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15. Auszug aus dem Urteil der II. Zivilabteilung vom 26. Januar 1989 i.S. Noldin gegen Gautschi (Berufung) | |
Regeste |
Kollokationsklage gegen einen Mitgläubiger (Art. 250 SchKG). | |
Sachverhalt | |
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Aus den Erwägungen: | |
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Die Klägerin ist demgegenüber der Auffassung, dass selbst bei voller Befriedigung des klagenden Gläubigers das Fortbestehen des rechtlichen Interesses der Konkursmasse am Überschuss für die Einleitung und Fortführung des Kollokationsprozesses genüge. Sie beruft sich dafür auf den zwischen den gleichen Parteien ergangenen Entscheid des Bundesgerichts vom 15. Januar 1987 (BGE 113 III 20). In diesem Entscheid hatte das Bundesgericht die Frage zu beurteilen, ob die Klägerin zur Verfolgung eines ihr im Konkurs der Autopark AG gemäss Art. 260 SchKG abgetretenen Rechtsanspruchs legitimiert blieb, obwohl sie für ihre Forderung in diesem Konkurs vollständig befriedigt worden ist. Es führte dabei aus, die Abtretung gemäss Art. 260 SchKG setze zwar eine Konkursforderung voraus. Die Befugnis zur weiteren Verfolgung des abgetretenen Rechtsanspruchs entfalle daher, wenn im Kollokationsprozess festgestellt werde, dass eine Konkursforderung gar nie bestanden habe, oder wenn der Gläubiger nachträglich auf seine Forderung verzichte. Es sei aber nie behauptet worden, dass die Klägerin im Prozess der Autopark AG nicht mehr kolloziert sei. Sie habe daher ihre Eigenschaft als Gläubigerin in diesem Konkurs nicht verloren, selbst wenn sie durch die provisorische Verteilung voll befriedigt worden sein sollte. Dazu komme, dass ![]() | 3 |
Im vorliegenden Fall geht es nicht um die Legitimation zur Verfolgung eines abgetretenen Rechtsanspruchs nach erfolgter Befriedigung, sondern um das rechtliche Interesse an der Kollokationsklage gegen einen Mitgläubiger. Die beiden Tatbestände sind indessen nahe miteinander verwandt. Zwar handelt es sich bei der Abtretung gemäss Art. 260 SchKG, wie bereits gesagt, um eine besondere Art der Verwertung der Aktiven, während der Kollokationsprozess der Bereinigung der Passiven dient. In beiden Fällen bringt der betreffende Gläubiger jedoch einen Anspruch der Masse zur Geltung, auf dessen Geltendmachung diese verzichtet hat, nämlich einerseits das Bestreitungsrecht gegenüber der vom beklagten Gläubiger angemeldeten Konkursforderung, anderseits das Recht auf Verwertung des schuldnerischen Vermögens. Auch der Kläger im Kollokationsprozess gegen einen Mitgläubiger klagt zwar auf eigenes Risiko, aber an Stelle der Masse und übt im Prozess deren Rechte aus (JAEGER, N. 9 zu Art. 250 SchKG). Sodann kommt der Prozessgewinn sowohl nach Art. 260 Abs. 2 wie nach Art. 250 Abs. 3 SchKG der Masse zugute, soweit er den zur Befriedigung des klagenden Gläubigers erforderlichen Betrag übersteigt. Dementsprechend hat das Bundesgericht in einem älteren Entscheid ausgeführt, das in Art. 250 SchKG den einzelnen Gläubigern eingeräumte Recht, die Kollokation eines anderen Gläubigers durch Klage anzufechten, sei seinem Wesen nach nichts anderes als ein - allerdings besonders gearteter - Anwendungsfall ![]() | 4 |
Mit seiner gegenteiligen Auffassung verkennt das Obergericht, dass der Gläubiger, der die Wegweisung einer anderen Konkursforderung verlangt, nicht nur sein persönliches Interesse an der Deckung seiner eigenen Forderung wahrnimmt, sondern auch das Interesse der Masse an einem allfälligen Überschuss. Gegenstand der Klage bildet denn auch nicht nur der Betrag, um den sich im Falle des Obsiegens das Betreffnis der Klägerin erhöhen würde, sondern die gesamte Forderung des Beklagten bzw. die darauf entfallende Konkursdividende. Eine Klageführung ohne persönliches Interesse des klagenden Gläubigers ist daher ohne weiteres denkbar, solange nur ein Interesse der Masse an der Klage besteht (JAEGER, a.a.O.; an einem solchen Interesse fehlt es beispielsweise, wenn der Prozess nur um die Frage des Vorrangs eines Pfandgläubigers vor dem andern geht; vgl. dazu Art. 127 Abs. 1 VZG). Unter diesen Umständen kann dahingestellt bleiben, ob das weiterhin gegebene Interesse der Klägerin daran, sich aus dem Prozessgewinn für ihre Prozesskosten bezahlt zu machen, in diesem Zusammenhang eine Rolle spielt, wie das Bundesgericht in BGE 113 III 22 - freilich nur in einer beiläufigen Erwägung - bezüglich der Abtretung gemäss Art. 260 SchKG angenommen hat. Die Berufung ist in diesem Punkt so oder anders begründet.
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