![]() ![]() | |||
| |||
Bearbeitung, zuletzt am 15.03.2020, durch: DFR-Server (automatisch) | |||
![]() | ![]() |
19. Auszug aus dem Urteil der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer vom 2. März 2000 i.S. A. (Beschwerde) | |
Regeste |
Freihandverkauf (Art. 130 SchKG): Folgen für ein vertragliches Vorkaufsrecht (Art. 51 Abs. 1 VZG). | |
Sachverhalt | |
![]() | 1 |
A. focht die Anordnung der Liquidatorin zum Vorkaufsrecht erfolglos bei der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen an.
| 2 |
Die von ihm gegen deren Entscheid vom 28. Januar 2000 eingereichte Beschwerde weist die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts ebenfalls ab, soweit sie darauf eintritt.
| 3 |
Aus den Erwägungen: | |
4 | |
b) Auf Grund des Gesagten hat die kantonale Aufsichtsbehörde - wie schon die Liquidatorin - zu Recht festgehalten, dass der Beschwerdeführer das Vorkaufsrecht gegenüber dem Erwerber des im Sinne von Art. 130 (in Verbindung mit Art. 322) SchKG durch Freihandverkauf veräusserten Grundstücks nicht ausüben könne. Der Beschwerdeführer bringt nichts vor, was die dargelegte Praxis ![]() | 5 |
© 1994-2020 Das Fallrecht (DFR). |