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3. Entscheid der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer vom 11. Juli 1989 i.S. Hünerwadel (Rekurs) | |
Regeste |
1. Betreibungsferien (Art. 56 Ziff. 3 SchKG); Frist zur Einreichung des Rekurses an das Bundesgericht (Art. 19 Abs. 1 SchKG). |
2. Betreibungsbegehren eines Anlagefonds (Art. 67 SchKG). |
Ein Anlagefonds im Sinne von Art. 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Anlagefonds ist nicht aktiv betreibungsfähig; die von einem solchen erwirkten Betreibungshandlungen sind nichtig (E. 2). | |
Sachverhalt | |
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Mit Eingaben vom 6. Januar 1989 erhob Peter J. Hünerwadel bei der Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Basel-Landschaft Beschwerde; er machte geltend, den betreibenden Immobilienfonds gehe die aktive Betreibungsfähigkeit ab, und beantragte deshalb, die vier Betreibungen seien aufzuheben und die entsprechenden Einträge im Betreibungsregister zu löschen.
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Die kantonale Aufsichtsbehörde wies am 13. März 1989 alle vier Beschwerden ab.
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Unter Erneuerung der im kantonalen Verfahren gestellten Rechtsbegehren hat Peter J. Hünerwadel an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer rekurriert.
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Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht in Erwägung: | |
1. a) Der Rekurrent hat die angefochtenen Entscheide am 15. März 1989 zugestellt erhalten, so dass die zehntägige Rekursfrist gemäss Art. 19 Abs. 1 SchKG am 16. März zu laufen begann; der zehnte Tag (25. März) fiel auf einen Samstag, und der nachfolgende Montag (27. März) war der Ostermontag; wird davon ausgegangen, dass dieser im Kanton Basel-Landschaft ein anerkannter ![]() | 5 |
b) Nachdem die erkennende Kammer in BGE 113 III 5 f. die Tragweite von Art. 56 SchKG im Zusammenhang mit der Frist zum Rekurs nach Art. 19 Abs. 1 SchKG und den Art. 78 ff. OG angeschnitten, aber noch offengelassen hatte, hat sie Urteil vom 20. Januar 1989 in Sachen Betreibungsamt Muotathal (BGE 115 III 9 E. 4) ausgeführt, eine Verlängerung der Rekursfrist nach Massgabe von Art. 63 SchKG komme auf jeden Fall nur dann in Frage, wenn der Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde eine Betreibungshandlung im Sinne von Art. 56 SchKG zum Gegenstand habe, die während Betreibungsferien und Rechtsstillstand nicht vorgenommen werden dürfe; Betreibungshandlungen seien nach der Rechtsprechung Handlungen der Vollstreckungsbehörden, die auf die Einleitung oder Fortsetzung eines Verfahrens gerichtet seien, das seinerseits darauf abziele, den Gläubiger auf dem Weg der Zwangsvollstreckung aus dem Vermögen des Schuldners zu befriedigen, und die in die Rechtsstellung des Schuldners eingriffen; auch die Mitteilung des Entscheids einer kantonalen Aufsichtsbehörde über eine Beschwerde oder einen Rekurs sei bis anhin uneingeschränkt als Betreibungshandlung betrachtet worden (Erw. 5).
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Bezüglich dieses letzten Punktes hat sich die erkennende Kammer neu der differenzierenden Betrachtungsweise von JAEGER (N. 3 zu Art. 56 SchKG), NÖTZLI (Die analoge Anwendung zivilprozessualer Normen auf das Beschwerdeverfahren nach SchKG, unter besonderer Berücksichtigung des Kantons Zürich, Diss. Zürich 1980, S. 114) und BLUMENSTEIN (Handbuch des Schweizerischen Schuldbetreibungsrechtes, S. 205) angeschlossen. Darnach richtet sich das Verbot der Vornahme von Betreibungshandlungen gemäss Art. 56 SchKG an die Aufsichtsbehörden nur insofern, als diese selbständig in das Verfahren eingreifen und dem Betreibungsbeamten ![]() | 7 |
c) In den hier angefochtenen Entscheiden hat die Vorinstanz einzig über die Begründetheit der vom Rekurrenten gegen die Zahlungsbefehle erhobenen Beschwerden befunden, so dass aufgrund der angeführten neuen Rechtsprechung Art. 56 Ziff. 3 und Art. 63 SchKG nicht zum Tragen gekommen sind. Sollte sich indessen erweisen, dass den Rekursgegnern die aktive Betreibungsfähigkeit tatsächlich nicht zukommt, wären die strittigen Betreibungen nichtig (vgl. FRITZSCHE/WALDER, Schuldbetreibung und Konkurs nach schweizerischem Recht, I. Bd., § 9 Rz. 5 und 6). Da die erkennende Kammer bei Nichtigkeit jederzeit von Amtes wegen, d.h. ungeachtet der Einhaltung der Rekursfrist, einzugreifen hat (vgl. BGE 111 III 61 f. E. 3), ist auf den Rekurs trotz Verspätung einzutreten.
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b) Was die Vorinstanz und die Rekursgegner zur Begründung des abweichenden Standpunktes anführen, vermag nicht durchzuschlagen.
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Der Anlagefonds lässt sich sodann entgegen der Ansicht der Vorinstanz nicht mit der Kollektiv- und der Kommanditgesellschaft, der Konkursmasse, der Liquidationsmasse im Nachlassverfahren mit Vermögensabtretung oder mit der Stockwerkeigentümergemeinschaft vergleichen, da deren Rechtsstellung im Gesetz ausdrücklich umschrieben ist (vgl. Art. 562 und 602 OR; Art. 240 SchKG; Art. 316d Abs. 2 und 3 SchKG; Art. 712l Abs. 2 ZGB). Auch die von der Vorinstanz angeführte passive Betreibungsfähigkeit der Erbschaft ergibt sich ausdrücklich aus dem Gesetz (vgl. Art. 49 SchKG).
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