BGE 126 III 93 | |||
| |||
Bearbeitung, zuletzt am 15.03.2020, durch: DFR-Server (automatisch) | |||
19. Auszug aus dem Urteil der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer vom 2. März 2000 i.S. A. (Beschwerde) | |
Regeste |
Freihandverkauf (Art. 130 SchKG): Folgen für ein vertragliches Vorkaufsrecht (Art. 51 Abs. 1 VZG). | |
Sachverhalt | |
Die Liquidatorin im Nachlassverfahren (Nachlassvertrag mit Vermögensabtretung) der X. zeigte A. am 29. Oktober 1999 an, dass mit Zustimmung des Gläubigerausschusses das Grundstück, an dem ihm ein vertragliches Vorkaufsrecht zusteht, freihändig an F. verkauft werde. Gleichzeitig verfügte sie, dass das Vorkaufsrecht F. überbunden werde, auf Grund von Art. 51 der Verordnung des Bundesgerichts vom 23. April 1920 über die Zwangsverwertung von Grundstücken (VZG; SR 281.42) diesem gegenüber jedoch nicht ausgeübt werden könne.
| 1 |
A. focht die Anordnung der Liquidatorin zum Vorkaufsrecht erfolglos bei der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen an.
| 2 |
Die von ihm gegen deren Entscheid vom 28. Januar 2000 eingereichte Beschwerde weist die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts ebenfalls ab, soweit sie darauf eintritt.
| 3 |
Aus den Erwägungen: | |
4 | |
b) Auf Grund des Gesagten hat die kantonale Aufsichtsbehörde - wie schon die Liquidatorin - zu Recht festgehalten, dass der Beschwerdeführer das Vorkaufsrecht gegenüber dem Erwerber des im Sinne von Art. 130 (in Verbindung mit Art. 322) SchKG durch Freihandverkauf veräusserten Grundstücks nicht ausüben könne. Der Beschwerdeführer bringt nichts vor, was die dargelegte Praxis in Frage zu stellen vermöchte. Der von ihm angeführte Vergleich mit dem Fall der Steigerung ist nicht stichhaltig: Der an der Steigerung teilnehmende Vorkaufsberechtigte muss, wie jeder andere Interessent, das höchste Angebot machen, um das Grundstück zugeschlagen zu erhalten; er hat nicht etwa einen Anspruch darauf, das Grundstück zu dem von einem Dritten gebotenen Preis zu übernehmen.
| 5 |
© 1994-2020 Das Fallrecht (DFR). |