BGE 114 III 21 | |||
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6. Auszug aus dem Entscheid der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer vom 21. Januar 1988 i.S. D.-H. AG (Rekurs) | |
Regeste |
Konkursinventar; Art. 197 SchKG. | |
Sachverhalt | |
Am 9. April 1986 schloss die ausseramtliche Konkursverwaltung im Konkurs der X. AG mit der Y. AG einen Vergleich, mit welchem die Unverbindlichkeit eines am 31. Dezember 1982 unterzeichneten Sacheinlagevertrages erklärt und die Rückübertragung einer damals veräusserten Fabrikliegenschaft an die Konkursmasse der X. AG vereinbart wurde. Dieser Vergleich stützte sich auf eine dem Gläubigerausschuss von der ersten Gläubigerversammlung erteilte Ermächtigung.
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Die Rekurrentin ist der Auffassung, der Vergleich vom 9. April 1986 bedeute trotz der Rückübertragung der Liegenschaft für die Konkursmasse ein Verlustgeschäft. Sie stellte daher der ausseramtlichen Konkursverwaltung den Antrag, es sei der folgende Anspruch in das Konkursinventar aufzunehmen:
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"Anfechtung des mit der Y. AG am 8./9. April 1986 betreffend die Unverbindlichkeit des Sacheinlagevertrags vom 30./31.12.1982 getroffenen Vergleichs unter allen Titeln."
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Dieses Begehren wies die ausseramtliche Konkursverwaltung mit Verfügung vom 13. August 1987 ab. Darüber beschwerte sich die Rekurrentin bei der kantonalen Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen, und deren abweisenden Entscheid zog sie an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Schweizerischen Bundesgerichts weiter.
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Aus den Erwägungen: | |
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b) Gegen die Weigerung der Konkursverwaltung, einen Gegenstand in das Konkursinventar aufzunehmen, kann jeder Gläubiger Beschwerde führen (BGE 64 III 36).
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Ist der Bestand eines zur Konkursmasse gehörenden Rechtes streitig, so hat sich die Konkursverwaltung an die Angaben der Gläubiger zu halten und das Recht in das Inventar aufzunehmen (BGE 104 III 24 E. 2, BGE 81 III 122). Das Erstellen des Inventars ist eine rein interne Massnahme der Konkursverwaltung, die keine Wirkung gegenüber Dritten entfaltet (BGE 90 III 19 E. 1).
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Da es sich beim Streit über den Bestand oder die Höhe einer im Konkurs angemeldeten Forderung um eine Frage des materiellen Rechts handelt, entscheidet darüber der Richter. Indessen ist zu beachten, dass es dabei stets um Rechtsansprüche geht, die ihrer Natur nach überhaupt Bestandteil der Konkursmasse bilden können. Solche Forderungen vermehren, sofern sie durchsetzbar sind, vorerst das Konkursvermögen. Verzichtet indessen die Gesamtheit der Gläubiger auf deren Geltendmachung, so können sie nach Massgabe von Art. 260 Abs. 1 SchKG an einzelne Gläubiger abgetreten werden (BGE 93 III 63 E. 1a, 43 III 284 ff.; JAEGER, a.a.O., N. 4 zu Art. 260 SchKG, S. 260 f.).
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Anders verhält es sich im vorliegenden Fall, wo Ansprüche gegen die Konkursverwaltung wegen deren Amtshandlungen erhoben werden, Solche Ansprüche bilden nicht Bestandteil der Konkursmasse und können deshalb von dieser auch nicht gemäss Art. 260 Abs. 1 SchKG an Gläubiger abgetreten werden. Vielmehr müssen mit Handlungen der Konkursverwaltung begründete Rechtsansprüche von den Gläubigern, die solche zu haben glauben, unmittelbar gegen die Konkursverwaltung geltend gemacht werden (ZR 18/1919, Nr. 101 E. 3). Über die Frage, ob ein Vermögensrecht seiner Natur nach überhaupt Bestandteil der Konkursmasse bilden kann, befinden die Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen; deren Entscheid bindet den Richter (BGE 43 III 286).
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c) Zusammenfassend ergibt sich aus dem Gesagten, dass es sich bei dem Anspruch, den die Rekurrentin inventarisiert haben möchte, um einen Anspruch gegen die Konkursverwaltung handelt, der seiner Natur nach nicht Bestandteil der Konkursmasse bildet und daher von dieser nicht nach Massgabe von Art. 260 SchKG an Gläubiger abgetreten werden kann. Der behauptete Anspruch kann somit nicht in das Konkursinventar aufgenommen werden.
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