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Informationen zum Dokument  BGE 127 III 68  Materielle Begründung
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Regeste
Sachverhalt
Aus den Erwägungen:
2. Gemäss Art. 285 Abs. 1 ZGB soll der Unterhaltsbeitrag den ...
3. Selbst wenn angesichts der wirtschaftlichen Verhältnisse  ...
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11. Auszug aus dem Urteil der II. Zivilabteilung vom 16. Januar 2001 i.S. X. gegen Z. (Berufung)
 
 
Regeste
 
Art. 159 und 285 ZGB; Kinderunterhaltspflicht und Beistandspflicht bei einem ausserehelichen Kind.  
Zur Pflicht des Ehegatten, den anderen beim Unterhalt gegenüber einem ausserehelichen Kind zu unterstützen (E. 3).  
 
Sachverhalt
 
BGE 127 III, 68 (68)A.- X. und Y., beide türkische Staatsangehörige, sind verheiratet und Eltern zweier Kinder, geboren am 14. Januar 1991 und am 2. Dezember 1995. Die Familie bezieht Leistungen der Fürsorgebehörde B.
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B.- Am 18. Februar 1998 wurde Z. geboren. Auf ihre Klage stellte das Bezirksgericht Liestal die Vaterschaft von X. fest (Ziffer 1) und verpflichtete diesen zu monatlichen, nach dem Alter des Kindes abgestuften Unterhaltsbeiträgen von Fr. 400.-, von Fr. 450.- und von Fr. 500.-, jeweils zuzüglich Kinderzulagen (Ziffer 2). Es wies die Arbeitgeberin von X. an, von dessen Einkommen Fr. 400.- pro Monat zuzüglich künftige und nachbezahlte Kinderzulagen abzuziehen und der für die Klägerin zuständigen Fürsorgebehörde F. zu überweisen, und verpflichtete X., Kinderzulagen für sein aussereheliches Kind geltend zu machen (Ziffer 3). Die Unterhaltsbeiträge wurden indexiert (Ziffer 4 des Urteils vom 19. August 1999). Gegen das bezirksgerichtliche Urteil erhoben beide Parteien beim Obergericht des Kantons Basel-Landschaft Appellation, die Z. an der Hauptverhandlung wieder zurückzog. Das Obergericht hiess die Appellation von X. teilweise gut und setzte die Unterhaltsbeiträge fest auf Fr. 195.- von der Geburt bis zum vollendeten 6. Altersjahr, auf Fr. 275.- vom 7. bis zum vollendeten BGE 127 III, 68 (69)12. Altersjahr, auf Fr. 375.- vom 13. bis zum vollendeten 16. Altersjahr und auf Fr. 470.- vom 16. bis zum vollendeten 18. Altersjahr, jeweils zuzüglich Kinderzulagen, verbunden mit den daran angepassten bezirksgerichtlichen Weisungen und Verpflichtungen (Ziffern 2 und 3 des Urteils vom 15. August 2000).
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C.- Mit eidgenössischer Berufung beantragt X. dem Bundesgericht, die Klage betreffend Kindesunterhalt abzuweisen. Für das bundesgerichtliche Verfahren ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Das Obergericht hat keinen Antrag gestellt. Z. schliesst auf Abweisung der Berufung; eventualiter seien die Unterhaltsbeiträge gemäss bezirksgerichtlichem Urteil oder gemäss Bundesgerichtspraxis festzulegen. Das Bundesgericht heisst die Berufung gut, soweit darauf einzutreten ist, hebt das angefochtene Urteil auf und weist die Sache zur Ergänzung der Akten und zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück.
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Aus den Erwägungen:
 
