BGE 110 III 49 | |||
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14. Auszug aus dem Entscheid der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer vom 12. Dezember 1984 i.S. H. G. | |
Regeste |
Art. 8 Abs. 2 SchKG. | |
Sachverhalt | |
A.- Über H. G. wurde am 14. Februar 1977 der Konkurs eröffnet und im ordentlichen Verfahren durchgeführt. Am 7. März 1983 wurde der Konkurs widerrufen; die Publikation des Widerrufs erfolgte am 7. Juli 1983. Die Gebühren- und Auslagenrechnung wurde Anfang Januar 1984 erstellt und am 15. Januar 1984 vom Präsidenten der Aufsichtsbehörde geprüft.
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Am 21. April 1984 sandte das Konkursamt dem Rechtsvertreter von H. G. die "Schlussabrechnung zur Verwaltung der Liegenschaft Parz. ...", worin das Total der "Netto-Erträgnisse 1977-1983" sowie der Aufwand angegeben und daraus ein Saldo zugunsten von H. G. im Betrag von Fr. 6'948.60 errechnet wird. Eine weitere Aufstellung, welche das Konkursamt dem Rechtsvertreter von H. G. am 24. April 1984 zukommen liess, nennt für die beweglichen Gegenstände den "Verwertungserlös brutto" und, nach Abzug der Verwertungskosten sowie der Konkurskosten gemäss der Gebühren- und Auslagenrechnung, einen Saldo zugunsten von H. G. von Fr. 5'733.25.
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Mit Schreiben vom 25. April 1984 verlangte der Rechtsvertreter von H. G. vom Konkursamt detaillierte Auskunft zur "Schlussabrechnung" und Einsichtnahme in die Belege. Hierauf reagierte das Konkursamt am 15. Juni 1984 mit einer Aufstellung, in welcher die Totalbeträge von Aufwand und Ertrag aus der Liegenschaftsverwaltung angegeben werden, sowie mit einer ergänzenden Detailaufstellung und den Belegen hiezu.
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Am 18. Juli 1984 begehrte der Rechtsvertreter von H. G. vom Konkursamt weitere Auskünfte über die Liegenschaftsverwaltung. Sodann forderte er "eine detaillierte Abrechnung über die Verwertung von Gegenständen, deren Schlussergebnis Sie mir am 24. April 1984 bekanntgegeben haben". Schliesslich wollte er vom Konkursamt wissen, "wieso unter anderem Goldmünzen mit Börsenwert vorzeitig verwertet wurden". Nachdem der Rechtsvertreter das Konkursamt am 6. September 1984 an jenes Schreiben erinnert hatte, antwortete ihm das Konkursamt am 27. September 1984, dass es "die Abrechnung über Liegenschaftsverwaltung und Verwertung umfassend dokumentiert" habe. Bezüglich eines vom Rechtsvertreter erwähnten Durchleitungsrechtes verwies das Konkursamt auf BGE 108 III 1 ff. Schliesslich führte es aus, dass die von der Aufsichtsbehörde geprüften Akten im Konkurs des H. G. archiviert seien und dass es deshalb auf die Sache nicht mehr eintreten könne.
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B.- H. G. liess am 8. Oktober 1984 durch seinen Rechtsvertreter Beschwerde gegen das Konkursamt erheben mit dem Begehren:
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"Es sei festzustellen, dass eine Rechtsverweigerung vorliegt, das
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Konkursamt anzuweisen, innert einer Frist von 5 Tagen die im Schreiben vom
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18. Juli 1984 aufgeworfenen Fragen zu beantworten und insbesondere eine
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vollständige detaillierte Aufstellung und Abrechnung über die vom Amt im
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zwischenzeitlich widerrufenen Konkursverfahren verwahrten und verwalteten
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Sachen zu erstellen unter Bekanntgabe, wo diese abgeholt werden können."
