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Bearbeitung, zuletzt am 15.03.2020, durch: DFR-Server (automatisch) | |||
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3. Auszug aus dem Urteil der II. Zivilabteilung vom 1. November 1999 i.S. Z. gegen Y. und Obergericht des Kantons Aargau (staatsrechtliche Beschwerde) | |
Regeste |
Unterhalt im Rahmen von vorsorglichen Massnahmen nach Art. 145 ZGB; Aufteilung des Überschusses nach Abzug des Zwangsbedarfs beider Ehegatten von ihrem Gesamteinkommen. | |
Sachverhalt | |
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B.- Gegen die Regelung der Unterhaltsbeiträge für Klägerin und Kinder führten beide Parteien Beschwerde, die das Obergericht (5. Zivilkammer) des Kantons Aargau jedoch abwies.
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C.- Die Klägerin hat die Festsetzung der Unterhaltsbeiträge für sie und die Kinder mit staatsrechtlicher Beschwerde wegen Verletzung von Art. 4 BV angefochten.
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Das Bundesgericht heisst die Beschwerde teilweise gut.
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Aus den Erwägungen: | |
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Die kantonalen Instanzen haben nicht begründet, weshalb auch im vorliegenden Fall der Nettoüberschuss hälftig aufzuteilen ist. Dies dürfte wohl daher rühren, dass die bundesgerichtliche Rechtsprechung jeweils kantonale Entscheide als willkürlich betrachtet hat, welche ohne nähere Begründung eine andere als die hälftige Aufteilung des Überschusses in Betracht gezogen haben (vgl. BGE 111 II 103; BGE 114 II 26 E. 7; BGE 115 II 424 E. 3 und BGE 119 II 314 E. 4b/dd). Bei diesen Entscheiden fällt indessen auf, dass die Ehen entweder kinderlos waren (BGE 114 II 26; BGE 115 II 424 und BGE 119 II 314) oder aber die Eltern für den Unterhalt der Kinder nicht mehr aufzukommen hatten (BGE 111 II 103), womit sich im Ergebnis bei der Aufteilung des Freibetrages zwei Einpersonenhaushalte gegenüberstanden; dass sich die hälftige Aufteilung unter solchen Umständen ohne weiteres aufdrängt und somit keiner näheren Begründung ![]() | 6 |
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