BGE 112 III 36 | |||
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Bearbeitung, zuletzt am 15.03.2020, durch: DFR-Server (automatisch) | |||
11. Auszug aus dem Entscheid der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer vom 14. Januar 1986 i.S. Süllhöfer (Rekurs) | |
Regeste |
Kollokationsrechtliche Behandlung einer im Konkurs angemeldeten Forderung, die im Zeitpunkt der Konkurseröffnung bereits Gegenstand eines Prozesses gebildet hatte (Art. 63 Abs. 1 KOV). |
Bevor die Konkursverwaltung die Vormerkung ausführt, hat sie zu prüfen, ob die angemeldete Forderung mit der beim Gericht eingeklagten identisch sei; waren die beim Gericht eingeklagten Ansprüche betragsmässig nicht festgelegt worden, hat aber der Gläubiger die angemeldete Forderung im Hinblick auf die kollokationsrechtlichen Bedürfnisse beziffert, so darf die Konkursverwaltung die Vormerkung nur dann verweigern, wenn der vom Gläubiger angerufene Richter den genannten Betrag offensichtlich nicht wird zusprechen können (E. 4). | |
Sachverhalt | |
In dem vom Konkursamt Leuk geführten Konkurs der Trisol AG meldeten Heinz Süllhöfer und die Süllhöfer & Co. KG eine Forderung von 4 Mio. Franken an. Sie verwiesen dabei auf einen beim Landgericht Düsseldorf gegen die Trisol AG hängigen Prozess betreffend Herausgabe sowie Forderungen aus Lizenzvertrag und Patentverletzung. Mit Klageschrift vom 29. November 1977 hatte Heinz Süllhöfer beim erwähnten Gericht beantragt, es sei
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gezeichneten 100 Stück Aktien der Trisol AG vormals Süllotherm AG im
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Nennwert von 1'000.-- Schweizer Franken das Stück herauszugeben;
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2. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 50'000.-- Schweizer
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Franken als Restbetrag auf die gemäss Art. 13a des Lizenz-Vertrages vom
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28.3.1973 vereinbarte Lizenz-Gebühr zu zahlen zuzüglich 7% Zinsen seit
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dem 30.7.1974;
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3. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger die laut Schreiben vom
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10.1.1975 und 10.4.1975 abgerechneten Lizenz-Gebühren für das Jahr 1974
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und für das erste Quartal 1975 in Höhe von insgesamt 18'560.50 Schweizer
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Franken zu zahlen zuzüglich 7% Zinsen für den Betrag von 15'981.20
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Schweizer Franken seit dem 10.1.1975 und für den Betrag von 2'579.30
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Schweizer Franken seit dem 10.4.1975;
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4. die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger unter Vorlage eines
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Verzeichnisses darüber Abrechnung zu erteilen, in welchem Umfang und zu
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welchem Preis, kalendervierteljährlich aufgeschlüsselt und unter
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Beifügung der jeweiligen Rechnungen, die Beklagte beiderseitig kaschierte
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Polyurethan-Schaum-Bauelemente, insbesondere endlose Platten,
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entsprechend dem Süllhöfer-System seit dem 1.4.1975 gewerbsmässig in den
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Verkehr gebracht hat;
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5. die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger einen Betrag in Höhe von
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5% des absoluten bis zum 30.10.1976 erzielten Netto-Verkaufserlöses der
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zu 4. bezeichneten kaschierten Polyurethan-Hartschaum-Platten als
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Produktions-Lizenz und ab dem 1.11.1976 als Schadenersatz zu zahlen
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zuzüglich Zinsen in Höhe von 3 1/2% über dem jeweiligen Diskontsatz der
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Deutschen Bundesbank, berechnet von 5% des kalendervierteljährlich
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aufgeschlüsselten absoluten Netto-Verkaufserlöses und ab dem 10. des auf
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das jeweilige Kalendervierteljahr folgenden Monats;
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..."
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Auf eine entsprechende Anfrage hin teilte das Landgericht Düsseldorf dem Konkursamt Leuk mit, dass der Streitwert bezüglich der gegen die Trisol AG eingeleiteten Klage mit DM 150'000.-- angenommen worden sei.
