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30. Auszug aus dem Entscheid der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer vom 15. Oktober 1984 i.S. A. M. (Rekurs) | |
Regeste |
Abtretung von Lohnforderungen (Art. 325 OR); Notbedarf (Art. 93 SchKG). |
2. Im Rahmen von Art. 93 SchKG ist ein Anteil des Frauenverdienstes mit in die Berechnung des Existenzminimums einzubeziehen. Hierbei wird der von der erwerbstätigen Ehefrau nach Massgabe ihrer gesetzlichen Beistandspflicht an die gemeinsamen ehelichen Lasten zu erbringende Beitrag festgestellt; um diesen Beitrag ermässigt sich die Unterhaltspflicht des Ehemannes und erhöht sich entsprechend der pfändbare Betrag seines Einkommens (E. 3). | |
Sachverhalt | |
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Gegen die Verfügung des Betreibungsamtes, mit welcher dieses den Notbedarf auf Fr. 2'620.-- festgesetzt hatte, erhob die Bank Rohner AG beim Bezirksgerichtspräsidenten von Unterrheintal Beschwerde. Dieser bestimmte hauptsächlich mit der Begründung, dass beim Grundbetrag von Fr. 970.-- und nicht von Fr. 1'800.-- auszugehen sei, das Existenzminimum mit Fr. 1'790.--.
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Nachdem das Betreibungsamt neu einen pfändbaren Überschuss von Fr. 810.-- errechnet hatte, reichte der Schuldner seinerseits Beschwerde beim Bezirksgerichtspräsidenten von Unterrheintal ein. Er verlangte die Aufhebung der Verfügung des Betreibungsamtes und die Festsetzung des pfändbaren Einkommens, d.h. wohl richtigerweise des Grundbedarfs, auf Fr. 1'800.--. Der Bezirksgerichtspräsident wies die Beschwerde am 2. August 1984 ab.
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Mit denselben Anträgen zog der Schuldner den Entscheid des Bezirksgerichtspräsidenten an die kantonale Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs weiter. Nachdem diese sein Rechtsbegehren abgewiesen hatte, gelangte er mit Rekurs an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts.
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Aus den Erwägungen: | |
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Die kantonale Aufsichtsbehörde hat indessen mit Recht ausgeführt, dass die Frage der Rechtsgültigkeit der Zession eine solche des materiellen Rechts ist. Sie ist daher vom Zivilrichter zu beantworten; das Betreibungsamt und damit auch die Aufsichtsbehörden über Schuldbetreibung und Konkurs sind hiefür nicht zuständig.
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Wie der Rekurrent selber ausführt, lag dem Betreibungsamt ein schriftlicher Darlehensvertrag mit einer Zessionserklärung auf der Rückseite des Vertragsformulares vor. Diese Erklärung auf dem vom Schuldner unterzeichneten Vertrag ist nicht klarerweise ungültig, wie es der Rekurrent unter Hinweis auf Art. 165 OR, die Lehre dazu und die Praxis bezüglich der allgemeinen Geschäftsbedingungen ausführlich darzulegen versucht. Mag auch seine Kritik an der Verbindung von Darlehensvertrag, Schuldanerkennung und Lohnabtretung einiges für sich haben, so müsste sich damit doch der ordentliche Richter auseinandersetzen. Dem Betreibungsamt konnte dieses Problem nicht unterbreitet werden. Ebensowenig war es Aufgabe der Aufsichtsbehörden, im Verfahren nach Art. 17 ff. SchKG die materiellrechtlichen Fragen über die Anforderungen, welche an die allgemeinen Geschäftsbedingungen zu stellen sind, zu beantworten (vgl. dazu BGE 95 III 42 E. 4).
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Auf diese Rüge kann nicht eingetreten werden. Nach ständiger Rechtsprechung prüft die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer nur die Anwendung und Auslegung des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts durch die kantonalen Instanzen, wogegen Verfassungsverletzungen mit staatsrechtlicher Beschwerde geltend zu machen sind (BGE 105 III 34 mit Hinweis).
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Die kantonale Aufsichtsbehörde ist jedoch (unter Hinweis auf den Kommentar SCHÖNENBERGER/GAUCH/STAEHELIN, N. 14 zu ![]() | 12 |
Die kantonale Aufsichtsbehörde hat daher durchaus zu Recht das Vorgehen des Betreibungsamtes geschützt. Die Argumentation des Rekurrenten, durch den Einbezug eines Anteils des Frauenverdienstes sei der "Wortlaut der von der Gegenpartei eingelegten Zession zuungunsten des Beschwerdeführers bzw. von dessen Ehefrau übermässig interpretiert" worden, geht demgegenüber an der Sache vorbei. Würde man seiner Auffassung folgen, so wäre es auch nicht gerechtfertigt - wie die kantonale Aufsichtsbehörde zutreffend bemerkt -, bei der Bestimmung des Notbedarfs im Sinne von Art. 325 OR den Aufwendungen Rechnung zu tragen, welche für den Haushalt eines Ehepaares notwendig sind.
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