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85. Auszug aus dem Urteil der II. Zivilabteilung vom 29. November 1995 i.S. Einwohnergemeinde Reinach und Stadt Liestal gegen H.S. (Berufung) | |
Regeste |
Art. 328 Abs. 1 ZGB; Begriff der Notlage. | |
Sachverhalt | |
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Mit Klage vom 21. November 1991 erhoben die Einwohnergemeinde Reinach und die Stadt Liestal anstelle von K.S. gegenüber deren Vater H.S. kraft Subrogation Ansprüche aus Verwandtenunterstützung. Mit Urteil vom 13. April 1994 wies das Bezirksgericht Arlesheim die Klage ab. Eine gegen dieses Urteil erhobene Appellation wurde vom Obergericht des Kantons Basel-Landschaft mit Urteil vom 23. Mai 1995 abgewiesen.
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Aus den Erwägungen: | |
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b) Weiter machen die Klägerinnen geltend, dass es K.S. angesichts ihrer Betreuungspflichten gegenüber zwei Kindern und ihres Gesundheitszustandes nicht zumutbar sei, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Sie berufen sich dabei namentlich auf die Rechtsprechung zum Ehescheidungsrecht, die sie analog angewendet wissen wollen.
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bb) In seinem Entscheid hat das Obergericht wohl erwogen, "dass im Falle berufstätiger alleinerziehender Eltern ein erheblicher Teil eines Arbeitserwerbes für die zusätzlichen Kosten der Unterbringung der Kinder und der Wege von und zu den Unterbringungsorten auf der Strecke" bliebe. Indem es aber - unter Verkennung der eminenten Bedeutung der persönlichen Betreuung von Kleinkindern, sei es durch einen Elternteil (vorliegend die Mutter), sei es durch eine andere, qualitativ ebenbürtige Pflegeperson - die Unterbringung von S. bei Dritten ohne nähere Prüfung in Kauf genommen hat, überspannte es bei der Beurteilung, ob eine Notlage im Sinne von Art. 328 Abs. 1 ZGB bestanden habe, die Anforderungen an die Zumutbarkeit einer Erwerbstätigkeit von K.S. für die erste Zeit nach der Geburt der Tochter S.. Damit hat es Bundesrecht verletzt.
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