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22. Auszug aus dem Urteil der II. Zivilabteilung vom 11. Februar 1999 i.S. B. AG. gegen div. Stockwerkeigentümer (Berufung) | |
Regeste |
Eintragung von Bauhandwerkerpfandrechten bei Stockwerkeigentum (Art. 712a Abs. 1 ZGB und Art. 839 Abs. 2 ZGB). |
Die Frist für die Eintragung der Pfandrechte läuft für alle Stockwerkeinheiten der Überbauung einheitlich, wenn der gleiche Unternehmer aufgrund eines einzigen Werkvertrages sukzessive eine zusammengehörende Bauleistung für die verschiedenen Gebäude der Überbauung erbringt (E. 3b). | |
Sachverhalt | |
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B.- Für den ungedeckt gebliebenen Teil ihrer Forderung in der Höhe von insgesamt Fr. 100'528.95 zuzüglich Verzugszins beantragte die B. AG dem zuständigen Gerichtspräsidium die vorsorgliche Eintragung von Bauhandwerkerpfandrechten auf den einzelnen Stockwerkeinheiten. Mit superprovisorischer Verfügung vom 27. Dezember 1995 entsprach der Präsident des Bezirksgerichts dem Begehren und wies das Grundbuchamt zur vorläufigen Eintragung der Bauhandwerkerpfandrechte auf allen Stockwerkeinheiten der sieben Mehrfamilienhäuser (Nr. 2242-2308) und der im Miteigentum stehenden Tiefgarage (Nr. 2309) an. Gleichentags vollzog das Grundbuchamt die vorläufige Eintragung der Bauhandwerkerpfandrechte. Nach Anhörung der Gegenpartei wurde die Eintragung der Bauhandwerkerpfandrechte mit Entscheid des Präsidenten des Bezirksgerichts vom 24. Mai 1996 vorläufig bestätigt.
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C.- Am 7. Oktober 1996 erhob die B. AG beim Handelsgericht des Kantons Aargau Klage und beantragte im Wesentlichen die definitive Eintragung der Pfandrechte. Mit Urteil vom 26. Juni 1998 hiess das Handelsgericht die Klage teilweise gut und ordnete zugunsten der B. AG die definitive Eintragung der Bauhandwerkerpfandrechte ![]() | 3 |
D.- Mit Berufung vom 21. September 1998 beantragt die B. AG dem Bundesgericht im Wesentlichen, die Bauhandwerkerpfandrechte auf allen Grundstücken definitiv einzutragen.
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Aus den Erwägungen: | |
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a) Das Handelsgericht hat verbindlich festgehalten, dass die Klägerin seit dem 27. September 1995 2m3 Frischbeton, 31m3 Auffüllmaterial und ca. 3,5m3 Mörtel geliefert habe. Mit diesem Material seien der Kanalisationsanschluss für das Haus G erstellt sowie Auffüll- und Zuputzarbeiten ausgeführt worden. Der Einwand der Beklagten, diesbezüglich handle es sich nicht um Bauleistungen, die durch ein Bauhandwerkerpfandrecht geschützt seien, ist unbegründet. Ein Pfandrecht kann geltend gemacht werden für Forderungen, die sich aus der Lieferung von Arbeit oder von Material und Arbeit ergeben (Art. 837 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB). Als pfandgeschützte Baulieferung gilt nach der Rechtsprechung auch eine eigens für den Bau hergestellte und angepasste Sache, so zum Beispiel die Lieferung von Frischbeton (BGE 104 II 348 E. II/1 S. 351 m.w.H.; vgl. auch BGE 111 II 343 E. 2a S. 344 f.). Pfandberechtigt ist aber auch die Forderung, die sich aus der Lieferung von Auffüllmaterial ergibt. Auch wenn es sich diesbezüglich um eine reine Materiallieferung gehandelt haben sollte, die für sich allein genommen nicht pfandgeschützt wäre, kann dennoch ein Bauhandwerkerpfandrecht geltend gemacht werden, wenn die Materiallieferungen von einem Unternehmer geleistet werden, der wie im vorliegenden Fall zugleich auch typische pfandgeschützte Leistungen erbracht hat (Rainer Schumacher, Das Bauhandwerkerpfandrecht, 2. Auflage 1982, Nr. 145 und 194 f.).
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b) Umstritten ist sodann auch, ob es sich bei den seit dem 27. September 1995 erbrachten Bauleistungen noch um Vollendungsarbeiten handelte, oder ob von geringfügigen Arbeiten auszugehen ![]() | 7 |
c) Im Zusammenhang mit der Fristwahrung kann daher dahingestellt bleiben, ob auch die am 26. September 1995 gelieferten 3 m3 Frischbeton zu berücksichtigen sind. Wie sich ergeben hat, wurden die Bauhandwerkerpfandrechte zur Sicherung der Forderungen für die Lieferung von Frischbeton rechtzeitig im Grundbuch eingetragen.
