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79. Auszug aus dem Urteil der I. Zivilabteilung vom 30. Mai 2001 i.S. TEGE Patents AG gegen Quix Snaxx Inc. (Berufung) | |
Regeste |
Patentschutzvertrag mit Liechtenstein; Klage auf Abtretung des Patentgesuchs (Art. 29 PatG, Art. 61 EPÜ). |
Auslegung des Patentschutzvertrags; Nichtanwendbarkeit des schweizerischen IPRG (E. 3). |
Grenzen der Überprüfung der Rechtsanwendung durch das Fürstlich Liechtensteinische Obergericht im Zusammenhang mit den Voraussetzungen der Klage auf Abtretung des Patentgesuchs (E. 4). | |
Sachverhalt | |
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Vor der Anmeldung des US-Patents hatte Richard H. Sorensen am 12. Oktober 1992 mit der amerikanischen Gesellschaft Fry Factory Corp. (seit Dezember 1993: Quix Snaxx Inc.) eine als "PATENT ASSIGNMENT AGREEMENT" überschriebene Vereinbarung getroffen, nach welcher der Erfinder alle seine Rechte betreffend das Patent an die Gesellschaft abtrat und ihm als Gegenleistung Geldzahlungen für jeden verkauften Automaten und jede verkaufte Portion Pommes frites versprochen wurden. Am Anfang des Vertragstexts wird unter dem Titel "RECITALS" unter anderem festgehalten, die Gesellschaft sei zum Zweck der Herstellung und Vermarktung der Pommes-Frites-Automaten gegründet worden, Richard H. Sorensen sei zur Hälfte Eigentümer der Gesellschaft und deren Vorsitzender, Präsident und Generaldirektor. In einem gerichtlichen Vergleich vom 12. Februar 1993 (SETTLEMENT AGREEMENT) zwischen Geraldine A. Trainor und der Fry Factory Corp., diese vertreten durch Richard H. Sorensen, wird bestätigt, dass die Fry Factory Corp. Inhaberin der Rechte zur Herstellung und Vermarktung des Pommes-Frites-Automaten sei.
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Am 12. Februar 1993 erteilte die Fry Factory Corp. der Fry Factory International Inc. eine Lizenz und diese am 30. April 1993 der englischen Gesellschaft Fresh Fries Ltd. eine Unterlizenz zur Herstellung und Vermarktung des Pommes-Frites-Automaten. Ende 1993 beschloss die Fresh Fries Ltd., im Bereich des sogenannten "Food Cooking" mit der TEGE SA zusammen zu arbeiten. Die TEGE SA ist eine an der Genfer Börse kotierte Gesellschaft mit Sitz in Blonay im Kanton Waadt.
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Die Existenz der am 28. Januar 1994 zwischen Richard H. Sorensen und der TEGE SA geschlossenen Vereinbarung wurde der Quix Snaxx Inc., das heisst den mit dieser Gesellschaft verbundenen natürlichen Personen, erst später bekannt. Die Quix Snaxx Inc. vertrat in der Folge den Standpunkt, dass Richard H. Sorensen damit Rechte übertragen habe, über die er nicht mehr habe verfügen können. Richard H. Sorensen war am 4. März 1994 von seinen Stellungen als Vorsitzender, Präsident und Generaldirektor der Quix Snaxx Inc. zurückgetreten.
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Am 15. März 1999 reichte die Quix Snaxx Inc. beim Fürstlich Liechtensteinischen Obergericht Klage gegen die TEGE Patents AG ein. Die Klägerin stellte das Rechtsbegehren, die Beklagte sei schuldig zu erklären, das beim Europäischen Patentamt, München, hängige europäische Patentgesuch Nr. 94901545.7 an die Klägerin abzutreten sowie die Verfahrenskosten binnen 4 Wochen bei sonstiger Exekution zu Händen des Rechtsvertreters der klagenden Partei zu bezahlen. Die Beklagte beantragte die Abweisung der Klage. Nach ihrer Auffassung war sie berechtigt, über die europäischen Patentrechte zu verfügen, weil das PATENT ASSIGNMENT AGREEMENT vom 12. Oktober 1992 entweder lediglich die amerikanischen Patentrechte zum Gegenstand habe oder wegen Täuschung zu Lasten von Richard H. Sorensen ungültig oder von diesem gekündigt worden sei.
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Mit Urteil vom 7. Dezember 2000 erkannte das Obergericht, die Beklagte sei schuldig, das beim Europäischen Patentamt, München, hängige europäische Patentgesuch Nr. 94901545.7 an die Klägerin abzutreten, dies binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution. Das Obergericht kam zum Ergebnis, Richard H. Sorensen habe der Klägerin mit der Vereinbarung vom 12. Oktober 1992 sämtliche Rechte an seiner Erfindung gültig abgetreten. Er habe sich mit dem Vertrag vom 28. Januar 1994 gegenüber der TEGE SA zur Übertragung von Rechten verpflichtet, über die er in diesem Zeitpunkt nicht mehr habe verfügen können; auch die TEGE SA habe daher ![]() | 7 |
Die Beklagte hat Berufung eingereicht mit den Anträgen, das Urteil des Fürstlich Liechtensteinischen Obergerichts vom 7. Dezember 2000 aufzuheben und die Klage abzuweisen, eventuell die Streitsache zur Neubeurteilung an das Obergericht zurückzuweisen. Die Klägerin schliesst auf Abweisung der Berufung und Bestätigung des angefochtenen Urteils.
