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4. Auszug aus dem Urteil der II. Zivilabteilung vom 11. Oktober 1999 i.S. X. gegen Y. (Berufung) | |
Regeste |
Nebenfolgen der Ehescheidung; hypothetisches Einkommen des Unterhaltspflichtigen (Art. 55 Abs. 1 lit. c OG und Art. 63 Abs. 2 OG). | |
Sachverhalt | |
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B.- Dieses Urteil focht Y. mit Appellation beim Obergericht des Kantons Aargau an; X. erhob Anschlussappellation.
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Mit Urteil vom 23. April 1999 hiess das Obergericht Appellation und Anschlussappellation teilweise gut und hob das erstinstanzliche Urteil auf. Die Kinder A. und B. wurden unter die elterliche Gewalt der Klägerin gestellt. Dem Beklagten wurde ein begleitetes Besuchsrecht eingeräumt; er wurde verpflichtet, an den Unterhalt der Kinder monatlich vorschüssig gestaffelte Unterhaltsbeiträge von Fr. 300.-, Fr. 350.- und Fr. 400.- plus allfällig bezogene Kinderzulagen bis zur Mündigkeit bzw. bis zum vorzeitigen Eintritt in die volle Erwerbstätigkeit zu bezahlen.
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C.- X. gelangt mit Berufung an das Bundesgericht und beantragt, Dispositiv-Ziffer 4 des Urteils des Obergerichts aufzuheben und festzustellen, dass er nicht verpflichtet sei, Unterhaltsbeiträge an die beiden Kinder A. und B. zu leisten. Das Bundesgericht tritt auf die Berufung nicht ein.
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Aus den Erwägungen: | |
2. a) Im angefochtenen Entscheid ist das Obergericht davon ausgegangen, der Beklagte sei derzeit teilweise arbeitsunfähig, doch ![]() | 5 |
Der Beklagte wirft dem Obergericht bundesrechtswidriges Vorgehen vor, weil es ihn zur Leistung von Kinderunterhaltsbeiträgen verpflichtet habe, obwohl er derzeit und auch mittelfristig keine Erwerbsfähigkeit aufweise. Auf Grund der medizinischen Aktenlage sei nämlich offensichtlich, dass er unmöglich das ihm vom Obergericht aufgerechnete Einkommen erzielen könne. Dies gehe deutlich aus dem psychiatrischen Gutachten des Inselspitals Bern hervor, worin ihm allein schon aus psychiatrischer Sicht eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 60 % attestiert werde. Die Argumentation im angefochtenen Urteil, dass er bei gutem Willen ein Einkommen in der erwähnten Grössenordnung erreichen könne, stehe in klarem Widerspruch zu diesem Gutachten, dem besonderer Beweiswert zukomme und dessen Aussagekraft vom Obergericht denn auch nicht angezweifelt worden sei.
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b) Annahmen der Vorinstanz über hypothetische Geschehensabläufe, die auf Schlussfolgerungen aus konkreten Anhaltspunkten beruhen, sind als Ergebnis von Beweiswürdigung verbindlich. Vorbehalten bleiben Schlussfolgerungen, die ausschliesslich auf allgemeiner Lebenserfahrung beruhen (BGE 115 II 440 E. 5b S. 448 f.). Diese Rechtsprechung gilt auch für Annahmen über hypothetische Einkommen.
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Die Vorinstanz hat nicht übersehen, dass der Beklagte auf Grund des psychiatrischen Gutachtens bloss zu 60% arbeitsfähig ist. Trotzdem hat sie angenommen, mittels Drogenabstinenz und psychotherapeutischer Behandlung liesse sich die Arbeitsfähigkeit klar verbessern. Mit einer positiven Motivation wäre es dem Beklagten gemäss der IV-Stelle Bern denn auch möglich, eine Eingliederungsmassnahme erfolgreich zu absolvieren; der Beklagte habe während der vierwöchigen Abklärung fleissig und ausdauernd gearbeitet und auch gute Leistungen erbracht. Die von ihm begonnene Maschinenzeichnerlehre sei 1997 letztlich aus persönlichen, nicht aus invaliditätsbedingten Gründen gescheitert. Das Obergericht hat also seinen Schluss mit Bezug auf das hypothetische Einkommen aus Indizien gezogen. Das ![]() | 8 |
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