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11. Auszug aus dem Urteil der II. Zivilabteilung vom 16. Januar 2001 i.S. X. gegen Z. (Berufung) | |
Regeste |
Art. 159 und 285 ZGB; Kinderunterhaltspflicht und Beistandspflicht bei einem ausserehelichen Kind. |
Zur Pflicht des Ehegatten, den anderen beim Unterhalt gegenüber einem ausserehelichen Kind zu unterstützen (E. 3). | |
Sachverhalt | |
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B.- Am 18. Februar 1998 wurde Z. geboren. Auf ihre Klage stellte das Bezirksgericht Liestal die Vaterschaft von X. fest (Ziffer 1) und verpflichtete diesen zu monatlichen, nach dem Alter des Kindes abgestuften Unterhaltsbeiträgen von Fr. 400.-, von Fr. 450.- und von Fr. 500.-, jeweils zuzüglich Kinderzulagen (Ziffer 2). Es wies die Arbeitgeberin von X. an, von dessen Einkommen Fr. 400.- pro Monat zuzüglich künftige und nachbezahlte Kinderzulagen abzuziehen und der für die Klägerin zuständigen Fürsorgebehörde F. zu überweisen, und verpflichtete X., Kinderzulagen für sein aussereheliches Kind geltend zu machen (Ziffer 3). Die Unterhaltsbeiträge wurden indexiert (Ziffer 4 des Urteils vom 19. August 1999). Gegen das bezirksgerichtliche Urteil erhoben beide Parteien beim Obergericht des Kantons Basel-Landschaft Appellation, die Z. an der Hauptverhandlung wieder zurückzog. Das Obergericht hiess die Appellation von X. teilweise gut und setzte die Unterhaltsbeiträge fest auf Fr. 195.- von der Geburt bis zum vollendeten 6. Altersjahr, auf Fr. 275.- vom 7. bis zum vollendeten ![]() | 2 |
C.- Mit eidgenössischer Berufung beantragt X. dem Bundesgericht, die Klage betreffend Kindesunterhalt abzuweisen. Für das bundesgerichtliche Verfahren ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Das Obergericht hat keinen Antrag gestellt. Z. schliesst auf Abweisung der Berufung; eventualiter seien die Unterhaltsbeiträge gemäss bezirksgerichtlichem Urteil oder gemäss Bundesgerichtspraxis festzulegen. Das Bundesgericht heisst die Berufung gut, soweit darauf einzutreten ist, hebt das angefochtene Urteil auf und weist die Sache zur Ergänzung der Akten und zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück.
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Aus den Erwägungen: | |
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a) Das Obergericht hat festgestellt, der Beklagte weise ein monatliches Nettoeinkommen von Fr. 3'750.- exkl. Kinderzulagen aus (...).
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b) Das Existenzminimum des Beklagten beläuft sich nach den Feststellungen des Obergerichts auf Fr. 4'330.-. Es ist unzulässig, dass der Beklagte in seiner Berufungsschrift stillschweigend das um Fr. 60.- höhere Existenzminimum der Fürsorgebehörde seinen ![]() | 6 |
Vom Existenzminimum des Beklagten ist hingegen der auf Fr. 350.- geschätzte Steueranteil pro Monat abzuziehen; die Steuerlast hat bei engen finanziellen Möglichkeiten unberücksichtigt zu bleiben (BGE 126 III 353 E. 1a/aa S. 356). Sodann sind die eingesetzten Grundbeträge für die beiden ehelichen Kinder von Fr. 470.- auszuklammern, wie der Beklagte selber einräumt. Beträge in dieser Höhe dürfen für die ehelichen Kinder nur eingesetzt werden, wenn feststeht, dass dem beklagtischen Haushalt nicht mehr als das Existenzminimum zusteht, und wenn sie der Höhe nach nicht unbegründet vom Betrag für die Klägerin als ausserehelichem Kind abweichen (BGE 126 III 353 E. 2b/bb S. 360). Denn bei angespannten finanziellen Verhältnissen vereitelte eine derartige Festsetzung des Existenzminimums von vornherein den Grundsatz, dass alle unterhaltsberechtigten Kinder vom Pflichtigen im Verhältnis zu ihren objektiven Bedürfnissen finanziell gleich zu behandeln sind (BGE 126 III 353 E. 2b S. 358).