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Unter Ord. Nr. 03 des Kollokationsplanes behandelte das Konkursamt Leuk die Forderung von Heinz Süllhöfer und der Süllhöfer & Co. KG alsdann wie folgt: Als angemeldet führte es den Betrag von 4 Mio. Franken auf. In seiner Verfügung Nr. 2 (zu Ord. Nr. 03) hielt es jedoch fest, die Forderung sei nicht belegt und werde deshalb abgewiesen. Sodann merkte das Konkursamt in Anwendung von Art. 63 KOV pro memoria vor, dass sich der Streitwert des beim Landgericht Düsseldorf hängigen Prozesses auf DM 150'000.-- bzw. (bei einem Konventions-Devisen-Mittelkurs von 81.14) auf Fr. 121'710.-- belaufe. Schliesslich verfügte das Konkursamt, dass die Forderung als anerkannt gelte, falls der Prozess weder von der Masse noch von einzelnen Gläubigern fortgeführt werde.
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Eine von Heinz Süllhöfer gegen die Behandlung seiner Forderung im Kollokationsplan erhobene Beschwerde wiesen der Instruktionsrichter der Bezirke Leuk und Westlich-Raron als untere und das Kantonsgericht Wallis als obere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen durch Entscheide vom 26. Juni bzw. vom 25. Oktober 1985 ab.
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Den kantonsgerichtlichen Entscheid hat Heinz Süllhöfer mit Rekurs an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts weitergezogen. Wie im kantonalen Verfahren stellt er folgende Rechtsbegehren:
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"Der Entscheid der Vorinstanz sei aufzuheben und das Konkursamt
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anzuweisen,
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- bei Ord. Nr. 03 des Kollokationsplans pro memoria gemäss Art. 63
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KV vorzumerken, dass diese Forderung in einem Prozess vor dem Landgericht
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Düsseldorf eingeklagt wurde, wobei sich aus den Akten ergebe, dass sich
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die Höhe der Forderung auf Fr. 4'000'000.-- belaufe (Hauptantrag);
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- eventuell bei Ord. Nr. 03 des Kollokationsplans (ohne Bezifferung
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eines Streitwerts) pro memoria gemäss Art. 63 KV vorzumerken, dass diese
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Forderung in einem Prozess vor Landgericht Düsseldorf eingeklagt wurde,
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wobei die Berechnung der Höhe der Forderung erst im Laufe des weiteren
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Konkursverfahrens möglich sei (Eventualantrag);
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- subeventuell als separate neue Ord. Nr. 06 die Forderungen des
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Heinz Süllhöfer gemäss Klage vom 29.11.1977 an das Landgericht Düsseldorf
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wegen Ansprüchen aus Lizenzvertrag und Patentverletzung pro memoria
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gemäss Art. 63 KV aufzunehmen, wobei die Höhe der Forderung mit
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Fr. 4'000'000.-- zu beziffern sei, oder eventuell - mit der Bemerkung, sie
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bleibe
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späterer Berechnung durch das Konkursamt vorbehalten - offen zu lassen
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sei (Subeventualantrag)."
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Das Konkursamt Leuk schliesst auf Abweisung des Rekurses.
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Aus den Erwägungen: | |
3. a) Gemäss Art. 244 SchKG prüft die Konkursverwaltung die eingegebene Forderung und macht die zu ihrer Erwahrung nötigen Erhebungen. Gegebenenfalls setzt sie dem Ansprecher zur Einreichung von Beweismitteln Frist an (Art. 59 Abs. 1 KOV). Sie holt ferner eine Stellungnahme des Gemeinschuldners ein, an die sie freilich nicht gebunden ist (Art. 244 und 245 SchKG). Der anschliessende Entscheid der Konkursverwaltung über die Zulassung der Forderung mit entsprechender Kollokation ist insofern nicht endgültig, als ein Gläubiger den Kollokationsplan mit vollstreckungsrechtlicher Aufsichtsbeschwerde, namentlich aber auch klageweise, anfechten kann (Art. 250 SchKG). Wo - wie hier - die eingegebene Forderung Gegenstand eines bereits hängigen Rechtsstreites ist, liefe die Durchführung eines Kollokationsprozesses vor dem Konkursgericht dem Grundsatz der Prozessökonomie zuwider (vgl. BGE 88 III 44 f.; FRITZSCHE, Schuldbetreibung und Konkurs, 2. Auflage, 2. Band, S. 147). Für solche Fälle hat das Bundesgericht (Schuldbetreibungs- und Konkurskammer) in Art. 63 Abs. 1 KOV deshalb festgelegt, dass die Forderung im Kollokationsplan zunächst ohne Verfügung der Konkursverwaltung lediglich pro memoria vorzumerken sei. Wird der Prozess weder von der Masse noch von einzelnen Gläubigern nach Art. 260 SchKG fortgeführt, so gilt die Forderung als anerkannt, und die Gläubiger haben kein Recht mehr, ihre Kollokation nach Art. 250 SchKG anzufechten (Art. 63 Abs. 2 KOV). Treten Masse oder einzelne Gläubiger in das Verfahren ein, wird dieses dem Sinn nach zu einem Kollokationsprozess, dessen Endentscheid für alle Gläubiger verbindlich wird (vgl. GILLIÉRON, Poursuite pour dettes, faillite et concordat, Lausanne 1985, S. 277 unten).