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Die Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs wies die Beschwerde am 9. November 1984 ab, soweit darauf eingetreten werden konnte, was H. G. zum Rekurs an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts veranlasste. Sein Antrag lautet:
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"Es sei in Aufhebung des angefochtenen Entscheides festzustellen, dass
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eine Rechtsverweigerung vorliegt.
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Das Konkursamt sei anzuweisen, innert einer Frist von 5 Tagen die im
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Schreiben namens des Rekurrenten vom 18. Juli 1984 aufgeworfenen Fragen zu
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beantworten und insbesondere eine vollständige detaillierte Aufstellung und
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Abrechnung über die vom Amt im zwischenzeitlich widerrufenen
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Konkursverfahren verwahrten und verwalteten Sachen zu erstellen unter
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Bekanntgabe, wo diese abgeholt werden können."
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Aus den Erwägungen: | |
4. Gemäss Art. 8 Abs. 2 SchKG kann jedermann, der ein Interesse nachweist, die Protokolle der Betreibungs- und Konkursämter einsehen und sich Auszüge daraus geben lassen. Dass der Rekurrent ein berechtigtes Interesse hat, Einsicht in die Akten des über ihn eröffneten und in der Folge widerrufenen Konkurses zu nehmen, steht ausser Zweifel. Sein Anspruch auf Akteneinsicht wird weder vom Konkursamt, welches den Begehren des Rekurrenten teilweise stattgegeben hat, noch von der kantonalen Aufsichtsbehörde grundsätzlich in Abrede gestellt.
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Die kantonale Aufsichtsbehörde ist jedoch der Ansicht, es bestehe kein Anspruch des Konkursiten auf nachträgliche Amtshandlungen und Auskünfte nach abgeschlossenem Konkurs. Indessen lässt sich diese Meinung nicht aufrechterhalten. Das Recht, die Akten einzusehen und sich daraus Auszüge geben zu lassen, besteht - unter der Voraussetzung eines ausgewiesenen Interesses - so lange, als die Betreibungs- und Konkursämter nach Massgabe der Verordnung des Bundesgerichts über die Aufbewahrung der Betreibungs- und Konkursakten (vom 14. März 1938; SR 281.33) verpflichtet sind, die Register und Protokolle aufzubewahren (BGE 99 III 44 mit Hinweis). Der Umstand, dass die Akten aus dem Konkurs des Rekurrenten archiviert sind und dass der damit befasste Konkursbeamte jetzt im Ruhestand lebt, vermag die Verweigerung der Akteneinsicht nicht zu begründen.
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Das in Art. 8 Abs. 2 SchKG verankerte Recht, die Protokolle einzusehen und sich Auszüge daraus geben zu lassen, beinhaltet auch den Anspruch auf Einsicht in die entsprechenden Aktenstücke und Belege (BGE 93 III 7).
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Das Recht auf Erstellung eines Auszuges geht in der Regel ebenso weit wie das Einsichtsrecht. Es stösst dort auf seine Grenze, wo die Erstellung eines Auszuges dem Betreibungs- oder Konkursamt einen unzumutbaren Arbeitsaufwand verursacht, so dass ihm das Recht zuzugestehen ist, den Gesuchsteller auf die persönliche Einsichtnahme zu verweisen (BGE 102 III 62).
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Auf Fragen, die nicht durch die Zustellung von Auszügen aus den Akten oder durch die persönliche Einsichtnahme des Gesuchstellers in die Akten beantwortet werden, sondern auf eine Würdigung der Protokolle und Belege hinauslaufen, brauchen die Betreibungs- und Konkursämter keine Antwort zu erteilen.
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a) Das Konkursamt schuldet dem Rekurrenten keine Antwort auf die Frage, aus welchen Gründen bei der Verwaltung der Liegenschaften bestimmte Rechnungen bezahlt wurden. Der Rekurrent ist sehr wohl in der Lage, die Gründe hiefür selber zu erkennen und aus den Rechtsvorgängen jene Folgerungen zu ziehen, die ihm richtig erscheinen.
