei, sondern muss sich von deren Zweck leiten lassen; d.h. er muss die Art der Bekanntmachung wählen, mit welcher eine möglichst grosse Zahl interessierte Personen angesprochen werden kann (vgl. dazu das in BGE 54 III 78 veröffentlichte Kreisschreiben Nr. 2 des Bundesgerichts vom 7. November 1912). Um so mehr gilt das für Verwertung von Liegenschaften: die vorgeschriebene öffentliche Bekanntmachung der Steigerung muss einen möglichst grossen Kreis Interessierter erreichen. Eine Publikation im kantonalen Amtsblatt gemäss Art. 35 SchKG ist dabei ebenso unabdingbar (vgl. AMONN, ![]() | 3 |
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