![]() ![]() | |||
| |||
Bearbeitung, zuletzt am 15.03.2020, durch: DFR-Server (automatisch) | |||
![]() | ![]() |
8. Auszug aus dem Entscheid der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer vom 2. April 1986 i.S. X. (Rekurs) | |
Regeste |
1. Vollzug der Pfändung eines Grundstücks mit Zugehör (Art. 11 VZG). |
2. Steigerungszuschlag; Zahlungsmodalitäten (Art. 136 SchKG). |
Soll dem Ersteigerer ein Teil des Zuschlagspreises gestundet werden, so ist bereits in den Steigerungsbedingungen ein genauer Termin für die Bezahlung des Rest-Zuschlagspreises anzugeben; die Anordnung, wonach dieser bei der Grundbuchanmeldung zu leisten sei, ist unzulässig (E. 4a-c). | |
![]() | |
1 | |
a) Gemäss Art. 11 Abs. 1 VZG gelten Gegenstände, die nach der am Orte üblichen Auffassung Bestandteile oder Zugehör sind, ohne weiteres als mit dem Grundstück gepfändet; eine besondere Erwähnung in der Pfändungsurkunde ist hiezu nicht erforderlich. Dagegen sind diejenigen beweglichen Sachen, die im Grundbuch als Zugehör angemerkt sind oder deren Eigenschaft als Zugehör zu Zweifeln Anlass geben könnte, als solche einzeln aufzuführen und zu schätzen (Art. 11 Abs. 2 VZG). Daraus darf indessen nicht geschlossen werden, dass Gegenstände, die als Zugehör im Grundbuch angemerkt sind, bei der Pfändung jedoch nicht in die Pfändungsurkunde aufgenommen wurden, vom Pfändungsbeschlag nicht erfasst seien. Eine solche Betrachtungsweise würde in Fällen, da das Grundstück zuvor bereits verpfändet war, zu einer Beeinträchtigung der Interessen der Grundpfandgläubiger führen. Der Wert des Pfandobjektes würde nämlich ohne Einwilligung der Pfandgläubiger geschmälert, und der Schuldner könnte nach der Verwertung des Grundstücks wieder frei über die Zugehör verfügen, die ursprünglich mitverpfändet war. Dies stünde im Widerspruch zum Grundsatz, wonach die Zugehör dem Schicksal des ![]() | 2 |
b) Dass die den Hypothekargläubigern eingeräumte Pfandsicherheit sich auch auf die im Grundbuch angemerkte Zugehör erstrecke, zieht der Rekurrent ebensowenig in Zweifel wie die Zugehöreigenschaft der betreffenden Vermögenswerte. Dagegen wendet er ein, das Betreibungsamt habe anlässlich der Pfändung keine Kenntnis von den Grundbucheintragungen gehabt und nur von der Existenz der Wohnung als solcher gewusst. Diesem Vorbringen ist nicht beizupflichten, wird doch gemäss Art. 8 VZG die Pfändung eines Grundstücks ausdrücklich aufgrund der Angaben im Grundbuch vollzogen. Dass das Betreibungsamt entgegen der Vorschrift des Art. 11 Abs. 2 VZG sich mit dem Hinweis auf die Vor- und Anmerkungen im Grundbuch begnügte und die Zugehörgegenstände (d.h. die Wohnungseinrichtung) nicht im einzelnen in die Pfändungsurkunde aufnahm und schätzte, stellt nach dem Gesagten zwar einen Mangel dar, hat aber nicht zur Folge, dass diese Vermögenswerte nicht als gepfändet zu gelten hätten und demnach nicht verwertet werden dürften. In diesem Punkt ist der Rekurs mithin unbegründet.
| 3 |
...
| 4 |
5 | |
![]() | 6 |
c) Im Interesse der notwendigen Klarheit ist das Betreibungsamt nach dem Gesagten anzuweisen, in die im Anschluss an die hängige Lastenbereinigung neu festzulegenden Steigerungsbedingungen einen genauen Termin für die Bezahlung des Rest-Zuschlagspreises aufzunehmen. Dabei wird es zu beachten haben, dass eine Ausschöpfung des in Art. 136 SchKG gesteckten Rahmens von sechs Monaten in der Regel nur beim Vorliegen besonderer Umstände in Frage kommt. Hier, wo es um einen Preis in der Grössenordnung von Fr. 100'000.-- gehen wird, ist auf den ersten Blick nicht ersichtlich, was eine Stundung von sechs Monaten zu rechtfertigen vermöchte.
| 7 |
8 | |
© 1994-2020 Das Fallrecht (DFR). |