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a) Der Gesetzgeber hat das Stockwerkeigentum so ausgestaltet, dass jeder Stockwerkeigentümer einen Miteigentumsanteil am Grundstück insgesamt hat; zusätzlich steht ihm ein Sonderrecht zu, wonach er bestimmte Teile eines Gebäudes ausschliesslich benützen und innen ausbauen kann (Art. 712a Abs. 1 ZGB). Aufgrund ![]() | 10 |
Im vorliegenden Fall betrafen die Bauarbeiten der Klägerin nach den Feststellungen der Vorinstanz den Kanalisationsanschluss sowie Zuputz- und Auffüllarbeiten. Es handelte sich nicht um Investitionen in Stockwerke, sondern um Bauleistungen an gemeinschaftlichen Bauteilen. Aus solchen Investitionen resultierende Wertvermehrungen können nicht einzelnen Stockwerkeinheiten angerechnet werden. Vielmehr fallen sie der Liegenschaft als Ganzes an, was zu einer anteilsmässigen Umlegung des Bauhandwerkerpfandes auf sämtliche Miteigentumsanteile führt. Nichts anderes kann für den vorliegenden Fall gelten, bei dem eine Parzelle mit mehreren Objekten überbaut und die in Frage stehende Bauleistung nicht für die gesamte - aus sieben Mehrfamilienhäusern bestehende - Überbauung, sondern nur für ein oder jedenfalls in erster Linie für ein Objekt erbracht wurde. Es rechtfertigt sich nicht, die Eintragung der Bauhandwerkerpfandrechte nur auf die Wohnungen desjenigen Baukörpers zu beschränken, für welchen die fraglichen Bauleistungen ausschliesslich oder zumindest mehrheitlich erbracht wurden. Im Unterschied zu Investitionen in Stockwerke kann der Mehrwert in diesem Fall nicht bestimmten Stockwerkeinheiten und insoweit Grundstücken im Sinn von Art. 655 Abs. 2 Ziff. 4 ZGB zugerechnet werden; vielmehr betreffen sie ein Bauwerk, das kein Grundstück, sondern als Sacheinheit Teil eines solchen ist. Das Bauhandwerkerpfandrecht ![]() | 11 |
b) Nachdem sich ergeben hat, dass das Baupfand auf allen Stockwerkeinheiten der Gesamtüberbauung einzutragen ist, gilt es im Folgenden zu prüfen, ob die Frist für die provisorische Eintragung einheitlich oder gesondert nach Objekten zu laufen beginnt. Die seit dem 27. September 1995 erbrachten Bauleistungen betrafen das Haus G, so dass mit der provisorischen Eintragung die 3monatige Frist jedenfalls hinsichtlich der Pfandrechte eingehalten wurde, welche auf den Stockwerkeinheiten dieses Hauses eingetragen wurden. Hingegen stellt sich die Frage, ob eine gesonderte 3monatige Frist für allfällige seit Mai 1995 erbrachte Bauleistungen, welche die anderen Häuser der Überbauung betrafen, zu beachten ist.
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Gemäss Art. 839 Abs. 2 ZGB hat die Eintragung bis spätestens drei Monate nach der Vollendung der Arbeit zu geschehen. Nach der Rechtsprechung beginnt bei einer Überbauung mit mehreren Häusern die gesetzliche Eintragungsfrist für jedes Gebäude selbständig mit dessen Vollendung zu laufen. Wenn aber für mehrere Gebäude auf einem einzigen Grundstück vom gleichen Unternehmer aufgrund eines einzigen Werkvertrages eine zusammengehörende Bauleistung sukzessive erbracht wird, liegt eine einheitliche Leistung vor, für die eine einheitliche Eintragungsfrist gilt. Dies trifft namentlich für die sukzessive Lieferung von Frischbeton zu (BGE 111 II 343 E. 2c S. 345 mit Hinweisen).
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Aufgrund dieser Kriterien weist die Klägerin zu Recht darauf hin, dass ihre sukzessiven Betonlieferungen sowie die übrigen Bauleistungen - Lieferung von Sand, Sickergeröll und Abbruchgranulat sowie Abtransport des Bauschutts - als einheitliche Bauleistung zu qualifizieren sind. Die Überbauung «S.», die sieben Häuser und eine ![]() | 14 |
Unter Berücksichtigung aller in Betracht fallender Umstände kann nicht davon ausgegangen werden, dass in Bezug auf Bauleistungen, die für die einzelnen Gebäude der Überbauung «S.» erbracht worden sind, je eine unterschiedliche Eintragungsfrist zu beachten gewesen wäre. Vielmehr ist von einer einheitlichen Bauleistung und damit von einer einheitlichen Eintragungsfrist auszugehen, so dass die Frist mit der provisorischen Eintragung nicht nur für die Stockwerkeinheiten des Hauses G, sondern für alle Wohnungen der ganzen Überbauung eingehalten wurde. Damit kann offen bleiben, ob alle seit Mai 1995 erbrachten Bauleistungen ausschliesslich das Haus G betrafen.
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