BGE 120 III 135 | |||
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45. Auszug aus dem Urteil der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer vom 6. September 1994 i.S. M. L. (Rekurs) | |
Regeste |
Neuschätzung eines Grundstücks; Art. 9 Abs. 2 und 99 Abs. 2 VZG. | |
Sachverhalt | |
Nachdem das Bezirksgericht Bülach in der gegen M. L. angehobenen Betreibung auf Grundpfandverwertung eine Neuschätzung der Liegenschaft angeordnet und hierauf einen neuen Schätzungswert festgestellt hatte, zog der Grundpfandschuldner die Sache an das Obergericht des Kantons Zürich als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs weiter. Dieses gab dem Antrag des Rekurrenten, es sei eine neue (dritte) Schätzung vorzunehmen, nicht statt.
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Den gegen diesen Entscheid gerichteten Rekurs wies die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts ab.
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Aus den Erwägungen: | |
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Eine andere Frage ist es, ob ein Kanton nur eine oder zwei Aufsichtsbehörden über Schuldbetreibung und Konkurs hat. Dies festzulegen ist dem Organisationsrecht der Kantone überlassen (siehe Art. 13 SchKG). Aus dem Umstand, dass ein Kanton zwei Aufsichtsbehörden hat, kann nicht - wie im erwähnten Bundesgerichtsentscheid ebenfalls erklärt worden ist - gefolgert werden, dass nicht nur die untere, sondern auch die obere Instanz ein Gutachten einzuholen habe.
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