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Informationen zum Dokument  BGE 121 III 284  Materielle Begründung
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Regeste
Aus den Erwägungen:
2. Gemäss Art. 56 Ziff. 3 SchKG dürfen Betreibungshandl ...
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57. Auszug aus dem Urteil der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer vom 30. August 1995 i.S. F. (Rekurs)
 
 
Regeste
 
Betreibungsferien (Art. 56 Ziff. 3 SchKG).  
 
BGE 121 III, 284 (284)Aus den Erwägungen:
 
1
a) Der vom Rekurrenten angerufenen Rechtsprechung (BGE 120 III 9 ff.) lässt sich nur entnehmen, dass die Ausstellung (d.h. die Ausfertigung) des Zahlungsbefehls durch das Betreibungsamt keine Betreibungshandlung im Sinne von Art. 56 SchKG ist, weil sie den Betreibenden seinem Ziel (noch) nicht näher bringt und nicht in die Rechtsstellung des Betriebenen eingreift. Demgegenüber unterliegt es keinem Zweifel, dass die Zustellung des Zahlungsbefehls durch das Betreibungsamt an den Schuldner eine BGE 121 III, 284 (285)Betreibungshandlung im Sinne der erwähnten Bestimmung ist (BGE 96 III 46 E. 3, S. 49).
2
b) Wird eine Betreibungshandlung dennoch während der Betreibungsferien vorgenommen, so ist sie nicht nichtig, ja nicht einmal anfechtbar. Vielmehr entfaltet die Betreibungshandlung ihre Rechtswirkungen erst am ersten Tag nach Ablauf der Betreibungsferien (BGE 79 III 150 E. 1 mit weiteren Hinweisen, 82 III 51 E. 1, BGE 91 III 1 E. 4 (S. 7), BGE 96 III 46 E. 3 (S. 50), BGE 100 III 12 E. 1, 114 III 60 E. 2b; BlSchK 1985, S. 59 ff. Nr. 18 E. 2; AMONN, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 5. Auflage Bern 1993, § 11 N. 41).
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c) Im vorliegenden Fall war der erste Tag nach Ablauf der vom 9. bis 23. April 1995 dauernden Betreibungsferien der Montag, 24. April 1995. Die Auffassung der kantonalen Aufsichtsbehörde, dass die massgeblichen Fristen - insbesondere die Frist zur Erhebung des Rechtsvorschlags (BGE 91 III 1 E. 4, S. 7) - mit dem 24. April 1995 zu laufen begonnen haben, erweist sich damit als bundesrechtskonform.
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