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b) In der Anmeldung seiner Forderung von 4 Mio. Franken hat sich der Rekurrent ausdrücklich und ausschliesslich auf den in Düsseldorf gegen die Trisol AG angehobenen Prozess berufen, und er gab in der Folge auch ein Exemplar der Klageschrift zu den Konkursakten. Mit der Abweisung dieser Forderung hat das Konkursamt nach dem Gesagten klar gegen Art. 63 Abs. 1 KOV verstossen. Der Abweisungsentscheid lässt sich im übrigen ohnehin nicht mit der weiteren Verfügung der Konkursverwaltung vereinbaren, den Betrag von Fr. 121'710.-- (DM 150'000.--) im Sinne der erwähnten Bestimmung vorzumerken. Es geht nicht an, einerseits eine angemeldete Forderung vollumfänglich abzuweisen, andererseits aber gleichwohl einen Teilbetrag vormerkungsweise in den Kollokationsplan aufzunehmen.
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4. a) Bevor die Konkursverwaltung die Forderung eines Gläubigers im Sinne von Art. 63 Abs. 1 KOV vormerkt, hat sie zu prüfen, ob diese mit der bei einem Gericht bereits eingeklagten Forderung identisch sei. Sie hat abzuklären, ob die beiden Forderungen auf dem gleichen Rechtsgrund beruhen und ob der eingeklagte mit dem im Konkurs angemeldeten Betrag übereinstimmt. Hiezu benötigt die Konkursverwaltung die einschlägigen Schriftstücke des hängigen Prozesses, die sie, soweit nicht schon bei den Unterlagen des Gemeinschuldners vorhanden, in analoger Anwendung von Art. 59 Abs. 1 KOV vom betreffenden Gläubiger einfordern kann. Hat sich die Konkursverwaltung einmal von der erwähnten Identität überzeugt, ist sie grundsätzlich gehalten, die angemeldete Forderung vorzumerken. Sie ist nicht befugt, die Aussichten der hängigen Klage zu beurteilen. Vorbehalten sind einzig Fälle, da sich aus den Akten mit Offensichtlichkeit ergibt, dass dem Gläubiger die Forderung im hängigen Prozess nicht oder jedenfalls nicht im angemeldeten Umfang zugesprochen werden kann. Es ist jedoch grösste Zurückhaltung geboten, kann doch die Vormerkung nur in einem Teilbetrag zu einer Benachteiligung der übrigen Konkursgläubiger führen. Verzichten nämlich Masse oder einzelne Gläubiger in Anbetracht des vorgemerkten Forderungsbetrages, in den hängigen Rechtsstreit einzutreten, könnte sich die Masse nach dessen Abschluss unter Umständen verurteilt sehen, einen grösseren als den vorgemerkten Betrag zahlen zu müssen, ohne dass sie bzw. die betroffenen Gläubiger Gelegenheit gehabt hätten, sich im gerichtlichen Verfahren zur eingeklagten Forderung zu äussern.
