BGE 112 III 14 | |||
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5. Auszug aus dem Entscheid der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer vom 12. Juni 1986 i.S. X. (Rekurs) | |
Regeste |
Vollzug der Pfändung bei Abwesenheit des Schuldners. | |
Sachverhalt | |
In drei beim Betreibungsamt A. gegen ihn hängigen Betreibungen wurden X. am 2. September 1985 die Pfändungsankündigungen zugestellt, worin die Pfändung auf den 6. September 1985, um 19.00 Uhr, angesetzt worden war. An diesem Tag traf der Betreibungsbeamte den Schuldner in dessen Wohnung jedoch nicht an. Er erstellte die Pfändungsurkunde in der Folge in seinem Büro, wobei er gestützt auf seine Kenntnisse aus einer früheren Betreibung als Pfändungsobjekt die X. gehörende Liegenschaft in A. anführte. Als Datum des Pfändungsvollzuges wurde der 12. September 1985 vermerkt. Die Pfändungsurkunde wurde am 23. September 1985 bei der Post aufgegeben. Der Post-Zustellbeamte konnte sie X. jedoch nicht aushändigen, und dieser liess die ihm bis zum 1. Oktober 1985 angesetzte Abholfrist ungenützt verstreichen. Der Betreibungsbeamte legte ihm die Urkunde am 2. Oktober 1985 schliesslich in den Briefkasten.
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Durch Eingabe vom 5. Oktober 1985 erhob X. bei der unteren Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen Beschwerde mit dem Antrag, die Pfändung sei aufzuheben. Zur Begründung wies er darauf hin, dass der Vollzug der Pfändung in die Bettags-Betreibungsferien gefallen sei und dass die Pfändung ausserdem auch insofern ungültig sei, als sie auf 19.00 Uhr angesetzt gewesen sei.
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Am 22. Januar 1986 hiess die untere Aufsichtsbehörde die Beschwerde teilweise gut; sie änderte die Pfändungsurkunde dahin ab, dass die Pfändung nicht am 12., sondern am 7. September 1985 vollzogen worden sei.
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X. zog diesen Entscheid an die obere kantonale Aufsichtsbehörde weiter, welche die Beschwerde am 20. März 1986 abwies.
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Unter Erneuerung des im kantonalen Verfahren gestellten Antrages um Aufhebung der Pfändung hat X. gegen diesen Entscheid an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts rekurriert.
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Aus den Erwägungen: | |
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4. Im vorliegenden Fall steht fest, dass sich Betreibungsbeamter und Rekurrent am 6. September 1985, auf den die Pfändung angekündigt worden war, nicht trafen, und zwar weder um 19.00 Uhr noch zu einem andern Zeitpunkt. Der Betreibungsbeamte konnte den Rekurrenten somit nicht auf die Verfügungsbeschränkung aufmerksam machen, die mit einer Pfändung verbunden ist. Eine solche ist nach dem Gesagten am 6. September 1985 gar nicht vollzogen worden. Die von den kantonalen Aufsichtsbehörden angeführte Rechtsprechung (BGE 79 III 152 E. 1 mit Hinweisen), wonach eine in Missachtung von Art. 56 Ziff. 1 SchKG nach 19.00 Uhr vollzogene Pfändung ihre Wirkungen am nächstfolgenden Tag entfaltet, kam deshalb von vornherein nicht zum Tragen. Der Entscheid der unteren Aufsichtsbehörde, die Pfändungsurkunde dahin zu berichtigen, dass die Pfändung am 7. September 1985 vollzogen worden sei, war demnach falsch. Da diese Verfügung durch den angefochtenen Entscheid bestätigt wurde, ist dieser - von Amtes wegen - zu berichtigen. Das Gesagte führt indessen nicht ohne weiteres zu der vom Rekurrenten beantragten Aufhebung der Pfändung.
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b) Die Pfändungsurkunde vom 12. September 1985, worin als Pfändungsobjekt die Liegenschaft des Rekurrenten angeführt wurde (von welcher der Betreibungsbeamte aus einer früheren Betreibung Kenntnis hatte), verstösst aus der Sicht des Gesagten nicht gegen Bundesrecht. Dass die Urkunde nicht am erwähnten Tag, sondern schon am 6. September 1985 (d.h. gleich im Anschluss an den Pfändungsversuch in der Wohnung des Rekurrenten) aufgenommen worden wäre, ist in keiner Weise dargetan. Indem die untere kantonale Aufsichtsbehörde das Pfändungsdatum unter Hinweis auf die Rechtsprechung zu Art. 56 Ziff. 1 SchKG (Pfändungsvollzug nach 19.00 Uhr) auf den 7. September 1985 festlegte, hat sie deshalb Art. 9 Abs. 1 ZGB missachtet, wonach eine öffentliche Urkunde für die durch sie bezeugten Tatsachen vollen Beweis erbringt, solange nicht die Unrichtigkeit ihres Inhalts nachgewiesen ist.
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Es trifft zu, dass der 12. September 1985 in die Bettags-Betreibungsferien fiel, in denen grundsätzlich keine Betreibungshandlungen vorgenommen werden durften (Art. 56 Ziff. 3 SchKG). Die Errichtung der Pfändungsurkunde war unter den Umständen, wie sie hier vorlagen, indessen eine rein interne Massnahme, und nicht eine Betreibungshandlung im Sinne der erwähnten Bestimmung. Die weiteren Vorkehren traf das Betreibungsamt erst am 23. September 1985, dem ersten Tag nach den Betreibungsferien. An jenem Tag wurde die Pfändungsurkunde an den Rekurrenten versandt und die Verfügungsbeschränkung zur Vormerkung im Grundbuch erlassen. Für die hier in Frage stehenden Betreibungen ... trat die Anweisung an den Mieter bzw. Pächter der gepfändeten Liegenschaft, den Zins an das Betreibungsamt zu zahlen, gemäss der strittigen Pfändungsurkunde im übrigen erst auf den 30. Januar 1986 in Kraft.
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Der Post-Zustellbeamte konnte die am 23. September 1985 aufgegebene Pfändungsurkunde dem Rekurrenten nicht aushändigen, weshalb diesem im Sinne von Art. 169 Abs. 1 lit. d der Verordnung (1) vom 1. September 1967 zum Postverkehrsgesetz eine - bis zum 1. Oktober 1985 laufende - Frist von sieben Tagen zur Abholung auf dem Postamt angesetzt wurde. Der Rekurrent liess die Frist ungenützt verstreichen, was nach ständiger Rechtsprechung zur Folge hatte, dass die Pfändungsurkunde als am letzten Tag zugestellt galt (vgl. BGE 100 III 5 E. 2 mit Hinweisen). Der 1. Oktober 1985 lag ebenso wie das Versand-Datum ausserhalb der Betreibungsferien. Eine Aufhebung der Pfändung kommt somit nicht in Frage.
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