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6. Auszug aus dem Entscheid der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer vom 8. Januar 1986 i.S. Schweizerischer Feuerwehrverband (Rekurs) | |
Regeste |
Art. 93 SchKG (Einkommenspfändung). | |
Sachverhalt | |
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Der Schweizerische Feuerwehrverband zog diesen Entscheid an die Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen für den Kanton Bern weiter, welche den Rekurs am 13. Dezember 1985 abwies.
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Hiegegen führt der Schweizerische Feuerwehrverband Rekurs an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts mit dem Begehren, das Betreibungsamt sei anzuweisen, zu Lasten der Schuldnerin eine Verdienstpfändung von mindestens Fr. 630.-- (Fr. 255.-- + Fr. 375.--) pro Monat zu verfügen.
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Das Bundesgericht weist den Rekurs ab, soweit darauf einzutreten ist.
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Aus den Erwägungen: | |
4. Dem Rekurrenten ist beizupflichten, dass sowohl bei der Verdienst- wie auch bei der Lohnpfändung gewisse Gläubiger in dem Sinne privilegiert sein können, dass der Schuldner seinen Verpflichtungen ihnen gegenüber in vollem Umfange nachkommen darf. Dies gilt einmal für die Verkäufer von Lebensmitteln, ohne deren Leistungen der Schuldner sein Leben nicht fristen könnte. Es trifft aber auch auf diejenigen Gläubiger zu, die dem Schuldner Güter geliefert haben, die zum Leben oder für die Berufsausübung unerlässlich sind, und schliesslich gilt es auch für den Vermieter von Wohnung und Geschäftsräumlichkeiten, soweit der Mietzins bei der Berechnung des Existenzminimums berücksichtigt wird und die Geschäftslokalitäten für die Berufsausübung unumgänglich sind. Diese Privilegierung gewisser Gläubiger ![]() | 5 |
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