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46. Auszug aus dem Urteil der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer i.S. Krankenversicherung X. gegen Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Basel-Landschaft (Beschwerde) |
7B.25/2002 vom 26. März 2002 | |
Regeste |
Art. 79 Abs. 2 SchKG; Einreden gegen ausserkantonale Anerkennungsentscheide. |
Das Betreibungsamt entscheidet im Rahmen von Art. 79 Abs. 2 SchKG einzig darüber, ob die Äusserung des Schuldners formell als Einrede gemäss Art. 81 Abs. 2 SchKG zulässig ist (E. 3). | |
Sachverhalt | |
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Die Krankenkasse X. hat den Entscheid der Aufsichtsbehörde mit Beschwerdeschrift vom 7. Februar 2002 (rechtzeitig) an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts weitergezogen. Sie beantragt die Aufhebung des angefochtenen Entscheides sowie die Anweisung an das Betreibungsamt Binningen, die gegen Y. laufende Betreibung fortzusetzen.
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Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer weist die Beschwerde ab, soweit darauf eingetreten wird.
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Aus den Erwägungen: | |
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Die Rechtsprechung zu der von der Beschwerdeführerin aufgeworfenen Rechtsfrage (BGE 119 V 329 E. 2b, 3 u. 4 S. 331 ff.; BGE 107 III 60 E. 2a S. 63; BGE 75 III 44 S. 46) ist eindeutig. Sie geht zurück auf die im Kreisschreiben Nr. 26 des Bundesgerichts vom 20. Oktober 1910 enthaltenen Grundsätze, welche mit der SchKG-Revision in das Gesetz (Art. 79 Abs. 2 SchKG) aufgenommen wurden (BBl 1991 III 65). Gemäss Art. 79 SchKG setzt das Betreibungsamt im Falle eines rechtskräftigen Anerkennungsentscheides, der den Rechtsvorschlag ausdrücklich beseitigt (Abs. 1) und der in einem anderen Kanton ergangen ist, dem Schuldner nach Eingang des Fortsetzungsbegehrens eine Frist von zehn Tagen an, innert der ![]() | 5 |
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a) Die Beschwerdeführerin bringt vor, der Einwand des Schuldners könne nicht als Einrede der "nicht richtigen Vorladung" im Sinne von Art. 81 Abs. 2 SchKG qualifiziert werden, weil sich die Äusserung gar nicht gegen das (ausserkantonale) Erkenntnisverfahren richte. Der Schuldner habe nicht die Möglichkeit, die Vollstreckbarkeit mit dem sinngemässen Einwand in Frage zu stellen, es sei gar kein Rechtsöffnungsverfahren durchgeführt worden.
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b) Das Betreibungsamt entscheidet im Rahmen von Art. 79 Abs. 2 SchKG einzig darüber, ob die Äusserung des Schuldners formell als Einwendung gemäss Art. 81 Abs. 2 SchKG zulässig ist (GILLIÉRON, Commentaire de la loi fédérale sur la poursuite pour dettes et la faillite, N. 61 zu Art. 79 SchKG; STAEHELIN, a.a.O., N. 42 zu Art. 79 SchKG). Vorliegend hat der Schuldner dem Betreibungsamt mitgeteilt, er sei "an kein Rechtsöffnungsverfahren vorgeladen" worden. Aus der in den Akten liegenden Verfügung vom 20. August 2001 der Beschwerdeführerin geht hervor, dass sie ihren eigenen Sachentscheid, mit dem sie nicht bloss über die Zahlungspflicht des Schuldners befand, sondern auch die definitive Rechtsöffnung bewilligte, einzig mit dem grossen Titel "Verfügung zur Beseitigung des Rechtsvorschlages" bezeichnet hat. Unter diesen Umständen durfte das Betreibungsamt aber die Äusserung des Schuldners ohne weiteres als Bestreitung verstehen, es sei das Erfordernis der richtigen Ladung im Verfahren, in dem der Anerkennungsentscheid ergangen ist, nicht erfüllt. Insoweit ist die Kritik der Beschwerdeführerin an der Schlussfolgerung der Aufsichtsbehörde unbegründet.
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c) Weiter macht die Beschwerdeführerin geltend, das Betreibungsamt hätte die Einrede des Schuldners der nicht richtigen Ladung deshalb zurückweisen müssen, weil im Verfügungs- und Einspracheverfahren nach Art. 80 bzw. Art. 85 KVG keine mündliche Verhandlung vorgesehen sei. Dieses Argument geht von vornherein fehl: Das Betreibungsamt hat im Rahmen von Art. 79 Abs. 2 SchKG nicht zu entscheiden, ob das Erfordernis der richtigen Vorladung in seiner inhaltlichen Tragweite (vgl. STAEHELIN, a.a.O, N. 27 zu Art. 81 SchKG, mit Hinweisen) im ordentlichen Prozess oder Verwaltungsverfahren, in dem der ausserkantonale Entscheid erging, erfüllt worden ist. Hat der Schuldner vor dem Betreibungsamt - wie hier (vgl. E. 3b) - eine formell zulässige Einwendung gemäss Art. 81 Abs. 2 SchKG erhoben, ist es Sache des Rechtsöffnungsrichter am Betreibungsort, auf Verlangen des Gläubigers diese Mängel am Entscheid zu prüfen (AMONN/GASSER, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 6. Aufl. 1997, § 19 Rz. 12 u. 57; GILLIÉRON, a.a.O., N. 61 zu Art. 79 SchKG, N. 89 zu Art. 81 SchKG). Soweit die Beschwerdeführerin der Aufsichtsbehörde vorwirft, sie habe den Inhalt der Einrede der nicht richtigen Ladung ![]() | 10 |
d) Somit ergibt sich, dass die Aufsichtsbehörde zu Recht zum Ergebnis gelangt ist, das Betreibungsamt habe gestützt auf die zulässige Einwendung des Schuldners die Betreibung nicht fortgesetzt, und insoweit ist der Vorwurf der Beschwerdeführerin einer unrichtigen Anwendung von Art. 79 Abs. 2 i.V.m. Art. 81 Abs. 2 SchKG unbegründet.
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