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23. Auszug aus dem Entscheid der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer vom 11. März 1997 i.S. Crédit Suisse (Beschwerde) | |
Regeste |
Art. 46 Abs. 2 SchKG; Betreibungsort bei Verlegung des Sitzes einer Aktiengesellschaft. | |
Sachverhalt | |
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B.- Mit Rechtsschrift vom 20. Januar 1997 beschwerte sich die Crédit Suisse bei der Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen für den Kanton Bern, indem sie die Aufhebung des erwähnten Zahlungsbefehles verlangte. Zur Begründung ihrer Beschwerde führte sie aus, im Rahmen der Restrukturierung der CS ![]() | 2 |
Mit Entscheid vom 17. Februar 1997 wurde die Beschwerde von der kantonalen Aufsichtsbehörde abgewiesen. Ebenso wies die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts die hierauf bei ihr erhobene Beschwerde ab.
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Aus den Erwägungen: | |
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Entgegen der Darstellung der Beschwerdeführerin ist indessen dem zitierten BGE 116 III 1 (Seite 4) zu entnehmen, dass bei der Bestimmung des Betreibungsortes auf den Zeitpunkt abzustellen ist, wo der bisherige Sitz der in Betreibung gesetzten Aktiengesellschaft im Handelsregister des bisherigen Sitzes gelöscht worden ist. Im Lichte dieser Rechtsprechung erweist sich daher die von der kantonalen Aufsichtsbehörde vertretene Rechtsauffassung als bundesrechtskonform.
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b) Vergeblich ruft die Beschwerdeführerin Art. 647 OR an, indem sie geltend macht, dass mit der von der kantonalen Aufsichtsbehörde vertretenen Auffassung ein doppelter Sitz der Aktiengesellschaft in Kauf genommen werde. Es geht indessen nicht allgemein um das Problem des Sitzes einer Aktiengesellschaft, sondern nur um die Frage, welches der Sitz - und somit der Betreibungsort - im Sinne ![]() | 6 |
Dem kurzfristigen Nebeneinander von bisherigem und neuem Sitz wird in Art. 49 HRegV (SR 221.411) Rechnung getragen. Doch kann sich die Beschwerdeführerin zur Untermauerung ihres Rechtsstandpunktes nicht auf diese Bestimmung berufen; denn sie weist die den Sitz verlegende Firma sowie den Registerführer an, was im Falle der Sitzverlegung vorzukehren ist, und bestimmt den Registerinhalt. Für die Beantwortung der Frage nach dem Betreibungsort kann daraus nichts abgeleitet werden.
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4. Der Sachverhalt ist für die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer verbindlich festgestellt worden (Art. 63 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 81 OG) und im übrigen unbestritten: Der Sitz der Schweizerischen Volksbank ist am 22. Januar 1997 im Handelsregister Bern-Mittelland gelöscht worden. Am 8. Januar 1997 ist der Zahlungsbefehl vom Betreibungsamt Bern in der Betreibung Nr. 9'652'650 der Schweizerischen Volksbank zugestellt worden. Diese Zustellung noch vor der Löschung im Handelsregister am bisherigen Sitz der Schuldnerin war, wie die Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen für den Kanton Bern zu Recht erkannt hat, zulässig.
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