BGE 120 III 16 | |||
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8. Auszug aus dem Urteil der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer vom 7. April 1994 i.S. Rudolf M. (Rekurs) | |
Regeste |
Berechnung des Existenzminimums (Art. 93 SchKG, Art. 2 ZGB). | |
Sachverhalt | |
A.- Gestützt auf den definitiven Rechtsöffnungsentscheid für ausstehende Kinderunterhaltsbeiträge über insgesamt Fr. 19'200.-- stellte X. B. am 23. August 1993 in der Betreibung Nr. ... das Fortsetzungsbegehren. Das Betreibungsamt Z. vollzog am 27. September 1993 bei A. B. die Lohnpfändung, wobei es dessen Existenzminimum auf Fr. 3'411.-- festlegte; am 13. Dezember 1993 nahm es eine erneute Berechnung vor, womit sich der Notbedarf für A. B. mit Wirkung auf den 1. Januar 1994 auf Fr. 3'676.-- erhöhte.
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B.- X. B. wandte sich gegen den A. B. zugestandenen Notbedarf an das Vizegerichtspräsidium Frauenfeld, welches ihre Beschwerde guthiess und in der Berechnung des schuldnerischen Existenzminimums die Zuschläge für die Kinder von insgesamt Fr. 600.-- und für die Haushalthilfe von Fr. 400.-- strich. Die Rekurskommission des Obergerichts des Kantons Thurgau als kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs wies die von A. B. dagegen erhobene Beschwerde am 24. Januar 1994 ab.
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C.- A. B. hat sich mit Rekurs vom 7. März 1994 an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts gewandt; er beantragt, sein Existenzminimum ab 1. Januar 1994 auf Fr. 3'676.-- festzulegen.
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Aus den Erwägungen: | |
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a) Einkünfte können nur in dem Umfang gepfändet werden, als sie nicht nach dem Ermessen des Betreibungsbeamten für den Schuldner und seine Familie unumgänglich notwendig sind (Art. 93 SchKG). Die von der Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz erlassenen Richtlinien richten daher den Grundbetrag nach der familiären Wohnsituation aus und sehen für den Unterhalt von Kindern altersmässig abgestufte Unterhaltszuschläge vor (BGE 119 III 70 E. 3a S. 72).
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b) Im vorliegenden Fall stellte das Vizegerichtspräsidium Frauenfeld die beiden minderjährigen Kinder der Ehegatten B. am 19. September 1991 für die Dauer des Scheidungsverfahrens unter die Obhut der Mutter, welche Regelung im Zeitpunkt der Pfändung immer noch gültig war. Ebenso blieb der Rekurrent gegenüber seinen Kindern nach wie vor im Umfang des Massnahmeentscheides unterhaltspflichtig.
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c) Der Rekurrent besteht nun aber nicht auf der Berücksichtigung der ihm auferlegten Kinderunterhaltsbeiträge, was die Rechtsprechung ohnehin nur zulässt, falls diese tatsächlich geleistet werden (BGE 111 III 13 E. 4 S. 15), sondern beansprucht die in den betreibungsrechtlichen Richtlinien für den Unterhalt von Kindern vorgesehenen Zuschläge sowie die Auslagen für eine Haushalthilfe. Dem ist entgegenzuhalten, dass er nicht verpflichtet ist, die beiden Kinder zu sich zu nehmen und in natura für ihren Unterhalt aufzukommen. Tut er dies gleichwohl und vor allem entgegen einer gerichtlichen Obhutsregelung, sind die ihm durch sein Verhalten entstandenen Auslagen bei der Berechnung des Existenzminimums nicht zu berücksichtigen. Jede andere Betrachtungsweise widerspräche dem Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 2 ZGB), der auch im Rahmen des gestützt auf Art. 19 Abs. 1 SchKG erhobenen Rekurses zu beachten ist (BGE 117 III 44 E. 2a S. 46).
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d) Das Existenzminimum des Rekurrenten bleibt nicht nur nach der von ihm verteidigten Berechnungsweise des Betreibungsamtes, sondern auch nach derjenigen des angefochtenen Entscheides gedeckt. Überdies hat die kantonale Aufsichtsbehörde festgestellt, dass die Gläubigerin ihre Lebens- und Wohnsituation auf die Betreuung der Kinder ausgerichtet habe, was mit Unkosten verbunden sei. Damit ist der Umfang der aufgrund des von der kantonalen Aufsichtsbehörde festgelegten Notbedarfs möglichen Pfändung keineswegs nichtig (BGE 111 III 13 E. 5 S. 15 und E. 7 S. 20).
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