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58. Auszug aus dem Urteil der I. Zivilabteilung i.S.A. SA gegen B. AG (Berufung) |
4C.82/2002 vom 21. Juni 2002 | |
Regeste |
Unterschriftsfälschung des Namensträgers auf einem Wechsel. Wechselmässige Haftung aus veranlasstem Rechtsschein. Vertragshaftung. | |
Sachverhalt | |
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Vor der Diskontierung des ersten Wechsels verlangte die Klägerin von der Beklagten am 30. Juli 1996 die Bestätigung, dass die ![]() | 2 |
Die Wechsel wurden in der Folge fristgerecht, jedoch erfolglos zur Zahlung vorgelegt. Die Beklagte bestritt die Echtheit der Unterschrift auf den beiden Wechseln.
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Am 20. Mai 1998 und 10. Februar 1999 reichte die Klägerin beim Handelsgericht des Kantons Zürich zwei Klagen ein und beantragte, die Beklagte zur Zahlung von SFr. 205'750.- bzw. US$ 112'000.-, zuzüglich Zins und Ersatz für die Protestkosten, zu verpflichten. Nach Vereinigung beider Prozesse verpflichtete das Handelsgericht in seinem Urteil vom 20. Dezember 2001 die Beklagte zur Zahlung von SFr. 142'130.40, zuzüglich Zins und Ersatz für die Protestkosten. Es wies die Klage im Mehrbetrag ab.
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Die Beklagte hat das Urteil des Handelsgerichts mit Berufung angefochten, die vom Bundesgericht abgewiesen wird.
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Aus den Erwägungen: | |
Erwägung 1 | |
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Erwägung 2 | |
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Die Haftung aus erwecktem und enttäuschtem Vertrauen setzt das Bestehen einer rechtlichen Sonderverbindung voraus. Diese unterscheidet sich von der deliktsrechtlichen Konstellation des zufälligen und ungewollten Zusammenpralls beliebiger Personen dadurch, dass die Beteiligten - ausserhalb einer vertraglichen Bindung - rechtlich in besonderer Nähe zueinander stehen, wobei sie einander gegenseitig Vertrauen gewähren und Vertrauen in Anspruch nehmen. Aus dieser rechtlichen Sonderverbindung ergeben sich aus Treu und Glauben (Art. 2 ZGB) hergeleitete Schutz- und Aufklärungspflichten (BGE 120 II 331 E. 5a S. 336). Eine derartige Sonderverbindung entsteht allerdings nur aus bewusstem oder normativ zurechenbarem Verhalten der in Anspruch genommenen Person (SJ 2000 I S. 549 ff., S. 554; 4C.280/1999). Schutzwürdiges Vertrauen setzt zudem ein Verhalten des Schädigers voraus, das geeignet ist, hinreichend konkrete und bestimmte Erwartungen des Geschädigten zu wecken (BGE 124 III 297 E. 6a S. 304). Trifft der Geschädigte sich als nachteilig erweisende Dispositionen, hat der Schädiger für den aus enttäuschtem Vertrauen verursachten Schaden einzustehen.
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2.3 Der von der Vorinstanz vorgeschlagenen wechselmässigen Haftung des Namensträgers aus veranlasstem Rechtsschein stimmt die Doktrin zu, wenn auch zum Teil nur unter bestimmten Voraussetzungen (HUECK/CANARIS, Recht der Wertpapiere, 12. Aufl., München 1986, § 9 II.3.b. S. 112 f.; BAUMBACH/HEFERMEHL, a.a.O., N. 10 zu ![]() | 12 |
Für HUECK/CANARIS (a.a.O., § 9 II.3.b. S. 113 mit Hinweisen) schafft die Bestätigung der Echtheit in zurechenbarer Weise einen Scheintatbestand, so dass die Voraussetzungen einer Rechtsscheinhaftung gegeben sind. Für diese Autoren gilt dasselbe grundsätzlich auch beim Schweigen auf eine Anfrage, weil und sofern auch darin ein zurechenbarer Scheintatbestand liegt. Diese Fälle, bei denen eine Verbindung zwischen dem Scheintatbestand und dem Verhalten des Betroffenen gegeben ist, bilden somit eine Ausnahme von den Zurechenbarkeitseinwendungen, die normalerweise absolut sind und jedem, also auch dem gutgläubigen Erwerber eines Wechsels, entgegengehalten werden können, weil der Scheinschuldner den Rechtsschein nicht in zurechenbarer Weise veranlasst hat (HUECK/CANARIS, a.a.O., § 9 I.5.a. S. 108).
