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13. Urteil der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer vom 24. März 1994 i.S. Kanton Tessin (Rekurs) | |
Regeste |
Kollokationsprozess über öffentlichrechtliche Forderungen; Art. 250 SchKG. |
Abgrenzung der Kompetenzen zwischen der Konkursverwaltung und dem über die Kollokationsklage befindenden Konkursrichter (E. 3). | |
Sachverhalt | |
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"1. a) Die Beschwerde der Solothurner Handelsbank wird teilweise gutgeheissen.
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b) Von den Forderungen der Einwohnergemeinde Massagno sind im Sinne der Erwägungen bloss Fr. 7'616.50 an Steuern und Fr. 1'944.20 an Kanalisationsgebühren (jeweils nebst Zins zu 5% seit Verfall) als gesetzlich grundpfandversichert zuzulassen; die restlichen Forderungen der Gemeinde sind nicht in das Lastenverzeichnis aufzunehmen und in die 5. Klasse zu verweisen.
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3. Es werden keine Kosten erhoben."
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B.- Mit Rekursschrift vom 20. Januar 1994 zog der Kanton Tessin, vertreten durch das Finanzdepartement, die Sache an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts weiter. Er beantragte die Aufhebung des angefochtenen Entscheides und wollte alle seine im Konkurs der Monagal AG angemeldeten Forderungen als pfandgesichert kolloziert wissen.
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Der Rekurs wurde von der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts abgewiesen.
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Erwägungen: | |
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Von dieser Rechtsprechung, welche die Kollokationsklage für öffentlichrechtliche Forderungen rundweg ausgeschlossen hat, wenn andere Behörden als die Zivilgerichte zur Entscheidung darüber zuständig sind (BGE 57 III 176), ist das Bundesgericht in BGE 63 III 57, S. 61, abgewichen. Es ging um eine Forderung der Suval, und deren Kollokation sollte - nach der dort vom Bundesgericht vertretenen Auffassung - durch Klage beim zuständigen Verwaltungsgericht verlangt werden. In einem Urteil vom 2. November 1993 hat die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts dafürgehalten, dass über die Kollokation von Forderungen, welche im öffentlichen Recht begründet sind, die für diesbezügliche Streitigkeiten zuständigen Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsbehörden befinden müssten. Die an jenem Fall ebenfalls beteiligten Tessiner Behörden können sich jedoch der Auffassung des Bundesgerichts nicht anschliessen. Sie möchten von einem Kollokationsprozess um öffentlichrechtliche Forderungen überhaupt nichts wissen und weisen zutreffend darauf hin, dass die frühere Rechtsprechung den Entscheid über Bestand und Höhe einer öffentlichrechtlichen Forderung den zuständigen Verwaltungsbehörden überlassen und deren Entscheid als für die Kollokation verbindlich bezeichnet hat.
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b) Bei erneuter Betrachtung kann an der Rechtsprechung, wonach der Kollokationsprozess für öffentlichrechtliche Forderungen ausgeschlossen ![]() | 12 |
In dem die zitierte Rechtsprechung einleitenden BGE 48 III 228 ist gesagt worden, es könne keinem Zweifel unterliegen, dass eine aus öffentlichem Recht hergeleitete Forderung des Fiskus als Konkursforderung anerkannt werden müsse. Das ist grundsätzlich zweifellos richtig; doch völlig auszuschliessen ist die Möglichkeit nicht, dass Bestand und Höhe einer öffentlichrechtlichen Forderung im Laufe eines Konkursverfahrens streitig werden. Insbesondere aber ist ein im Kollokationsprozess auszutragender Streit hinsichtlich des Rangverhältnisses oder - wie gerade der vorliegende Fall zeigt - der Gültigkeit eines Pfandrechtes leicht denkbar. Es liegt im Wesen des gesetzlichen Pfandrechtes, wie es hier zur Diskussion steht, dass die übrigen Konkursgläubiger hintangestellt und allenfalls zu Unrecht benachteiligt werden (vgl. BGE 85 I 121 E. 3, S. 125). Daher sollen die übrigen Konkursgläubiger sich in einem Kollokationsprozess dagegen zur Wehr setzen können, dass einer öffentlichrechtlichen Forderung ein ihr nicht zukommender Rang eingeräumt wird oder dass sie gar unberechtigterweise als (gesetzlich) pfandgesichert kolloziert wird. Nicht rundweg auszuschliessen ist aber auch, wie gesagt, der Kollokationsprozess um Bestand und Höhe einer Forderung.
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Der Übersicht über das Verfahren und damit der Rechtssicherheit dient es, wenn - wie FRITZSCHE/WALDER (a.a.O., § 49 N. 30) vorschlagen - für die Kollokation öffentlichrechtlicher Forderungen die allgemeinen Regeln befolgt werden. Das läuft darauf hinaus, dass erstens der Kollokationsprozess über öffentlichrechtliche Forderungen zuzulassen ist und dass zweitens der Konkursrichter am Ort, wo der Konkurs durchgeführt wird, für die Beurteilung einer Kollokationsklage zuständig ist (Art. 250 Abs. 1 SchKG). Der Prozess ist im beschleunigten Verfahren zu führen (Art. 250 Abs. 4 SchKG).
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3. a) Was nun die Abgrenzung der Kompetenzen zwischen der Konkursverwaltung einerseits und dem über die Kollokationsklage befindenden Konkursrichter anderseits betrifft, lässt sich nur das wiederholen, was die ![]() | 15 |
b) Wenn die kantonale Aufsichtsbehörde nur die angemeldeten Liegenschaftssteuern (bzw. die Restanzen) als pfandgesichert betrachtet hat, weil diese Steuern eine besondere Beziehung zum belasteten Grundstück haben, so erscheint dies als bundesrechtskonform (vgl. BGE 110 II 236 E. 1, S. 237; BGE 112 II 322 E. 3 in fine, S. 325).
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Die Feststellung im angefochtenen Entscheid, dass eine klare Ausscheidung desjenigen Teilbetrages des steuerbaren Reinertrages, der auf das Pfandgrundstück entfällt, unterblieben sei, ist tatsächlicher Natur und somit für die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts nach Massgabe von Art. 63 Abs. 2 OG (in Verbindung mit Art. 81 OG) verbindlich. Dass der kantonalen Aufsichtsbehörde ein offensichtliches Versehen anzulasten wäre, tut der Rekurrent nicht in rechtsgenügender Weise dar (vgl. BGE 104 II 68 E. 3b, S. 74; BGE 104 II 108 E. 3a, S. 114).
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