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33. Auszug aus dem Urteil der I. Zivilabteilung vom 9. März 1998 i.S. A. AG gegen B. (Berufung) | |
Regeste |
Art. 5 Ziff. 1 des Lugano-Übereinkommens (LugÜ); Erfüllungsortsgerichtsstand. | |
Sachverhalt | |
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Das Bundesgericht weist die von der Klägerin gegen diesen Beschluss erhobene Berufung ab, soweit es darauf eintritt.
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Aus den Erwägungen: | |
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a) Wenn ein Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag den Streitgegenstand bilden, ermöglicht Art. 5 Ziff. 1 LugÜ dem Kläger, alternativ zum allgemeinen Wohnsitzgerichtsstand nach Art. 2 LugÜ, den Beklagten vor dem Gericht des Ortes zu verklagen, an dem die Verpflichtung erfüllt werden soll oder zu erfüllen wäre. Der Erfüllungsort bestimmt sich nicht autonom, sondern richtet sich nach dem auf die vertragliche Verpflichtung anwendbaren Recht (lex causae; BGE 122 III 43 E. 3a S. 45 mit Hinweisen). Das anwendbare Recht ergibt sich seinerseits aus der Subsumtion der erfüllten oder zu erfüllenden Verpflichtung unter das Kollisionsrecht des mit der Streitsache befassten Gerichts (BGE 122 III 298 E. 3a S. 299 f.). Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) zum Brüsseler Übereinkommen (Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 27. September 1968; EuGVÜ), dem das LugÜ nachempfunden wurde, ist aber nicht auf jede beliebige Verpflichtung, sondern nur auf jene abzustellen, die dem vertraglichen Anspruch entspricht, auf den der Kläger seine Klage stützt. Macht der Kläger Ansprüche auf ![]() | 5 |
b) Selbst wenn sich der eingeklagte Anspruch auf mehrere Verpflichtungen stützt, hält die Rechtsprechung des EuGH grundsätzlich an einer für jede einzelne Verpflichtung vorzunehmenden Bestimmung des anwendbaren Rechts bzw. des Erfüllungsorts fest (Urteil vom 15. Januar 1987 i.S. Shenavai gegen Kreischer, a.a.O., S. 254 ff., Rz. 11-19, bestätigt mit Urteil vom 29. Juni 1994 i.S. Custom Made Commercial gegen Stawa Metallbau, a.a.O., S. 2957, Rz. 23-24). Um eine Gerichtsstandszersplitterung zu vermeiden, weist der EuGH das mit der Streitsache befasste Gericht allerdings an, sich bei der Feststellung seiner Zuständigkeit am Grundsatz zu orientieren, wonach Nebensächliches der Hauptsache folgt (Urteil vom 15. Januar 1987 i.S. Shenavai gegen Kreischer, a.a.O., S. 256, Rz. 19). Einzig bei Klagen, welche sich auf mehrere arbeitsrechtliche Verpflichtungen stützen, hält der EuGH dafür, dass zur Bestimmung des anwendbaren Rechts auf die charakteristische Leistung abzustellen ist (EuGH, Urteil vom 26. Mai 1982 i.S. Ivenel gegen Schwab, Rs. 133/81, Slg. 1982, S. 1901, Rz. 18-20, bestätigt mit Urteil vom 15. Februar 1989 i.S. Six Constructions gegen Humbert, Slg. 1989, S. 363, Rz. 14-15). In nicht arbeitsrechtlichen Verhältnissen lehnt der EuGH die Konzentration der eingeklagten Verpflichtungen auf die charakteristische Leistung indessen ausdrücklich ab (Urteil vom 15. Januar 1987 i.S. Shenavai gegen Kreischer, a.a.O., S. 254 ff., Rz. 10-17, bestätigt mit Urteil vom 29. Juni 1994 i.S. Custom Made Commercial gegen Stawa Metallbau, a.a.O., S. 2957, Rz. 24).
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Die Rechtsprechung des EuGH, welche die der Klage zugrunde liegende Verpflichtung zu isolieren sucht, wird von einem Teil der Lehre kritisiert. Gerade bei Verträgen, die keine eigentliche Erfüllungshandlung beinhalteten oder bei denen der Erfüllungsort schwer feststellbar sei, führe sie häufig zu keinem befriedigenden Ergebnis: ![]() | 7 |
Das Bundesgericht ist auf die vor der Unterzeichnung des LugÜ ergangene Rechtsprechung des EuGH zum EuGVÜ in Nachachtung des Protokolls Nr. 2 über die einheitliche Auslegung des Übereinkommens (SR 0.275.11) verpflichtet (BGE 123 III 414 E. 4 S. 420 f.). Den nachfolgenden Urteilen des EuGH zum EuGVÜ ist gebührend Rechnung zu tragen, wobei eine möglichst einheitliche Auslegung der beiden Übereinkommen anzustreben ist (Erklärung der Vertreter der Regierungen der Unterzeichnerstaaten des Luganer Übereinkommens, die Mitglieder der Europäischen Freihandelsassoziation sind [SR 0.275.11]). Wenngleich die Kritik an der Rechtsprechung "de Bloos" und "Shevanai" in gewissen Fällen beachtlich erscheint, sieht sich das Bundesgericht angesichts des Urteils "Custom Made" und mit Rücksicht auf die Wahrung der Parallelität zwischen LugÜ und ![]() | 8 |
aa) Die Klägerin verlangt Schadenersatz aus antizipiertem Vertragsbruch. Nach der Rechtsprechung "de Bloos" müssten die kaufrechtliche und die vertriebsbezogene Verpflichtung der Beklagten separat unter das Bundesgesetz über das Internationale Privatrecht (IPRG; SR 291) subsumiert werden, wobei allenfalls die Möglichkeit einer Konzentration auf die hauptsächliche Verpflichtung zu prüfen wäre. Die Vorinstanz hat indessen für das Bundesgericht verbindlich festgestellt, dass die Klägerin ihre Ansprüche einzig auf die Verletzung der vertriebsbezogenen Verpflichtung der Beklagten stützt. Die separate Anknüpfung des kaufrechtlichen Elements entfällt somit.
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bb) Nach Art. 117 Abs. 1 IPRG untersteht ein Vertrag bei Fehlen einer Rechtswahl dem Recht des Staates, mit dem er am engsten zusammenhängt. Somit ist jenes staatliche Recht zu bestimmen, mit welchem die vertriebsbezogene Pflicht der Beklagten angesichts ihres wirtschaftlichen und sozialen Kontextes funktionell den stärksten Bezug aufweist (AMSTUTZ/VOGT/WANG, in: Kommentar zum Schweizerischen Privatrecht, Internationales Privatrecht, N. 6 zu Art. 117; DUTOIT, Commentaire de la loi fédérale du 18 décembre 1987, N. 4 zu Art. 117; KELLER/KREN KOSTIEWICZ, in: Heini/Keller/Siehr/Vischer/Volken, IPRG Kommentar, N. 13-20 zu Art. 117). Bei Alleinvertriebsrechten besteht dieser Bezug zum Vertriebsgebiet, weil sie auf dessen Wirtschafts- und Wettbewerbsleben einwirken (vgl. BGE 100 II 450 S. 451 f.). Das als doppelrelevante Tatsache zu unterstellende Alleinvertriebsrecht bezog sich gemäss klägerischer Darstellung auf die Schweiz, weshalb auf die vertriebsbezogene Verpflichtung der Beklagten schweizerisches Recht anzuwenden ist.
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