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b) Eine dem Betrag nach nicht bestimmte Forderung auch nur vormerkungsweise in den Kollokationsplan aufzunehmen, wäre mit dessen Zweck unvereinbar. Der Kollokationsplan soll allen Beteiligten über die Behandlung der angemeldeten Forderungen klar Aufschluss geben, um ihnen einen Entscheid betreffend eine allfällige Anfechtung zu ermöglichen; ausserdem bildet er die Grundlage für die spätere Verteilung (vgl. AMONN, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 3. Auflage, N. 9 zu § 46; FRITZSCHE, a.a.O., S. 146). So sind denn auch bloss bedingte Zulassungen bzw. Abweisungen von Forderungen unstatthaft (Art. 59 Abs. 2 KOV).
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Der Rekurrent hat diesen Bedürfnissen Rechnung getragen, indem er die unter dem Titel Lizenzgebühren und Schadenersatz wegen Patentverletzung angemeldeten Ansprüche gesamthaft auf 4 Mio. Franken festgelegt hat. Die Angabe eines bestimmten Betrages änderte freilich nichts daran, dass die vor dem Landgericht Düsseldorf geltend gemachten lizenz- bzw. patentrechtlichen Ansprüche nicht beziffert worden waren. Es ging jedoch trotzdem nicht an, gestützt auf die bei jenem Gericht eingeholte Auskunft zum Streitwert im hängigen Prozess nur den Betrag von Fr. 121'710.-- (DM 150'000.--) vorzumerken. Nach den oben dargelegten Grundsätzen hätte das Konkursamt diese Verfügung nur dann treffen dürfen, wenn aus den Unterlagen klar und eindeutig hervorgegangen wäre, dass das Gericht dem Rekurrenten unter keinen Umständen 4 Mio. Franken, sondern höchstens den vorgemerkten Betrag werde zusprechen können. Davon konnte angesichts der Begehren 4 und 5 der beim Landgericht Düsseldorf eingereichten Klageschrift indessen keine Rede sein. Mit dem Klagebegehren 4 hatte der Rekurrent beantragt, die Trisol AG sei zu verpflichten, offenzulegen, in welchem Umfang sie nach dem Süllhöfer-System hergestellte Polyurethan-Hartschaum-Bauelemente seit dem 1. April 1975 gewerbsmässig in den Verkehr gebracht habe, und unter Ziffer 5 enthält die Klageschrift sodann den Antrag, die Trisol AG sei zu verpflichten, dem Rekurrenten 5% des erzielten Nettoerlöses aus dem Verkauf der erwähnten Produkte zu bezahlen, für die Zeit bis zum 30. Oktober 1976 als Produktions-Lizenz-Gebühr und ab 1. November 1976 als Schadenersatz (wegen Patentverletzung). Wohl weist die Konkursverwaltung darauf hin, dass die Trisol AG nicht das Ausschliesslichkeitsrecht für die Schweiz gehabt und dass der Rekurrent den Lizenzvertrag am 21. Oktober 1976 gekündigt habe. Hierbei handelt es sich indessen um Fragen materiell-rechtlicher Natur, die zu beurteilen einzig der Richter zuständig ist.
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c) Zusammengefasst ergibt sich, dass das Konkursamt mit seiner Verfügung, die angemeldete Forderung von 4 Mio. Franken nur in einem Teilbetrag im Sinne von Art. 63 Abs. 1 KOV vorzumerken, seine Befugnisse überschritten hat. Die vom Rekurrenten beanstandete Kollokationsverfügung verstösst mithin auch in dieser Hinsicht gegen Bundesrecht. Der vorinstanzliche Entscheid ist demnach aufzuheben, und das Konkursamt ist anzuweisen, unter Ord. Nr. 03 des Kollokationsplanes pro memoria gemäss Art. 63 KOV vorzumerken, dass die Forderung des Rekurrenten sich auf 4 Mio. Franken belaufe und dass sie Gegenstand eines Prozesses vor dem Landgericht Düsseldorf bilde. Verbunden mit der entsprechenden Publikation wird die Konkursverwaltung den so berichtigten Kollokationsplan alsdann neu aufzulegen haben. Den von den Gläubigern gestützt auf die nunmehr aufgehobene Kollokationsverfügung gefassten Beschlüssen wird nach dem Gesagten die Grundlage entzogen, und die sich aufgrund von Art. 63 Abs. 2 KOV aufdrängenden Entscheidungen werden deshalb neu zu treffen sein.
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