![]() ![]() | |||
| |||
Bearbeitung, zuletzt am 15.03.2020, durch: DFR-Server (automatisch) | |||
![]() | ![]() |
10. Auszug aus dem Urteil der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer vom 12. Januar 1995 i.S. S. (Rekurs) | |
Regeste |
Arrestierung einer Freizügigkeitsleistung; Anforderungen an das Auszahlungsbegehren (Art. 275 SchKG, Art. 92 Ziff. 13 SchKG; Art. 11 OR). |
Das Auszahlungsbegehren unterliegt keinen gesetzlichen Formvorschriften, so dass auch eine telefonische Erklärung die Fälligkeit des Freizügigkeitsguthabens bewirkt (E. 2d). | |
Sachverhalt | |
1 | |
B.- Am 6. März 1992 erwirkte X. bei der Einzelrichterin im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Zürich gegen S. einen Arrestbefehl. Als Arrestgegenstand wurde dessen Guthaben bei der Versicherungskasse der Stadt Zürich bezeichnet. Das Betreibungsamt Zürich 4 vollzog den Arrest am 9. März 1992 bei der Versicherungskasse der Stadt Zürich und teilte ihr mit, dass die Ansprüche von S. ihr gegenüber bis zum Betrag von Fr. -.-- mit Beschlag belegt seien und dass die Forderung, sofern und soweit sie zur Zahlung fällig sei, dem Betreibungsamt Zürich 4 zu zahlen sei. In der Folge teilte die Versicherungskasse der Stadt Zürich dem Betreibungsamt Zürich 4 mit, dass die arrestierten Freizügigkeitsansprüche nicht fällig seien. Gemäss Art. 92 Ziff. 13 SchKG seien sie nicht pfändbar und demzufolge laut Art. 275 SchKG auch nicht verarrestierbar. Mit Schreiben an die Versicherungskasse der Stadt Zürich vom 18. März 1992 erklärte das Betreibungsamt Zürich 4, am Arrestvollzug festhalten zu wollen.
| 2 |
![]() | 3 |
Aus den Erwägungen: | |
4 | |
a) Die kantonale Aufsichtsbehörde hat für das Bundesgericht verbindlich festgehalten (Art. 81 OG in Verbindung mit Art. 63 Abs. 2 OG), dass der Versicherte die Schweiz endgültig verlassen und am 14. Mai 1990 telefonisch um die Barauszahlung der Freizügigkeitsleistung nachgesucht hat. Ein schriftliches Auszahlungsbegehren liegt nicht vor.
| 5 |
b) Gemäss Art. 275 SchKG wird der Arrest nach den in Art. 91-109 SchKG für die Pfändung aufgestellten Vorschriften vollzogen. Nach Art. 92 Ziff. 13 SchKG sind Ansprüche auf Vorsorgeleistungen gegen eine Personalvorsorgeeinrichtung vor Fälligkeit unpfändbar. Stellt ein Versicherter, der die Schweiz endgültig verlässt, das Begehren um Barauszahlung seines Vorsorgeguthabens (Art. 331c Abs. 4 lit. b Ziff. 1 OR, Art. 30 Abs. 2 lit. a BVG [SR 831.40], Art. 7 Abs. 2 lit. b Ziff. 1 der Verordnung über die Erhaltung des Vorsorgeschutzes und die Freizügigkeit [SR 831.425] vgl. auch Art. 5 Abs. 1 lit. a des am 1. Januar 1995 in Kraft getretenen Freizügigkeitsgesetz [AS 1994, 2386]), wird die Freizügigkeitsleistung fällig und kann in der Folge gepfändet und mit Arrest belegt werden (BGE 120 III 75 E. 1a).
| 6 |
![]() | 7 |
Soweit sich die Rekurrentin darauf beruft, dass an die ausdrückliche Erklärung erhöhte Anforderungen zu stellen seien, macht sie sinngemäss geltend, dass für die Rechtswirksamkeit des Auszahlungsbegehrens die Schriftform erforderlich sei. Nach dem Grundsatz der Formfreiheit bedürfen Verträge zu ihrer Gültigkeit indessen nur dann einer besonderen Form, wenn dies vom Gesetz ausdrücklich vorgeschrieben wird (Art. 11 Abs. 1 OR). Was im OR über die Form der Verträge bestimmt wird, ist analog auf einseitige Rechtsgeschäfte anzuwenden (VON TUHR/PETER, Das Schweizerische Obligationenrecht, Allgemeiner Teil, Band I, 1974, S. 234, Fn. 4). Die einschlägigen Gesetzesbestimmungen (Art. 331c Abs. 4 lit. b OR, Art. 30 Abs. 2 BVG, Art. 7 Abs. 2 lit. b der Verordnung über die Erhaltung des Vorsorgeschutzes und Freizügigkeit) setzen keine Schriftform für das Barauszahlungsbegehren voraus. Gemäss der verbindlichen Feststellung der kantonalen Aufsichtsbehörden sieht auch Art. 28 Abs. 5 der Statuten der Versicherungskasse für die Arbeitnehmer der Stadt Zürich vom 24. Oktober 1994 keine Schriftform vor. Da dem klaren Wortlaut der genannten Bestimmungen kein Erfordernis der Schriftform entnommen werden kann, erübrigt sich eine Auseinandersetzung mit den Hinweisen der Rekurrentin auf die Materialien und die Literatur. Der klare Gesetzeswortlaut lässt keinen Raum für eine Auslegung (117 III 44 E. 1).
| 8 |
![]() | 9 |
© 1994-2020 Das Fallrecht (DFR). |