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2. Auszug aus dem Urteil der I. Zivilabteilung vom 27. Dezember 1995 i.S. Edwin Lengweiler gegen Remzije Sadiki-Karimani sowie Arben und Sadik Sadiki (Berufung) | |
Regeste |
Unerlaubte Handlung; Genugtuung; Verjährung (Art. 41 ff., Art. 49 Abs. 1 sowie Art. 60 Abs. 2 OR). | |
Sachverhalt | |
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Der Beklagte wurde der vorsätzlichen schweren Körperverletzung schuldig gesprochen und zu einer bedingten Gefängnisstrafe von zwölf Monaten verurteilt.
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Das Obergericht des Kantons Thurgau sprach Ismaily Sadiki am 9. Februar 1993 Schadenersatz und Genugtuung im Umfang von Fr. 145'735.-- nebst Zins zu. Dieses Urteil wurde vom Bundesgericht bestätigt.
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Die Ehefrau sowie die beiden Kinder von Ismaily Sadiki machten mit Klage vom 16. November 1992 eigene Genugtuungsansprüche geltend. Sie verlangten die Verpflichtung des Beklagten, der Erstklägerin Fr. 50'000.-- sowie den Zweit- und Drittklägern je Fr. 10'000.--, je nebst Zins, als Genugtuung zu bezahlen. Das Bezirksgericht Arbon hiess mit Urteil vom 8. November/14. Dezember 1993 die Klage teilweise gut und sprach Genugtuungssummen von Fr. 30'000.-- für die Ehefrau sowie von je Fr. 10'000.-- für die beiden Kinder zu. Das Obergericht des Kantons Thurgau wies am 29. November 1994 eine Berufung des Beklagten ab und bestätigte das angefochtene Urteil.
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Das Bundesgericht weist die Berufung des Beklagten ab, soweit es darauf eintritt, und bestätigt das angefochtene Urteil.
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Aus den Erwägungen: | |
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In seiner neuesten Rechtsprechung hat das Bundesgericht einen selbständigen Genugtuungsanspruch von Ehegatten und Nachkommen bejaht, deren Partner bzw. Vater durch eine unerlaubte Handlung schwer invalid geworden ist. Voraussetzung dafür ist, dass die Angehörigen gleich oder schwerer betroffen sind, als im Fall der Tötung (BGE 117 II 50 E. 3 und 4, BGE 112 II 220 und 226; vgl. SCHNYDER, Kommentar zum Schweizerischen Privatrecht, Bd. I [Art. 1-529 OR], N. 1 zu Art. 47 OR; TERCIER, L'évolution récente de la réparation du tort moral dans la responsabilité civile et l'assurance-accidents, SJZ 80/1984, S. 51 ff., S. 55; TERCIER, La réparation du tort moral, Strassenverkehrstagung 1988, S. 24 ff.; HÜTTE, Genugtuungsrecht im Wandel, SJZ 84/1988, S. 169 ff.). Insoweit sind die persönlichen Verhältnisse des klagenden Angehörigen absolute Rechte und daher des selbständigen Schutzes fähig. Klagt der Angehörige aus Art. 49 OR, macht er eigene Rechte geltend und nicht solche des schwer verletzten Ehepartners oder Elternteils. Vor diesem Hintergrund ist die Frage der Verjährungsfrist zu betrachten.
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b) Nach Art. 60 Abs. 1 OR verjährt der Anspruch auf Schadenersatz oder Genugtuung binnen Jahresfrist, gerechnet von der tatsächlichen Kenntnis des Geschädigten von Schaden und Person des Ersatzpflichtigen an, jedenfalls aber nach zehn Jahren seit der schädigenden Handlung. Wird die Klage aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, gilt die längere strafrechtliche Verjährungsfrist (Art. 60 Abs. 2 OR). Sinn der Ausnahmeregelung von Absatz 2 ist die Harmonisierung der Vorschriften des Zivil- und Strafrechts im Bereich der Verjährung. Denn es wäre unbefriedigend, wenn der Zivilanspruch vor dem Strafanspruch verjähren würde (BGE 100 II 332 E. 2a; weitere Hinweise bei BREHM, Berner Kommentar, N. 67 zu Art. 60 OR).
