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6. Auszug aus dem Urteil der I. Zivilabteilung vom 17. Dezember 1999 i.S. Bank X. gegen I. (Berufung) | |
Regeste |
Girovertrag; Überweisungsauftrag im beleglosen Zahlungsverkehr nach dem SWIFT-Verfahren. | |
Sachverhalt | |
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Bank X.
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L.-strasse 2, CH-8024
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Zurich, Switzerland
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SWIFT: XCH., Account 12345
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R. Corporation
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Am 13. Juli 1995 beauftragte die Klägerin die Bank P., den Betrag von USD 707'350.- wie folgt zu überweisen:
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BENEFICIARY: O. Konzern
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TO ACCOUNT: Acc.No. 12345
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BANK: BANK X.
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L.-strasse 2, CH-8024
| 11 |
Zürich, Switzerland
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SWIFT: XCH., Account 12345
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Am 14. Juli 1995 wies die Bank P. die Bank D. mit den selben Instruktionen an, die Überweisung an die Bank X. in Zürich (nachstehend: Beklagte) vorzunehmen. Die Bank D. erteilte dieser am 17. Juli 1995 per SWIFT u.a. die folgenden Instruktionen für die Gutschrift:
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Account with Institution 00D:// BANK X.
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L.-strasse 1
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CH 8024 ZUERICH
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R. CORPORATION
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Beneficiary Customer 00 :/ 12345
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O. Konzern
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Die Beklagte war von V. E. namens der R. Corporation (im Folgenden: R.) mit Fax vom 14. Juli 1995 über den bevorstehenden Eingang von ca. USD 707'000.- auf dem Konto Nr. 12345, dessen Inhaber er persönlich war, avisiert worden. Am 18. Juli 1995 schrieb die Beklagte den Betrag dem Konto Nr. 12345 gut. Namens der R. bestätigte ihr V. E. den Eingang der Zahlung mit Faxschreiben vom 18. Juli und 11. August 1995.
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Am 3. August 1995 erstattete die Klägerin bei der Bezirksanwaltschaft Zürich Strafanzeige gegen Unbekannt, weil sie anlässlich eines Besuches des Vizepräsidenten von O. erfahren habe, dass das Kündigungsschreiben mit den Zahlungsinstruktionen vom 10. Juli 1995 nicht von der O. stamme, sondern gefälscht worden sei.
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Am 14. September 1995 zedierte die Bank D. der Klägerin den Anspruch auf Rückerstattung der USD 707'350.- gegen die Beklagte "in so far as Bank X. did not correctly execute this order to credit the amount of USD 707'350.- to the indicated account of O. Konzern ...".
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Mit Klage vom 15. März 1996 beantragte die Klägerin dem Handelsgericht des Kantons Zürich, die Beklagte zur Bezahlung von USD 707'350.- nebst Zins zu 5 7/8% seit 17. Juli 1995 zu verpflichten. Das Handelsgericht hiess die Klage mit Urteil vom 12. Dezember 1997 gut. Die von der Beklagten gegen dieses Urteil eingelegte Berufung weist das Bundesgericht ab.
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Aus den Erwägungen: | |
3. a) aa) Zutreffend gehen sowohl die Vorinstanz als auch die Beklagte davon aus, dass der Girovertrag den Regeln des einfachen ![]() | 26 |
bb) Nach dem Gesagten durfte die Beklagte von dritter Seite stammende Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin tatsächlich über V. E. die R. begünstigen wollte, nicht als Anlass nehmen, den Zahlungsauftrag der Bank D. abzuändern. Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass der Überweisungsauftrag in der Form, wie er erteilt wurde, undurchführbar war. Wie im Folgenden zu zeigen sein wird, bestand kein Raum für eine Auslegung des widersprüchlichen Überweisungsauftrages durch die Beklagte. Damit fällt eine Berücksichtigung des Drittverhaltens als Auslegungshilfe ausser Betracht. Für allfällige nachträgliche Bestätigungsschreiben über die Richtigkeit der Zahlung gälte dies ohnehin, da im Rahmen der Vertrauensauslegung einzig jene Umstände zu berücksichtigen sind, die der betroffenen Partei im fraglichen Zeitpunkt bekannt waren (BGE 107 II 417 E. 6 S. 418).
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b) aa) Die in der deutschen Rechtsprechung vertretene Auffassung, als Inhalt der girovertraglichen Weisung stehe der Name des Zahlungsempfängers im Vordergrund, nicht die Kontonummer, ![]() | 28 |
bb) Entgegen der Ansicht der Beklagten ist nicht anders zu entscheiden, wenn die Überweisung auf ein Nummernkonto erfolgt.
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cc) Die genannten Grundsätze gelten auch im beleglosen Zahlungsverkehr. Auch hier besteht hinsichtlich der Kontonummern keine geringere Verwechslungsgefahr als im beleggebundenen Zahlungsverkehr. Dass die Prüfung der Übereinstimmung von Kontonummer und Namen des Empfängers einen grösseren EDV-Aufwand bedingt als die Berücksichtigung einzig der Nummer, kann nicht dazu führen, dass im beleglosen Zahlungsverkehr geringere Anforderungen an die Sorgfaltspflicht der beauftragten Bank zu stellen wären (a.A. für das deutsche Recht SUSANNE WIMMER-LEONHARDT, Die Haftung gegenüber den Bankkunden im mehrgliedrigen Zahlungsverkehr, Diss. Saarbrücken 1996, S. 56); vielmehr haben die Banken die verwendeten Kommunikationsverfahren den an sie gestellten Sorgfaltsanforderungen anzupassen.
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c) Diese Auffassung deckt sich im Übrigen mit der von der Beklagten angeführten Regel, wonach im internationalen Zahlungsverkehr derjenige das Fehlerrisiko tragen solle, der es kontrollieren könne. Inwiefern die Möglichkeit, das dem Überweisungsauftrag zugrundeliegende Schreiben der O. vom 10. Juli 1995 als mögliche Fälschung zu entlarven, Anlass gäbe, das Risiko für eine unkorrekte Auftragsabwicklung letztlich der Klägerin zu überbürden, ist nicht ersichtlich. Wohl war sodann bereits der von der Klägerin ausgestellte Überweisungsauftrag unrichtig ausgefüllt. Damit setzte sie sich dem Risiko aus, dass es aufgrund der Notwendigkeit von Rückfragen zu Verzögerungen kommen könnte. Zumal es aber der Beklagten möglich und in Anbetracht ihrer auftragsrechtlichen Sorgfaltspflicht zumutbar war, die im Überweisungsauftrag gemachten Angaben zum Zweck der korrekten Ausführung zu überprüfen, unterlagen diesbezügliche Fehler, namentlich die Überweisung an einen anderen als den genannten Begünstigten, ihrem Kontroll- und Risikobereich.
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