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Informationen zum Dokument  BGE 127 III 503  Materielle Begründung
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Regeste
Sachverhalt
Aus den Erwägungen:
3. b/aa) Nach der überwiegenden Lehre gilt der in Art. 279 A ...
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84. Auszug aus dem Urteil der II. Zivilabteilung vom 24. August 2001 i.S. S.S. gegen J.H. (Berufung)
 
 
Regeste
 
Kindesunterhalt; Abänderungsklage des Unterhaltsschuldners (Art. 286 Abs. 2 ZGB); Anwendungsbereich von Art. 279 Abs. 1 ZGB.  
 
Sachverhalt
 
BGE 127 III, 503 (503)J.H. ist der aussereheliche Vater der am 17. Mai 1986 geborenen S.S. Mit Unterhaltsvertrag vom 25. Februar 1989 verpflichtete er sich, seiner Tochter bis zum vollendeten sechsten Altersjahr einen BGE 127 III, 503 (504)indexierten monatlichen Unterhaltsbeitrag zu bezahlen. Ab Mai 1998 belief sich der zu bezahlende Unterhaltsbeitrag unter Berücksichtigung des Teuerungszuschlages auf Fr. 965.-. Im März 1998 verheiratete sich J.H. und wurde Vater einer weiteren Tochter (geboren im Juni 1998) und eines Sohnes (geboren im November 1999).
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J.H. erhob am 22. April 1999 beim Bezirksgericht Bülach Klage auf Abänderung des Unterhaltsvertrages und begehrte, den von ihm geschuldeten monatlichen Unterhaltsbeitrag vom 1. Oktober 1998 an bis zur Mündigkeit seiner Tochter S.S. auf Fr. 200.- festzusetzen. Das Bezirksgericht setzte in teilweiser Gutheissung der Klage den vom Kläger ab dem 1. Mai 1999 monatlich zu leistenden Unterhaltsbeitrag auf Fr. 300.- nebst Kinderzulagen herab. Auf Berufung der Beklagten hin erhöhte das Obergericht des Kantons Zürich mit Wirkung ab 1. Mai 1999 den der Beklagten monatlich zustehenden Unterhaltsbeitrag auf Fr. 620.- zuzüglich etwaiger Kinderzulagen.
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Die Beklagte führt eidgenössische Berufung und beantragt dem Bundesgericht, den angefochtenen Entscheid aufzuheben und die Abänderungsklage abzuweisen. Der Kläger schliesst auf Abweisung der Berufung und erhebt Anschlussberufung. Er ersucht insofern um Abänderung des vorinstanzlichen Entscheides, als er ab dem 1. Oktober 1998 zu verpflichten sei, der Beklagten einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von Fr. 620.- nebst etwaigen Kinderzulagen zu bezahlen. Das Bundesgericht weist die Berufung und die Anschlussberufung ab und bestätigt den angefochtenen Entscheid.
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Aus den Erwägungen:
 
3. b/aa) Nach der überwiegenden Lehre gilt der in Art. 279 Abs. 1 ZGB festgeschriebene Grundsatz, dass das Kind nicht nur für die Zukunft, sondern auch für das Jahr vor der Klageerhebung auf Leistung des Unterhalts klagen kann, sinngemäss auch für den auf Abänderung klagenden Unterhaltsschuldner (HEGNAUER, Berner Kommentar, N. 94 zu Art. 286 ZGB; derselbe, Aktuelle Fragen der elterlichen Unterhaltspflicht, in: ZVW 1990 S. 48; WULLSCHLEGER, Praxiskommentar Scheidungsrecht, Basel 2000, N. 15 zu Art. 286 ZGB). Nur HAUSHEER/SPYCHER (in: Handbuch des Unterhaltsrechts, Bern 1997, N. 09.61 f.) sprechen sich gegen die einjährige Rückwirkung der Abänderungsklage nach dem Vorbild des Art. 279 Abs. 1 ZGB aus. Sie begründen dies unter anderem damit, Art. 279 Abs. 1 ZGB enthalte von seinem Zweck her eine Privilegierung des BGE 127 III, 503 (505)Kindes, das darauf angewiesen ist, seinen Unterhaltsanspruch auf gerechtlichem Wege geltend zu machen. Es sei nicht folgerichtig, die Vorzugsstellung der einjährigen Rückwirkung auch dem Unterhaltsschuldner angedeihen zu lassen, der auf Abänderung zu seinen Gunsten klagt. Zu bedenken sei auch, dass die bisherige Rechtsprechung zur Abänderung von Scheidungsrenten die Wirkung des Abänderungsbegehrens im Regelfall frühestens im Zeitpunkt von dessen Einreichung eintreten lässt (BGE 117 II 368 E. 4c S. 369 ff. mit Hinweisen; Entscheid des Bundesgerichtes vom 2. November 1989 i.S. B., 5C.117/1989, E. 5a, veröffentlicht in: SJ 1990 S. 108; unveröffentlichter Entscheid des Bundesgerichtes vom 14. April 1997 i.S. R., 5C.45/1997, E. 2b).
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Diese Argumentation überzeugt. So sehr Art. 279 Abs. 1 ZGB bezweckt, dem auf Unterhalt klagenden Kind mit der einjährigen Rückwirkung eine Vorzugsstellung einzuräumen, so wenig ist ein sachlicher Grund ersichtlich, in dieser Beziehung den Unterhaltsschuldner, der auf Herabsetzung des Unterhaltsbeitrages klagt, gleich zu behandeln. Seine Lage ist mit jener des klagenden Kindes nicht vergleichbar und folglich ist hinsichtlich der Rückwirkung eine gleichgeartete Schutzbedürftigkeit nicht auszumachen. Die Rückwirkung soll dem Kind ermöglichen, sich vor der Klageerhebung mit dem Unterhaltspflichtigen auf eine vertragliche Einigung zu verständigen, ohne im Falle des Scheiterns der Verhandlungen einen Nachteil gewärtigen zu haben (Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung über die Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Kindesverhältnis] vom 5. Juni 1974, BBl 1974 II 58 f. Ziff. 322.41).
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Anders als bei der Unterhalts- und Abänderungsklage des Kindes, die nach Art. 279 Abs. 1 ZGB rückwirkend für das Jahr vor Klageerhebung erhoben werden kann, ist den Interessen des Unterhaltsschuldners demnach Genüge getan, wenn die Abänderung frühestens ab dem Zeitpunkt der Klageeinreichung wirkt oder, sollte das massgebende Änderungsereignis erst nach der Klageerhebung eintreten, spätestens nach dessen Verwirklichung Wirkung erlangt. Dem Unterhaltsschuldner steht es frei, unmittelbar nach Eintritt der erheblichen Änderung der Verhältnisse auf Abänderung zu klagen und damit eine Herabsetzung mit Wirkung auf den Zeitpunkt der Klageerhebung zu erlangen, so dass es einer (einjährigen) Rückwirkung nicht bedarf und es somit nicht geboten ist, Art. 279 Abs. 1 ZGB über seinen Wortlaut hinaus auch zugunsten des Unterhaltsschuldners anzuwenden.
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