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Das Existenzminimum des Beklagten von Fr. 4'330.- reduziert sich damit - ohne Steuerlast und ohne den für die ehelichen Kinder eingesetzten Grundbetrag - auf Fr. 3'510.- pro Monat.
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c) Das Obergericht hat angenommen, der Grundsatz der Gleichbehandlung aller Kinder lasse sich nur verwirklichen, wenn in das Existenzminimum des Beklagten eingegriffen werde, und hat der Klägerin unbesehen der tatsächlichen Möglichkeiten des Beklagten gleich hohe Grundbeträge wie den beiden ehelichen Kindern zuerkannt. Der Beklagte bestreitet die Zulässigkeit der Vorgehensweise. Ein solcher Eingriff in das Existenzminimum des Beklagten findet selbst dann noch statt, wenn bei einem monatlichen Einkommen von Fr. 3'750.- von einem betreibungsrechtlichen Notbedarf von Fr. 3'510.- ausgegangen wird.
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Zu schützen ist in Fällen knapper finanzieller Mittel zumindest das betreibungsrechtliche Existenzminimum des Rentenschuldners (BGE 126 III 353 E. 1a/aa und bb S. 356). Das Bundesgericht lässt in seinem Grundsatzentscheid zur finanziellen Leistungskraft des Unterhaltsschuldners im Familienrecht Ausnahmen von der Regel zu, dass das betreibungsrechtliche Existenzminimum unangetastet bleiben muss (BGE 123 III 1 E. 3e S. 7); auch bei der Bemessung des Betrags für die Kinder nach Art. 285 Abs. 1 ZGB kann sich der Richter aber in der Regel nicht über die Schranke der Leistungsfähigkeit des ![]() | 10 |
Unter die drei Kinder zu verteilen bleibt somit der Betrag von Fr. 240.- (Einkommen von Fr. 3'750.-, abzüglich Existenzminimum von Fr. 3'510.-).
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Aus der allgemeinen Beistandspflicht unter den Ehegatten gemäss Art. 159 Abs. 3 ZGB - und nicht aus ihrer Konkretisierung in Art. 278 Abs. 2 ZGB für voreheliche Kinder - folgt, dass die Ehegatten einander bei der Erziehung selbst von ausserehelichen Kindern im Grundsatz finanziell aushelfen müssen, wenn auch in erster Linie die Eltern des ausserehelichen Kindes und nicht deren ![]() | 13 |
Wenn das Obergericht schon heute bis zum Erreichen der Volljährigkeit der Klägerin nach dem Alter gestaffelte Unterhaltsbeiträge festsetzen will (Art. 286 Abs. 1 ZGB), darf es nicht einfach in das Existenzminimum des Beklagten eingreifen, sondern hat von Amtes wegen zu klären, ob im dargelegten Rahmen auf die Beistandspflicht der Ehefrau des Beklagten zurückgegriffen werden kann. Das Obergericht hat diese Frage deshalb offen gelassen, weil die Ehefrau des Beklagten nachgewiesenermassen kein Erwerbseinkommen erziele und nach wie vor arbeitsunfähig sei. Demgegenüber konnte vor Bezirksgericht noch ein monatliches Einkommen von Fr. 1'920.- berücksichtigt werden. Das Obergericht verletzt unter diesen Umständen seine Sachverhaltsabklärungspflicht, wenn es einzig auf Grund eines Arztzeugnisses, mit welchem die Ehefrau des Beklagten ohne nähere Erläuterung bis auf weiteres krank geschrieben ist, die Frage nach deren Beistandspflicht umgeht. Der Beklagte schuldet der Klägerin jedenfalls noch bis 2016 Unterhalt (Art. 277 Abs. 1 ZGB), was eingehende Abklärungen über die Zumutbarkeit von Anstrengungen der Ehefrau des ![]() | 14 |
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