BGE 123 III 492 | |||
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76. Auszug aus dem Urteil der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer vom 12. November 1997 i.S. G. AG (Beschwerde) | |
Regeste |
Art. 19 Abs. 1 SchKG; Art. 145 Abs. 2 PVV 1. Zurückbehaltungsauftrag; Beginn des Fristenlaufes. | |
Aus den Erwägungen: | |
1. Die Beschwerdeführerin führt aus, der angefochtene Entscheid sei am 3. Oktober 1997 versandt und ihr am 15. Oktober 1997 zugestellt worden; die 10tägige Beschwerdefrist sei mit ihrer Beschwerde vom 24. Oktober 1997 (Postaufgabe 25. Oktober 1997) gewahrt worden.
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Gemäss den kantonalen Akten hat das Postamt F. am 30. Oktober 1997 bestätigt, dass der obergerichtliche Entscheid infolge eines Zurückbehaltungsauftrages erst am 15. Oktober 1997 habe ausgehändigt werden können. Begehren für das Zurückbehalten von Postsendungen können nach Art. 145 Abs. 2 der Verordnung (1) vom 1. September 1967 zum Postverkehrsgesetz (PVV 1, SR 783.01) höchstens für zwei Monate gestellt werden.
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Die Beschwerdeführerin übersieht, dass ihre Anweisung gegenüber der Post den Beginn der Beschwerdefrist nicht hinauszuschieben vermochte. Wird der Adressat anlässlich einer versuchten Zustellung nicht angetroffen und daher eine Abholungseinladung in seinen Briefkasten oder sein Postfach gelegt, so gilt nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung die Sendung in jenem Zeitpunkt als zugestellt, in welchem sie auf der Post abgeholt wird. Geschieht dies nicht innerhalb der in Art. 169 Abs. 1 lit. d und e PVV 1 vorgesehenen Abholfrist von sieben Tagen, gilt die Sendung als am letzten Tag dieser Frist zugestellt, sofern der Adressat mit der Zustellung hatte rechnen müssen (BGE 119 V 89 E. 4b S. 94, mit Hinweisen). Diese Grundsätze gelten auch in Schuldbetreibungs- und Konkursverfahren (BGE 117 III 4; AMONN/GASSER, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 6. Aufl. 1997, § 12 Rz. 6, S. 90; GILLIÉRON, Poursuite pour dettes, faillite et concordat, 3. Aufl. 1993, S. 101/102).
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Es ist offensichtlich, dass die Beschwerdeführerin, die sich in den kantonalen Verfahren gegen die Verwertung ihrer Liegenschaft mit allen Mitteln gewehrt hatte, mit der Zustellung des obergerichtlichen Entscheids hat rechnen müssen. Es bestand deshalb für sie nach Treu und Glauben die Pflicht, dafür zu sorgen, dass ihr Gerichtsurkunden zugestellt werden können (116 Ia 90 E. 2a S. 92, mit Hinweisen). Für die Rechtzeitigkeit der Einreichung der Beschwerde kommt deshalb vorliegendenfalls einzig die vom Bundesgericht zu Art. 169 Abs. 1 lit. d und e PVV 1 entwickelte Rechtsprechung zum Tragen. Müsste unter den gegebenen Umständen ein vom Schuldner veranlasster Zurückbehaltungsauftrag im Sinne von Art. 145 Abs. 2 PVV 1 beachtet werden, könnte das Beschwerdeverfahren leichthin um mehrere Wochen verzögert werden; das liefe dem Grundsatz, dass das Vollstreckungsverfahren zügig voranzutreiben ist, klar zuwider. Ausserdem verlangt auch der Grundsatz rechtsgleicher Behandlung, dass die Regeln der Zustellung gerichtlicher Sendungen durch die Post möglichst klar, einfach und vor allem einheitlich gehandhabt werden (BGE 100 III 3 E. 3 S. 7). Bei Vorliegen eines Zurückbehaltungsauftrages im Sinne von Art. 145 Abs. 2 PVV 1 gilt eine eingeschriebene Sendung somit am letzten Tag einer Frist von sieben Tagen ab Eingang bei der Poststelle am Ort des Empfängers als zugestellt (unveröffentlichtes Urteil des Kassationshofes vom 6. Juli 1982 i. S. P. gegen Staatsanwaltschaft des Kantons BL). Der erste Tag der für die Zustellung des Entscheids vom 18. September 1997 massgebenden Abholfrist war mithin der 4. Oktober 1997, d.h. der Tag nach der Postaufgabe, so dass die siebentägige Frist am 10. Oktober 1997 endete. Am Tag darauf, am 11. Oktober 1997, begann die Frist von zehn Tagen für die Einreichung der Beschwerde an das Bundesgericht zu laufen (Art. 19 Abs. 1 und Art. 31 Abs. 1 SchKG). Der letzte Tag der Frist war der 20. Oktober 1997, weshalb die erst am 25. Oktober 1997 der Post übergebene Beschwerde klar verspätet ist.
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