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Die Berufungsschrift ist in französischer, die Antwort in deutscher Sprache abgefasst worden.
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Das Bundesgericht weist die Berufung ab, soweit es darauf eintritt.
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Aus den Erwägungen: | |
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Nach der per 31. Dezember 1998 und per 31. Dezember 1999 bereinigten Anlage I zum Patentschutzvertrag sind im Sinne von Art. 5 dieses Vertrags namentlich anwendbar die Art. 1-40, 43-45, 47-67, 97-120, 136-163 und 170 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 1943 über die Organisation der Bundesrechtspflege (OG; SR 173.110 [vgl. Liechtensteinisches Landesgesetzblatt, Jahrgang 1999, Nr. 196, S. 2 f. und Jahrgang 2001, Nr. 69, S. 2 f.]). Zur Anwendung kommen somit insbesondere die Art. 37 und 43 OG. Nach der zweiten Bestimmung ist die Berufung an das Bundesgericht möglich. Im angefochtenen Urteil findet sich denn ![]() | 12 |
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a) Mit der Berufung kann nach dem durch Ziffer II/1 des Anhangs zum IPRG eingefügten Art. 43a OG geltend gemacht werden, (a) der angefochtene Entscheid habe nicht ausländisches Recht angewendet, wie es das schweizerische internationale Privatrecht vorschreibt; (b) der angefochtene Entscheid habe zu Unrecht festgestellt, die Ermittlung des ausländischen Rechts sei nicht möglich. Das IPRG ist in Anlage I zum Patentschutzvertrag nicht als anwendbares Recht im Sinne von Art. 5 Abs. 3 des Vertrags aufgeführt. Die Beklagte vertritt die Ansicht, es ergebe sich aus Art. 43a OG, dass die unrichtige Anwendung der bundesrechtlichen Normen über das internationale Privatrecht gerügt werden könne, obwohl das IPRG in der Anlage I zum Patentschutzvertrag nicht erwähnt sei.
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b) Die Auslegung eines Staatsvertrags hat in erster Linie vom Vertragstext auszugehen, wie ihn die Vertragsparteien nach dem Vertrauensprinzip im Hinblick auf den Vertragszweck verstehen durften (BGE 117 II 480 E. 2b S. 486; BGE 116 Ib 217 E. 3a S. 221). Erscheint die Bedeutung des Textes, wie sie sich aus dem gewöhnlichen Sprachgebrauch sowie dem Gegenstand und Zweck des Vertrags ergibt, nicht offensichtlich sinnwidrig, kommt eine über den Wortlaut hinausreichende - ausdehnende oder einschränkende - Auslegung nur in Frage, wenn aus dem Zusammenhang oder der ![]() | 15 |
c) Der Patentschutzvertrag hat zum Zweck, einen einheitlichen Schutz für Erfindungspatente in den Vertragsstaaten zu gewährleisten (vgl. Präambel und Art. 1). Die Erfindungspatente können nur für das Schutzgebiet insgesamt erteilt, übertragen oder für nichtig erklärt werden oder erlöschen (Art. 4 Abs. 1). Im einheitlichen Schutzgebiet gelten nach Art. 5 Abs. 1 die jeweilige Patentgesetzgebung des Bundes sowie andere Bestimmungen des Bundesrechts, soweit die Handhabung der Patentgesetzgebung ihre Anwendung bedingt, wobei das anwendbare Recht in der Anlage zum Vertrag angeführt ist und Ergänzungen und Änderungen vom Schweizerischen Bundesrat der Regierung des Fürstentums Liechtenstein mitgeteilt werden, die ihrerseits für die Veröffentlichung sorgt (Art. 5 Abs. 3).
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d) Das Schweizerische Bundesgericht ist nach Art. 11 des Patentschutzvertrags als letzte Entscheidungsinstanz eingesetzt, um eine einheitliche Rechtsprechung zu gewährleisten (vgl. Botschaft vom 9. Mai 1979 über den Patentschutzvertrag, BBl 1979 II 257ff., S. 261). Diese Rechtsprechung kann sich allein auf die materiellen Normen beziehen, die gemäss Art. 5 im einheitlichen Schutzgebiet für anwendbar erklärt werden. Dagegen haben die dem Verfahrensrecht zugehörigen Regeln des OG gleich wie alle Verfahrensnormen die Funktion, der Verwirklichung und Durchsetzung des anwendbaren materiellen Rechts zu dienen (vgl. BGE 116 II 215 E. 3 S. 218). Diese Regeln kommen insoweit zur Anwendung, als es um die Beurteilung einer Streitsache aufgrund der staatsvertraglich als anwendbar erklärten materiellen Normen geht. Eine Ausdehnung des Geltungsbereichs von schweizerischen Bundesrechtsnormen kann daraus nicht abgeleitet werden. Da das schweizerische IPRG in der Anlage I nicht aufgeführt ist und deshalb im einheitlichen Schutzgebiet nicht gilt, können auch keine Rügen im Sinne von Art. 43a OG erhoben werden. Daran ändert nichts, dass sich Art. 43a OG unter den in der Anlage I erwähnten Art. 43-45 OG befindet. Art. 43a OG umschreibt allein die in Bezug auf die Anwendung des schweizerischen internationalen Privatrechts zulässigen Rügen, kann dagegen im hier interessierenden Zusammenhang nicht als Verweis auf das schweizerische IPRG verstanden werden. Eine über den Wortlaut des Patentschutzvertrags hinausreichende Auslegung kommt nicht in Frage.