2. Gemäss Art. 285 Abs. 1 ZGB soll der Unterhaltsbeitrag den Bedürfnissen des Kindes sowie der Lebensstellung und Leistungsfähigkeit der Eltern entsprechen und ausserdem Vermögen und Einkünfte des Kindes sowie den Beitrag des nicht obhutsberechtigten Elternteils an der Betreuung des Kindes berücksichtigen. Nachgewiesenermassen ist der Bedarf der Klägerin in keiner Weise gedeckt und verfügt die Kindsmutter weder über Einkommen noch über Vermögen. Nach den Feststellungen des Obergerichts steht dem Notbedarf der Familie des Beklagten von Fr. 4'330.- das Nettoeinkommen des Beklagten von Fr. 3'750.- gegenüber. Trotz dieser offensichtlichen Unterdeckung hat das Obergericht der Klägerin Unterhaltsbeiträge zugesprochen und den damit verbundenen Eingriff in das Existenzminimum des Beklagten für zulässig gehalten, weil nur auf diese Weise eine Gleichbehandlung der Klägerin mit den beiden ehelichen Kindern des Beklagten zu verwirklichen sei. Dass von der Kindsmutter an Unterhalt der Klägerin nichts zu erwarten ist, stellen die Parteien nicht in Frage. Beide wenden sich gegen die obergerichtliche Beurteilung der Leistungsfähigkeit des Beklagten.
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a) Das Obergericht hat festgestellt, der Beklagte weise ein monatliches Nettoeinkommen von Fr. 3'750.- exkl. Kinderzulagen aus (...).
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b) Das Existenzminimum des Beklagten beläuft sich nach den Feststellungen des Obergerichts auf Fr. 4'330.-. Es ist unzulässig, dass der Beklagte in seiner Berufungsschrift stillschweigend das um Fr. 60.- höhere Existenzminimum der Fürsorgebehörde seinen BGE 127 III, 68 (70)Überlegungen zugrunde legt, ohne ausnahmsweise zulässige Sachverhaltsrügen zu erheben (Art. 63 Abs. 2 und Art. 64 OG; zuletzt: BGE 126 III 59 E. 2a S. 65).
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Vom Existenzminimum des Beklagten ist hingegen der auf Fr. 350.- geschätzte Steueranteil pro Monat abzuziehen; die Steuerlast hat bei engen finanziellen Möglichkeiten unberücksichtigt zu bleiben (BGE 126 III 353 E. 1a/aa S. 356). Sodann sind die eingesetzten Grundbeträge für die beiden ehelichen Kinder von Fr. 470.- auszuklammern, wie der Beklagte selber einräumt. Beträge in dieser Höhe dürfen für die ehelichen Kinder nur eingesetzt werden, wenn feststeht, dass dem beklagtischen Haushalt nicht mehr als das Existenzminimum zusteht, und wenn sie der Höhe nach nicht unbegründet vom Betrag für die Klägerin als ausserehelichem Kind abweichen (BGE 126 III 353 E. 2b/bb S. 360). Denn bei angespannten finanziellen Verhältnissen vereitelte eine derartige Festsetzung des Existenzminimums von vornherein den Grundsatz, dass alle unterhaltsberechtigten Kinder vom Pflichtigen im Verhältnis zu ihren objektiven Bedürfnissen finanziell gleich zu behandeln sind (BGE 126 III 353 E. 2b S. 358).
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Das Existenzminimum des Beklagten von Fr. 4'330.- reduziert sich damit - ohne Steuerlast und ohne den für die ehelichen Kinder eingesetzten Grundbetrag - auf Fr. 3'510.- pro Monat.
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c) Das Obergericht hat angenommen, der Grundsatz der Gleichbehandlung aller Kinder lasse sich nur verwirklichen, wenn in das Existenzminimum des Beklagten eingegriffen werde, und hat der Klägerin unbesehen der tatsächlichen Möglichkeiten des Beklagten gleich hohe Grundbeträge wie den beiden ehelichen Kindern zuerkannt. Der Beklagte bestreitet die Zulässigkeit der Vorgehensweise. Ein solcher Eingriff in das Existenzminimum des Beklagten findet selbst dann noch statt, wenn bei einem monatlichen Einkommen von Fr. 3'750.- von einem betreibungsrechtlichen Notbedarf von Fr. 3'510.- ausgegangen wird.
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Zu schützen ist in Fällen knapper finanzieller Mittel zumindest das betreibungsrechtliche Existenzminimum des Rentenschuldners (BGE 126 III 353 E. 1a/aa und bb S. 356). Das Bundesgericht lässt in seinem Grundsatzentscheid zur finanziellen Leistungskraft des Unterhaltsschuldners im Familienrecht Ausnahmen von der Regel zu, dass das betreibungsrechtliche Existenzminimum unangetastet bleiben muss (BGE 123 III 1 E. 3e S. 7); auch bei der Bemessung des Betrags für die Kinder nach Art. 285 Abs. 1 ZGB kann sich der Richter aber in der Regel nicht über die Schranke der Leistungsfähigkeit des BGE 127 III, 68 (71)unterhaltspflichtigen Elternteils hinwegsetzen (E. 5 S. 9). Die unterhaltsrechtliche Gleichbehandlung aller Kinder - nach Massgabe der Gleichheit ihrer objektiven Bedürfnisse - kann nicht als selbstständige Ausnahme von der Unantastbarkeit des betreibungsrechtlichen Existenzminimums anerkannt werden, höhlte sie die