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Die kantonale Aufsichtsbehörde hat im angefochtenen Entscheid festgestellt, dass der Rekurrent seit dem 5. Dezember 1981 im Besitz von Fotokopien der beiden mit den St. Gallisch-Appenzellischen Kraftwerken abgeschlossenen Verträge ist. Dass diese Feststellung auf offensichtlichem Versehen beruhe, behauptet der Rekurrent nicht. Das Konkursamt ist gegenüber dem Rekurrenten zu keiner Erklärung der Gründe verpflichtet, die es zum Abschluss dieser Verträge bewogen haben. Welche Rechte und Pflichten ihm daraus erwachsen, vermag der Rekurrent selber zu erkennen.
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Ebenso mag der Rekurrent seine eigenen Überlegungen zur Verwertung der Goldmünzen durch das Konkursamt anstellen. Er kann aus den Konkursakten ersehen, wann sie verwertet wurden.
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b) Was die im Konkurs verwerteten Gegenstände anbetrifft, steht fest, dass das Konkursamt dem Rekurrenten am 24. April 1984 eine summarische Aufstellung gegeben hat. Doch sind dem Rekurrenten die Details hiezu nicht bekanntgegeben worden, noch hat er - anders als bezüglich der Liegenschaftenverwaltung - die Belege zu Gesicht bekommen. Insofern hat das Konkursamt dem Ersuchen des Rekurrenten in seinem Schreiben vom 18. Juli 1984 zu Unrecht nicht stattgegeben und dadurch Art. 8 Abs. 2 SchKG verletzt.
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Es lässt sich dem nicht entgegenhalten, wie die kantonale Aufsichtsbehörde es tut, dass Begehren und Beschwerden "einen praktischen, noch realisierbaren Verfahrenszweck verfolgen" müssten. Der von der Aufsichtsbehörde in diesem Zusammenhang angerufene BGE 105 III 35 ff. grenzt das Beschwerde- und Rekursverfahren gegen die Verantwortlichkeitsklage (und Rekurse, die zur Unterstützung einer solchen angehoben werden) ab, welches Problem in dem hier zu beurteilenden Fall nicht zur Diskussion steht. Wie oben (E. 4) dargelegt, räumt Art. 8 Abs. 2 SchKG dem durch ein berechtigtes Interesse ausgewiesenen Gesuchsteller unabhängig von einem laufenden Betreibungs- oder Konkursverfahren das Recht auf Akteneinsicht ein.
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c) Der vorliegende Rekurs ist somit in dem Sinne teilweise gutzuheissen, dass das Konkursamt angewiesen wird, dem Rekurrenten eine detaillierte Aufstellung über die im Konkursverfahren verwalteten und verwerteten beweglichen Gegenstände sowie die diesbezüglichen Belege zur Verfügung zu halten. Die vom Rekurrenten gewünschten Auskünfte können aufgrund der Konkursprotokolle erteilt werden (vgl. Art. 8 ff. KOV). Allerdings vermag das Bundesgericht nicht zu beurteilen, ob die Erstellung von Auszügen dem Konkursamt allenfalls einen unzumutbaren Aufwand im Sinne von BGE 102 III 62 verursachen würde. Angesichts der langen Dauer des Konkursverfahrens - 14. Februar 1977 bis 7. März 1983 - liegt die Vermutung nahe, dass dies der Fall sein könnte. Zweckmässigerweise wird deshalb das Konkursamt dem Rekurrenten die Akten des Konkurses zur Verfügung halten, damit er persönlich Einsicht nehmen kann. Der Rekurrent hat alsdann Gelegenheit, die Akten zu bezeichnen, von denen er gegen Entrichtung der Gebühr gemäss Art. 10 GebTSchKG Fotokopien zu erhalten wünscht. Dem Konkursamt ist eine kurze Frist anzusetzen, damit es dem Rekurrenten bzw. seinem Rechtsvertreter mitteilen kann, an welchem Ort und ab welchem Zeitpunkt Einsicht in die Akten genommen werden kann.
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