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Nach Art. 60 des Übereinkommens vom 5. Oktober 1973 über die Erteilung europäischer Patente (EPÜ; SR 0.232.142.2) steht das Recht auf das europäische Patent dem Erfinder oder seinem Rechtsnachfolger zu (Abs. 1), wobei der Anmelder im Verfahren vor dem Europäischen Patentamt als berechtigt gilt, das Recht auf das europäische Patent geltend zu machen (Abs. 3). Wird durch rechtskräftige Entscheidung der Anspruch auf Erteilung eines europäischen Patents einer in Art. 60 Abs. 1 EPÜ genannten Person zugesprochen, die nicht Anmelder ist, so kann diese Person gemäss Art. 61 Abs. 1 EPÜ, sofern das europäische Patent noch nicht erteilt worden ist, innerhalb von drei Monaten nach Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung in Bezug auf die in der europäischen Patentanmeldung benannten Vertragsstaaten, in denen die Entscheidung ergangen oder anerkannt worden ist oder aufgrund des dem Übereinkommen beigefügten Anerkennungsprotokolls anzuerkennen ist
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a) die europäische Patentanmeldung an Stelle des Anmelders als eigene Anmeldung weiterverfolgen,
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b) eine neue europäische Patentanmeldung für dieselbe Erfindung einreichen oder
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c) beantragen, dass die europäische Patentanmeldung zurückgewiesen wird.
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Sowohl das PatG - mit Ausnahme von Art. 32 - wie das EPÜ sind nach den Anlagen I und II zum Patentschutzvertrag im einheitlichen Schutzgebiet anwendbar.
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Mit der erfinderrechtlichen Vindikations- oder Abtretungsklage nach Art. 29 PatG kann der Erfinder oder sein Rechtsnachfolger die Vermutung der Berechtigung des formellen Anmelders (Art. 58 EPÜ) oder Patentbewerbers (Art. 4 PatG) umstossen. Der wahre Erfinder oder sein Rechtsnachfolger vermag sich damit wirksam gegen einen Usurpator zu schützen und den Genuss der Rechte zu sichern, die ihm der Patentschutz verleiht (vgl. BGE 73 II 228 E. 3 S. 231; BLUM/PEDRAZZINI, Das schweizerische Patentrecht, 2. Aufl., Bern 1975, Anm. 1 zu Art. 29; ALOIS TROLLER, Immaterialgüterrecht, 3. Aufl., Bd. I, S. 80 und Bd. II, S. 611; PEDRAZZINI, Patent- und Lizenzvertragsrecht, 2. Aufl., Bern 1987, S. 89). Das Recht auf das Patent, das dem Erfinder originär zusteht, ist vertraglich auf Rechtsnachfolger übertragbar. Es gilt im Patentrecht der Grundsatz, dass über die Erfindung mit Ausnahme der Erfinderpersönlichkeitsrechte rechtsgeschäftlich verfügt werden kann, wie sich namentlich aus Art. 33 PatG ergibt (BLUM/PEDRAZZINI, a.a.O., Anm. 2 zu Art. 33 sowie Anm. 4 und 5 zu Art. 3; PETER HEINRICH, PatG/EPÜ, N. 3.03 zu Art. 3 PatG und Art. 58, 59, 61 EPÜ). Ob der Erfinder das Recht auf das Patent übertragen hat, ist durch Vertragsauslegung zu ermitteln, wobei die Vermutung gilt, dass mit dem Verkauf der Erfindung gleichzeitig das Recht auf das Patent übertragen wird (BLUM/PEDRAZZINI, a.a.O., Anm. 5 zu Art. 3; PEDRAZZINI, Patent- und Lizenzvertragsrecht, S. 84). Das auf den Vertrag anwendbare Recht bestimmt sich nach dem massgebenden internationalen Privatrecht (SINGER/STAUDER, a.a.O., N. 16 zu Art. 60 EPÜ).
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b) Im angefochtenen Urteil wird nicht ausdrücklich dargelegt, nach welchen internationalprivatrechtlichen Regeln das Obergericht das anwendbare Recht bestimmt hat. Da das schweizerische IPRG nicht zur Anwendung kommt (vgl. oben E. 3), war das anwendbare Recht nach dem liechtensteinischen internationalen Privatrecht zu ![]() | 27 |
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