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26. Auszug aus dem Urteil der I. Zivilabteilung vom 19. Januar 1999 i.S. A. GmbH und B. AG gegen C. AG u. Mitb. (Berufung) | |
Regeste |
Bundesrechtliche Verfahrensvorschriften in aktienrechtlichen Verantwortlichkeitsprozessen (Art. 759 Abs. 2 OR). | |
Sachverhalt | |
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Das Bundesgericht weist die von den Klägern gegen das obergerichtliche Urteil erhobene eidgenössische Berufung ab, soweit es darauf eintritt,
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aus folgenden Erwägungen: | |
2. Sodann machen die Klägerinnen geltend, die Vorinstanz habe auch bei der Regelung der Parteientschädigung Bundesrecht verletzt. Nach der Rechtsprechung zu Art. 759 Abs. 2 OR hätte ihnen nur eine am eingeklagten Gesamtschaden ausgerichtete Entschädigung für eine einzige Gegenpartei auferlegt werden dürfen. Im angefochtenen Urteil wurde indessen die Meinung vertreten, hier rechtfertige ![]() | 3 |
a) Das Bundesgericht entschied in BGE 122 III 324 (E. 7b S. 325), der bei einem aktienrechtlichen Verantwortlichkeitsprozess unterliegende Kläger, der mehrere Beteiligte solidarisch für den Gesamtschaden eingeklagt hat, solle das Prozesskostenrisiko nur gegenüber einer einzigen Gegenpartei tragen. Ausserdem wurde festgehalten, dass bei Zuspruch der Klage die Beklagten die Parteikosten (extern) solidarisch zu tragen haben, unbesehen der internen Haftungsquoten.
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b) Soweit ersichtlich hat dieser Entscheid, der sich an die Auffassung von Böckli anlehnt (Schweizer Aktienrecht, 2. Aufl., Rz. 2029c und d), weitgehend Zustimmung gefunden (VOGEL, ZBJV 133/1998 S. 773, bezeichnet ihn allerdings als «kühn»; TERCIER/STOFFEL, SZW 1997 S. 235, halten ihn für «bien fondé»). Einzig TRIGO TRINDADE (SJ 1998 S. 16 f.) spricht einer gewissen «souplesse» das Wort und will die Kostenverlegung - jedenfalls bei grundsätzlich gegebener Solidarität - in das gerichtliche Ermessen stellen.
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c) In einem Entscheid vom 15. Oktober 1998 hat das Bundesgericht präzisierend festgehalten, dass die in BGE 122 III 324 aufgestellten Grundsätze nicht apodiktisch zu verstehen seien. So wurde ausgeführt, dass die Kostenverteilung nach Art. 759 Abs. 2 OR in der Lesart jenes Entscheids nur für das erstinstanzliche Verfahren zwingend gelte, im Rechtsmittelverfahren aber die allgemeinen kantonalen Prozessvorschriften für die Kostenliquidation Anwendung finden könnten. Der subjektiv-historisch hergeleitete Schutzzweck von Art. 759 Abs. 2 OR entfalle im Rechtsmittelverfahren, da dort die Unsicherheit bezüglich der ins Recht zu fassenden Beteiligten weitgehend ausgeräumt sei. Ausserdem wurde bemerkt, die in der umstrittenen Bestimmung enthaltene bundesrechtliche Verfahrensvorschrift sei nicht dahingehend zu verstehen, dass der erstinstanzliche Richter die Kosten und Entschädigungen ohne jeglichen Ermessensspielraum allen Streitgenossen auferlegen müsse, sondern den Umständen des Einzelfalls durchaus Rechnung tragen dürfe.
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d) Eine strikte Handhabung des in BGE 122 III 324 für den Fall der Klageabweisung aufgestellten Grundsatzes hat ihre Berechtigung, ![]() | 7 |
e) Vorliegend wurden einerseits Revisionsstellen, anderseits Verwaltungsräte eingeklagt. Da die beiden Gruppen aus unterschiedlichem tatsächlichem Klagefundament belangt wurden, rechtfertigte sich eine getrennte Parteivertretung. Die Kostenliquidation der Vorinstanz hält damit vor Bundesrecht Stand.
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