Regel doch aus. Wäre der Auffassung des Obergerichts zu folgen, würde in angespannten finanziellen Verhältnissen lebenden Unterhaltspflichtigen mit mehr als einem unterhaltsberechtigten Kind das betreibungsrechtliche Existenzminimum gar nie verbleiben. Dem Gleichbehandlungsgrundsatz wird vielmehr dadurch Rechnung getragen, dass die Grundbeträge für die in der Familie lebenden Kinder bei angespannten finanziellen Verhältnissen vom Existenzminimum des Unterhaltsschuldners vorerst ausgeklammert werden, um den Umfang seiner wirklichen Leistungsfähigkeit festzustellen. Im Übrigen hat das Bundesgericht die Unantastbarkeit des betreibungsrechtlichen Existenzminimums in einem mit dem vorliegenden übereinstimmenden Fall erst kürzlich bestätigt (nicht veröffentlichtes Urteil des Bundesgerichts vom 5. September 2000 i.S. A. gegen L., E. 3a, 5C.127/2000). Die gegenteilige - und offenbar ständige (vgl. bereits Urteil vom 22. September 1992, in: ZVW 1993 S. 120 E. 9 und 10 S. 127 ff.) - Praxis des Obergerichts ist im gezeigten Sinne bundesrechtswidrig.
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Unter die drei Kinder zu verteilen bleibt somit der Betrag von Fr. 240.- (Einkommen von Fr. 3'750.-, abzüglich Existenzminimum von Fr. 3'510.-).
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Aus der allgemeinen Beistandspflicht unter den Ehegatten gemäss Art. 159 Abs. 3 ZGB - und nicht aus ihrer Konkretisierung in Art. 278 Abs. 2 ZGB für voreheliche Kinder - folgt, dass die Ehegatten einander bei der Erziehung selbst von ausserehelichen Kindern im Grundsatz finanziell aushelfen müssen, wenn auch in erster Linie die Eltern des ausserehelichen Kindes und nicht deren BGE 127 III, 68 (72)Ehegatten für den Unterhalt verantwortlich sind. Wo die Mittel des einen Ehegatten nicht ausreichen, um neben dem bisherigen Beitrag an den ehelichen Unterhalt seinen Anteil an den Unterhalt des ausserehelichen Kindes zu leisten, ist eine verhältnismässige Veränderung der Anteile an den ehelichen Unterhalt zu Lasten des andern Ehegatten unausweichlich; insoweit besteht für den Stiefelternteil eine indirekte Beistandspflicht, die in Ausnahmefällen auch zur Folge haben kann, dass der Ehegatte des Unterhaltspflichtigen eine Erwerbstätigkeit aufnehmen oder eine bestehende Erwerbstätigkeit ausdehnen muss (HAUSHEER/REUSSER/GEISER, Berner Kommentar, N. 42 und BRÄM/HASENBÖHLER, Zürcher Kommentar, N. 143 f., je zu Art. 159 ZGB; vgl. auch BREITSCHMID, Basler Kommentar, N. 5 zu Art. 278 ZGB; kritisch, zumindest im Ergebnis aber übereinstimmend: HEGNAUER, Berner Kommentar, N. 59 f. und N. 66 zu Art. 278 ZGB). Das Bundesgericht hat sich dieser Rechtsauffassung im Grundsatz angeschlossen, und zwar unabhängig davon, ob das aussereheliche Kind in der Familie des Erzeugers lebt oder nicht (BGE 126 III 353, nicht veröffentlichte E. 4b; Urteil des Bundesgerichts vom 12. November 1998, E. 3c, in: Rep 1999 S. 60; nicht veröffentlichtes Urteil vom 9. August 1995 i.S. W. gegen J., E. 4b, 5C.127/1995).
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Wenn das Obergericht schon heute bis zum Erreichen der Volljährigkeit der Klägerin nach dem Alter gestaffelte Unterhaltsbeiträge festsetzen will (Art. 286 Abs. 1 ZGB), darf es nicht einfach in das Existenzminimum des Beklagten eingreifen, sondern hat von Amtes wegen zu klären, ob im dargelegten Rahmen auf die Beistandspflicht der Ehefrau des Beklagten zurückgegriffen werden kann. Das Obergericht hat diese Frage deshalb offen gelassen, weil die Ehefrau des Beklagten nachgewiesenermassen kein Erwerbseinkommen erziele und nach wie vor arbeitsunfähig sei. Demgegenüber konnte vor Bezirksgericht noch ein monatliches Einkommen von Fr. 1'920.- berücksichtigt werden. Das Obergericht verletzt unter diesen Umständen seine Sachverhaltsabklärungspflicht, wenn es einzig auf Grund eines Arztzeugnisses, mit welchem die Ehefrau des Beklagten ohne nähere Erläuterung bis auf weiteres krank geschrieben ist, die Frage nach deren Beistandspflicht umgeht. Der Beklagte schuldet der Klägerin jedenfalls noch bis 2016 Unterhalt (Art. 277 Abs. 1 ZGB), was eingehende Abklärungen über die Zumutbarkeit von Anstrengungen der Ehefrau des BGE 127 III, 68 (73)Beklagten zu Gunsten ihrer Familie notwendig macht. Dazu fehlen entsprechende Tatsachenfeststellungen, namentlich betreffend den Gesundheitszustand der Ehefrau des Beklagten auf längere Sicht, ihre Erwerbsmöglichkeiten oder ihr Ersatzeinkommen aus einem offenbar hängigen IV-Abklärungsverfahren, ihren Ausbildungsstand, usw. Die Sache ist deshalb zur Sachverhaltsergänzung und zu neuer Entscheidung an das Obergericht zurückzuweisen (Art. 64 Abs. 1 OG; BGE 122 III 404 E. 3d S. 408).
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