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30. Auszug aus dem Urteil der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer vom 30. März 2001 i.S. A. (Beschwerde) | |
Regeste |
Kosten für das Beschwerdeverfahren. | |
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a) Art. 20a Abs. 1 erster Satz SchKG sieht den Grundsatz der Kostenlosigkeit des Beschwerdeverfahrens vor. Bei böswilliger oder mutwilliger Beschwerdeführung können einer Partei (oder ihrem Vertreter) Bussen bis zu 1'500 Franken sowie Gebühren und Auslagen auferlegt werden (Art. 20a Abs. 1 zweiter Satz SchKG). Böswilliges oder mutwilliges Verhalten hat sich ein Beschwerdeführer dann vorhalten zu lassen, wenn er - in Missachtung der auch im Verfahrensrecht geltenden Pflicht des Handelns nach Treu und Glauben - ohne konkretes Rechtsschutzinteresse und trotz eindeutiger Sach- und Rechtslage vor allem deshalb Beschwerde führt, um das Betreibungsverfahren zu verzögern (dazu BGE 120 III 107 E. 4a S. 109 f.; FLAVIO COMETTA, Kommentar zum SchKG, Basel 1998, N. 11 zu Art. 20a; FRANCO LORANDI, Betreibungsrechtliche Beschwerde und Nichtigkeit, Basel 2000, N. 18 f. zu Art. 20a SchKG; PIERRE-ROBERT GILLIÉRON, Commentaire de la loi fédérale sur la poursuite pour dettes et la faillite, N. 19 zu Art. 20a).
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Nicht unter die genannte Bestimmung fällt eine Verletzung des durch die guten Sitten gebotenen Anstands, wie sie beispielsweise in Art. 31 Abs. 1 OG (getrennt von dem in Art. 31 Abs. 2 OG geregelten Tatbestand der bös- oder mutwilligen Prozessführung) erwähnt ist: Der Gebührentarif zum SchKG vom 7. Juli 1971 (GebT SchKG) sah bis zur Änderung auf den 1. August 1983 vor, dass die kantonalen Aufsichtsbehörden im Beschwerdeverfahren ausser bei böswilligem oder mutwilligem Handeln auch bei Verletzung des Anstandes einer Partei (oder ihrem Vertreter) eine Busse (bis zu 300 Franken) sowie die Schreibgebühren und Auslagen auferlegen konnten (Art. 67 Abs. 3 GebT SchKG; AS 1971 S. 1096). Mit der erwähnten Revision wurde Art. 67 Abs. 3 GebT SchKG aufgehoben und Abs. 2 der Satz beigefügt, die Aufsichtsbehörden könnten einer Partei bei böswilliger oder mutwilliger Beschwerdeführung die Verfahrenskosten auferlegen (AS 1983 S. 792). Anlässlich einer weiteren Änderung, die am 1. Juli 1987 in Kraft trat, wurde Art. 67 GebT SchKG wieder neu gefasst: In Abs. 2 lit. a und c wurde der Grundsatz der Unentgeltlichkeit des Beschwerdeverfahrens bestätigt, und die Möglichkeit der Auferlegung der Verfahrenskosten bei böswilliger oder mutwilliger Beschwerdeführung wurde in einem neuen Abs. 3 ![]() | 3 |
b) Soweit Bezirks- und Obergericht bemerken, die Eingaben des Beschwerdeführers wiesen einen ungebührlichen Inhalt auf bzw. seien in einem ungebührlichen Ton abgefasst, vermögen ihre Feststellungen mithin von vornherein keine Grundlage für eine Kostenauflage nach Art. 20a Abs. 1 zweiter Satz SchKG abzugeben. Sodann ist darauf hinzuweisen, dass die untere Aufsichtsbehörde immerhin in Betracht gezogen hat, die Eingaben des Beschwerdeführers an den für Klagen gemäss Art. 85 SchKG zuständigen Richter zu leiten, und dass sie der Mitwirkungsbeirätin deshalb Frist angesetzt hat, um allenfalls ein entsprechendes Einverständnis abzugeben. Dem Entscheid des Bezirksgerichts ist nicht näher zu entnehmen, was der Beschwerdeführer vorgebracht hatte und inwiefern seine Eingaben den formellen Anforderungen nicht genügten. Allein aus der Tatsache, dass ein Beschwerdeführer - auch auf eine gestützt auf das ![]() | 4 |
c) Unter den dargelegten Gegebenheiten war die von der unteren Aufsichtsbehörde gestützt auf Art. 20a Abs. 1 SchKG angeordnete und von der Vorinstanz bestätigte Kostenauflage nicht gerechtfertigt. Das Gleiche gilt für den Kostenentscheid der oberen Aufsichtsbehörde bezüglich des bei ihr durchgeführten Verfahrens. In diesen Punkten ist die Beschwerde daher gutzuheissen.
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