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Das Bundesgericht hat denn auch seine bisherige Praxis aufgegeben, wonach Art. 60 Abs. 2 OR grundsätzlich nur auf die Forderung gegen den Täter selbst, nicht aber auf den Ersatzanspruch gegen Dritte anwendbar sei, die zivilrechtlich für den Schaden einzustehen haben (BGE 112 II 172 E. II/2c S. 189, BGE 111 II 429 E. 2d S. 437 ff.). Namentlich hat es die längere Frist auf juristische Personen ausgedehnt, weil diese für Organe als Teil ihrer selbst haften (vgl. dazu BREHM, a.a.O., N. 96 ff. zu Art. 60 OR; OFTINGER/STARK, Schweizerisches Haftpflichtrecht, Band II/1, 4. Aufl. 1987, S. 113 Fn. 539; REY, Ausservertragliches Haftpflichtrecht, Zürich 1995, S. ![]() | 10 |
c) Voraussetzungen der längeren Verjährungsfrist von Art. 60 Abs. 2 OR sind das Vorliegen einer strafbaren Handlung einerseits sowie eines adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen der strafbaren Handlung und der dem Zivilanspruch zugrundeliegenden Beeinträchtigung, insbesondere der seelischen Unbill anderseits (vgl. TERCIER, Le nouveau droit de la personnalité, S. 265 Rz. 2014; KURT JOSEPH STEINER, Verjährung haftpflichtrechtlicher Ansprüche aus Straftat [Art. 60 Abs. 2 OR], Diss. Freiburg 1986, S. 53; REY, a.a.O., S. 349 Rz. 1667). Dabei müssen sich der zivil- wie der strafrechtliche Tatbestand auf dieselbe Handlung beziehen (WERNER SCHWANDER, Die Verjährung ausservertraglicher und vertraglicher Schadenersatzforderungen, Diss. Freiburg 1962, S. 27 f.). Weiter wird verlangt, dass das beeinträchtigte Rechtsgut zum Kreis der durch die strafbare Handlung geschützten Objekte gehört (BGE 71 II 147 E. 7b S. 156; KURT JOSEPH STEINER, a.a.O., S. 54 mit weiteren Hinweisen in Fn. 82). Insoweit wird vereinzelt in der Literatur gefordert, der Zivilkläger müsse zum Kreis der durch den Straftatbestand geschützten Subjekte gehören (GIRSBERGER, Die Verjährung der aus einer strafbaren Handlung hergeleiteten Zivilansprüche, SJZ 58/1962, S. 213 ff., S. 216).
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d) Aus der Gesetzessystematik geht hervor, dass sich die Verjährung der Ansprüche aus Art. 49 OR nach den für diesen Bereich geltenden Verjährungsbestimmungen, mithin nach Art. 60 OR richtet (so die Botschaft zur Änderung von Art. 49 OR vom 5. Mai 1982, BBl 1982 II 636 ff., 682; PEDRAZZINI/OBERHOLZER, Grundriss des Personenrechts, 4. Aufl. 1993, S. 160; HÜTTE, Die Genugtuung, 2. Aufl., Stand Juli 1994, 0/7 Ziff. 2.10). Infolgedessen kommt allgemein bei sämtlichen Ansprüchen aus Art. 41 ff. OR, die auf eine strafbare Handlung zurückzuführen sind und für welche der Kausalzusammenhang zwischen dem Zivilanspruch sowie der strafbaren Handlung gegeben ist, auch die längere Verjährungsfrist nach Art. 60 Abs. 2 OR zur Anwendung. Dies muss konsequenterweise auch für Ansprüche von Angehörigen gelten, die aus der Verletzung einer ihnen nahestehenden Person eigene Ansprüche geltend machen.
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