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2.4 Eine Sonderverbindung zwischen der Klägerin als Wechselinhaberin und der Beklagten als Bezogene kann mit Blick auf ihr Verhalten bejaht werden. Die Vorinstanz hat für das Bundesgericht verbindlich festgestellt (Art. 63 Abs. 2 OG), die Beklagte habe nach der ersten Anfrage der Klägerin vom 30. Juli 1996 die Fälschung sofort erkannt, aber ihr dies in ihrer Antwort, nämlich in ihrem Faxschreiben, nicht mitgeteilt. Mit Recht hat die Vorinstanz erwogen, auch wenn die Antwort der Beklagten damals nicht für die Klägerin, sondern vorerst für den Aussteller bestimmt gewesen sei, habe sie infolge der zweiten Anfrage der Klägerin vom 31. Juli 1996 erkennen müssen, dass Letztere im Besitze des Faxschreibens vom 30. Juli 1996 gewesen sei; sie habe jedoch die Klägerin nicht aufgeklärt, sondern ein weiteres Bestätigungsschreiben verfasst, wiederum ohne die Unterschriftsfälschung zu erwähnen. Der Einwand der Beklagten, die Klägerin sei durch eine andere Erfahrung mit Wechseln misstrauisch gewesen und hätte daher ihre Anfrage anders formulieren müssen, was sich auf den Inhalt der Antwort der Beklagten ausgewirkt hätte, betrifft die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz und ist im Berufungsverfahren nicht zu hören (Art. 55 Abs. 1 lit. c OG). Ebenso verhält es sich mit den Ausführungen der Beklagten betreffend die Erfahrung der Parteien mit ![]() | 14 |
2.5 Da die Klägerin in ihrem aus der Sonderverbindung zur Beklagten erweckten Vertrauen enttäuscht wurde, haftet Letztere für den Schaden, welcher der Klägerin daraus erwächst. Diese Haftung ist vorliegend den Regeln der Vertragshaftung zu unterstellen (HANS PETER WALTER, a.a.O., S. 99; derselbe, Vertrauenshaftung im Umfeld des Vertrages, in: ZBJV 132/1996 S. 273 ff., 295), entsteht doch diese Sonderverbindung, generell ausgedrückt, im Umfeld eines gescheiterten Anweisungsverhältnisses (Leistungsverhältnis bzw. Einlösungsverhältnis; dazu MEIER-HAYOZ/VON DER CRONE, a.a.O., § 6 N. 1 ff., N. 8) zwischen Wechselinhaber und Wechselbezogenem oder, spezifischer ausgedrückt, weil wegen der Annahmeverweigerung des Wechsels durch den Bezogenen kein Begebungsvertrag zwischen diesem und dem Wechselinhaber zustande kommt (dazu MEIER-HAYOZ/VON DER CRONE, a.a.O., § 7 N. 113; HUECK/CANARIS, a.a.O., § 7 III.3.). Daraus ergibt sich, dass die Festsetzung des Schadens sich nach den Grundsätzen von Art. 99 in Verbindung mit Art. 43 f. OR zu richten hat. Die von der Beklagten vorgebrachten Herabsetzungsgründe (leichte Fahrlässigkeit der Beklagten, Selbstverschulden der Klägerin) entbehren jedoch, wie bereits bemerkt (E. 2.4), jeglicher Grundlage im festgestellten Sachverhalt, so dass diesbezüglich von einer Verletzung des Bundesrechts durch die Vorinstanz keine Rede sein kann.
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