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47. Auszug aus dem Urteil der I. Zivilabteilung vom 14. Mai 1998 i.S. Linde AG gegen Schweizerische Bankgesellschaft (Berufung) | |
Regeste |
Art. 66, 97, 466 ff. OR; mehrgliedrige Geldüberweisung; vertraglicher Anspruch der Erst- gegenüber der Empfängerbank auf weisungskonforme Erfüllung des Überweisungsauftrages. |
Eine allfällige Sittenwidrigkeit des Valutaverhältnisses schlägt auf das Deckungsverhältnis zwischen Erst- und Empfängerbank nicht durch, weshalb dieser gegen den vertraglichen Erfüllungsanspruch der Erstbank die Einrede aus Art. 66 OR nicht offensteht (E. 3d). | |
Sachverhalt | |
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Mit der Überweisung der Provisionen beauftragte die Klägerin die Deutsche Bank AG. Diese sollte Beträge von DM 2'250'000.-- und DM 500'000.-- auf das Konto Nr. 702808 von Pablo Reimpell, Vizepräsident der PDVSA, bei der Schweizerischen Bankgesellschaft (Beklagte) überweisen. Die Deutsche Bank AG erteilte ihrerseits der Beklagten den Auftrag, diese Gelder entsprechend gutzuschreiben. Diese schrieb die Beträge diesem Nummernkonto gut, das allerdings nicht Pablo Reimpell, sondern den Nebenintervenienten als Inhaber bzw. Berechtigten auswies. In der Folge widerrief die Deutsche Bank AG den Zahlungsauftrag an die Beklagte und forderte sie zur Rückvergütung der erhaltenen Beträge auf.
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Mit Eingabe vom 16. Mai 1994 belangte die Klägerin die Beklagte vor Handelsgericht des Kantons Zürich auf DM 2'750'000.-- nebst Zins und Kosten. Damit machte sie die ihr zedierten Rückvergütungsansprüche der Deutschen Bank AG aus den beiden Zahlungsaufträgen an die Beklagte geltend. Das Handelsgericht wies mit Urteil vom 5. November 1997 die Klage ab.
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Das Bundesgericht heisst die Berufung der Klägerin gut, hebt das Urteil des Handelsgerichts auf und weist die Streitsache zur Ergänzung des Sachverhalts und neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück.
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Mit ihrer Berufung rügt die Klägerin als Verletzung von Bundesrecht, dass die Vorinstanz nicht zwischen Valuta- und Deckungsverhältnis unterschieden und insofern verkannt habe, dass eine allfällige Nichtigkeit der Provisionsabrede mit Pablo Reimpell keinerlei Auswirkungen auf die Gültigkeit der Überweisungsaufträge an die Deutsche Bank AG und die Beklagte zeitigen könne. Da diese die Provisionen weisungswidrig dem Streitberufenen statt Pablo Reimpell überwiesen habe, stehe der Klägerin als Zessionarin der Deutschen Bank AG - bzw. gestützt auf Art. 399 Abs. 3 OR - ein vertraglicher Rückerstattungsanspruch gegen die Beklagte zu.
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b) Diese Art der Abwicklung des Zahlungsverkehrs mittels Kettenüberweisung ist in ein System mehrerer Grundverhältnisse eingebettet, wobei die Relativität der jeweiligen Rechtsbeziehungen zu beachten ist. So besteht zwischen dem Überweisenden und der ![]() | 8 |
Die - als einheitliches Rechtsgeschäft aufzufassende - mehrgliedrige Überweisung findet ihre Grundlage in selbständigen, auftragsrechtlichen Regeln folgenden Giroverträgen, in welchen sich die Banken verpflichten, für einen Kunden den bargeldlosen Zahlungsverkehr zu besorgen und dabei insbesondere Überweisungen auszuführen und entgegenzunehmen (BGE 111 II 447 E. 1; HESS, a.a.O., S. 105; CANARIS, in: Grosskomm. HGB, 4. Aufl., Bankvertragsrecht, Erster Teil, Rz. 315). Von den einzelnen Grundgeschäften bleiben die Anweisungen unabhängig; das Zahlungsversprechen der Bank ist gegenüber dem Deckungs- und Valutaverhältnis grundsätzlich abstrakt (CANARIS, a.a.O., Rz. 397a S. 260; VON DER CRONE, Rechtliche Aspekte der direkten Zahlung mit elektronischer Überweisung [EFTPOS], Diss. Zürich 1988, S. 49). Entsprechend kann der Angewiesene, der dem Anweisungsempfänger die vorbehaltlose Annahme der Anweisung erklärt hat, ihm gegenüber die Erfüllung nicht verweigern, indem er sich auf Einwendungen und Mängel aus dem Verhältnis mit dem Anweisenden (Deckungsverhältnis) oder demjenigen zum Anweisungsempfänger (Valutaverhältnis) beruft (BGE 121 III 109 E. 3a). Erlaubt sind dem Angewiesenen einzig die Einreden, welche sich aus dem persönlichen Verhältnis zum Anweisungsempfänger oder aus dem Inhalt der Anweisung (Art. 468 Abs. 1 ![]() | 9 |
c) Ob der Angewiesene zur Annahme der Anweisung verpflichtet ist, beurteilt sich aus dem Deckungsverhältnis (KOLLER, in: Kommentar zum Schweizerischen Privatrecht, 2. Aufl., N. 2 und 9 zu Art. 468 OR). Auch hier gilt, dass die mit der Überweisung beauftragte Bank sich um die zugrundeliegenden Rechtsbeziehungen zwischen dem Auftraggeber und Begünstigtem grundsätzlich nicht zu kümmern braucht, zumal sie regelmässig keinen hinreichenden Einblick in die Absichten und Dispositionen des Auftraggebers hat (CANARIS, a.a.O., Rz. 327 und 429; SCHWINTOWSKI/SCHÄFER, Bankrecht, Köln/Berlin/Bonn/München 1997, S. 263 Rz. 95). Soweit der Auftraggeber allerdings erkennbar rechtswidrige oder unsittliche Weisungen erteilt, muss sie die Bank nicht befolgen (vgl. FELLMANN, Berner Kommentar, N. 97 zu Art. 397 OR; HOFSTETTER, SPR VII/2, S. 79; vgl. auch BEAT KLEINER, Internationales Devisen-Schuldrecht, Zürich 1985, S. 125 f.). In diesem Zusammenhang sind etwa die Sorgfaltspflichtsvereinbarung der Schweizer Banken (Fassung vom 1. Oktober 1992) und das per 1. April 1998 in Kraft getretene Geldwäscherei-Gesetz (AS 1998 S. 892 f.) zu beachten, wo besondere Pflichten zur Identifikation des Bankkunden und des allenfalls hinter ihm stehenden wirtschaftlich Berechtigten an einer Geschäftsbeziehung statuiert werden. Die per 1. August 1990 in Kraft getretenen Strafbestimmungen zur Geldwäscherei (Art. 305bis und 305ter StGB) untermauern diese Sorgfaltspflichten zusätzlich strafrechtlich (EMCH/RENZ/BÖSCH, Das schweizerische Bankgeschäft, 4. Aufl., S. 85 f.; IMOGEN BILLOTTE-TONGUE, Aspects juridiques du virement bancaire, Diss. Genf, Zürich 1992, S. 48 f.).
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d) Im Lichte dieser Grundsätze vermag eine allfällige Sittenwidrigkeit im Valutaverhältnis zwischen der Klägerin und Pablo Reimpell auf das Deckungsverhältnis nicht durchzuschlagen. Eine entsprechende Einrede der überweisenden Bank bleibt als exceptio de iure tertii wirkungslos. Die vom Handelsgericht vertretene Auffassung, wonach Art. 66 OR als "allgemeine Norm der Rechtsschutzversagung" aufzufassen ist, die jegliche Ansprüche "ausschliesst, denen ein eigenes sittenwidriges Verhalten zugrundeliegt", findet im Gesetz keine Stütze. Art. 66 OR vermag vertraglich begründeten Ansprüchen nicht zu derogieren. Andernfalls könnte eine mit der Überweisung beauftragte Bank, die aus irgendwelchen Quellen von einem sitten- oder rechtswidrigen Verwendungszweck des überwiesenen Geldes im Valutaverhältnis erfährt, dieses entschädigungslos einbehalten bzw. darauf verzichten, den dem Konto des Überweisenden belasteten Betrag trotz verweigerter Auftragserfüllung wieder gutzuschreiben. Ihrem Auftraggeber könnte sie Art. 66 OR entgegenhalten (BGE 99 Ia 417 E. 3c), der Begünstigte hätte mangels Anweisungsakzepts (Art. 468 Abs. 1 OR) keinen Anspruch auf das Geld. Der Anwendungsbereich von Art. 66 OR ist somit auf das zufolge Rechts- oder Sittenwidrigkeit ungültige ![]() | 12 |
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