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Bearbeitung, zuletzt am 15.03.2020, durch: DFR-Server (automatisch) | |||
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11. Auszug aus dem Urteil der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer vom 7. Februar 1995 i.S. D. (Rekurs) | |
Regeste |
Nachlassverfahren mit Vermögensabtretung: Aussetzung der Kollokation (Art. 28 Abs. 3 VNB und Art. 59 Abs. 2 KOV). |
Bei einer solchen Eingabe handelt es sich weder um eine Rechtsverzögerungs- noch um eine Rechtsverweigerungsbeschwerde (E. 3). |
Im Nachlassverfahren von Banken ist Art. 59 Abs. 2 KOV grosszügig zu handhaben (E. 4). | |
Sachverhalt | |
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D. gelangte am 23. September 1994 erneut an das Obergericht des Kantons Luzern mit dem Begehren, die Aussetzung der Kollokation seiner Forderung über Fr. 1'413'344.10 und der Verteilungsplan seien aufzuheben und es sei ihm eine zehnprozentige Abschlagszahlung auszurichten. Mit Entscheid vom 5. Dezember 1994 trat das Obergericht des Kantons Luzern auf die genannte Beschwerde nicht ein.
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Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts weist den Rekurs von D. gegen den obergerichtlichen Entscheid ab
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aus folgenden Erwägungen: | |
2. Der Rekurrent ist offenbar der Ansicht, dass er mit einer neuen Beschwerde an die Nachlassbehörde jederzeit auf die von der Liquidatorin seinerzeit ausgesetzte Kollokation seiner Forderung zurückkommen könne. Hierin kann ihm nicht beigepflichtet werden. Das Obergericht hat gestützt auf Art. 28 Abs. 3 VNB (SR 952.831) durchaus zu Recht eine anfechtbare Verfügung verlangt, um auf das bereits einmal beurteilte Ansinnen des Rekurrenten erneut einzutreten. Die Ansicht, welche die Liquidatorin in ihrer Vernehmlassung ans Obergericht dargelegt hat, stellt ohnehin keine ![]() | 4 |
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4. Gemäss den tatsächlichen Feststellungen des Obergerichts haben sich keine wesentlichen Änderungen ergeben, die eine Neubeurteilung der vom Rekurrenten erneut aufgeworfenen Frage, nämlich die Kollokation oder Abweisung seines Guthabens, rechtfertigten. Das angefochtene Urteil entspricht in diesem Punkt der nach wie vor geltenden Praxis der erkennenden Kammer, wonach Art. 59 Abs. 2 KOV (SR 281.32) weit auszulegen ist, sobald dem Guthaben des Gläubigers Forderungen des Gemeinschuldners gegenüberstehen könnten; der Rekurrent wird diesbezüglich auf das ihn betreffende Bundesgerichtsurteil vom 12. November 1993 hingewiesen. Gerade bei Nachlassverfahren von Banken sollte die genannte Bestimmung im Interesse der grossen Zahl der gewöhnlichen Bankgläubiger ohnehin grosszügig gehandhabt werden (SPÜHLER, Bankenstundung und Nachlassstundung bei Banken im Lichte der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichts, in Festgabe zum Schweizerischen Juristentag 1994, S. 567).
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