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77. Auszug aus dem Urteil der I. Zivilabteilung i.S. Erika Bertschinger Eicke gegen X. (Berufung) |
4C.175/2001 vom 3. April 2002 | |
Regeste |
Darlehensvertrag. | |
Sachverhalt | |
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X. kam 1981 im Zusammenhang mit der Krebserkrankung ihres Sohnes in Kontakt mit Uriella. Sie nahm in der Folge an den Aktivitäten von "Fiat Lux" teil und wurde Ende 1986 auch formell Mitglied der Vereinigung. Nach der Trennung von ihrem ersten Ehemann zog sie 1994 in ein eigenes Haus in Egg im Kanton Zürich, wo sich eines der Zentren von "Fiat Lux" befindet.
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X. gewährte Uriella im Zeitraum zwischen Dezember 1994 bis August 1996 sieben zinslose Darlehen im Gesamtbetrag von Fr. 625'000.-. Für die Darlehen wurden unterschiedliche Laufzeiten vereinbart, die zwischen 10 und 22 Jahren betragen, womit sie vom Jahr 2006 bis ins Jahr 2017 zur Rückzahlung fällig geworden wären.
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Am 15. Mai 1997 erklärten X. und ihr zweiter Ehemann, der ebenfalls Mitglied von "Fiat Lux" war, brieflich den Austritt aus der Vereinigung. Im September des gleichen Jahres gelangte X. an Uriella mit dem Ersuchen, die Darlehenskonditionen durch eine Rückzahlungsvereinbarung in dem Sinne abzuändern, dass die ![]() | 4 |
Im November 1998 reichte X. Klage gegen Erika Bertschinger Eicke ein mit dem Begehren, die Beklagte zur Zahlung von Fr. 625'000.- nebst 5% Zins seit 1. August 1996 sowie den Betreibungskosten und den Kosten des Vermittlungsverfahrens zu verpflichten. Die Klägerin beantragte zudem, den Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. 98/5,588 des Betreibungsamtes Herisau aufzuheben. Mit Urteilen vom 10. April und 15. Mai 2000 verpflichtete das Kantonsgericht von Appenzell Ausserrhoden die Beklagte zur Zahlung von Fr. 625'000.- nebst 5% Zins seit 26. Juni 1998. Das Begehren um Aufhebung des Rechtsvorschlages wurde dagegen abgewiesen.
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Auf Appellation der Beklagten und Anschlussappellation der Klägerin entschied das Obergericht von Appenzell Ausserrhoden mit Urteil vom 22. Mai 2001 gleich wie das Kantonsgericht. Beide Gerichte kamen zum Ergebnis, dass die Klägerin die Darlehensverträge aus wichtigem Grund vorzeitig kündigen durfte.
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Das Bundesgericht weist die Berufung der Beklagten ab.
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Aus den Erwägungen: | |
3. Für gesetzlich geregelte Dauerschuldverhältnisse bestehen regelmässig Vorschriften, die ihre vorzeitige Auflösung aus wichtigem Grund vorsehen (vgl. neben Art. 337 OR zum Beispiel Art. 266g, 418r und 527 OR). Die Lehre geht davon aus, dass diese Vorschriften Ausdruck eines allgemeinen Prinzips sind, das grundsätzlich für alle Dauerverträge gilt (EUGEN BUCHER, Berner Kommentar, N. 200 zu Art. 27 ZGB; KRAMER, Berner Kommentar, Allgemeine Einleitung in das schweizerische OR, N. 164; IVAN CHERPILLOD, La fin des contrats de durée, S. 123 ff.; Peter Gauch, System der Beendigung von Dauerverträgen, S. 186 ff.; BENEDIKT MAURENBRECHER, Das verzinsliche Darlehen im schweizerischen Recht, Dogmatische Grundlagen und praktische Konsequenzen, Diss. Bern 1995, S. 236 ff.). Die Rechtsprechung des Bundesgerichts stimmt damit überein (vgl. zum Grundsatz BGE 122 III 262 E. 2a/aa S. 265). Das Bundesgericht hat die Auflösbarkeit aus wichtigem Grund in verschiedenen Entscheiden auf Verträge ausgedehnt, für die eine entsprechende gesetzliche Regelung fehlt ![]() | 8 |
a) In der Lehre ist umstritten, ob auch der Darlehensvertrag zu den Dauerschuldverhältnissen gehört, die aus wichtigem Grund vorzeitig aufgelöst werden können. Mehrheitlich wird dies bejaht (SCHÄRER, Basler Kommentar, 2. Aufl., N. 25 zu Art. 318 OR; KRAMER, a.a.O., N. 164; GAUCH, a.a.O., S. 186 ff.; MAURENBRECHER, a.a.O., S. 237 f.; JOACHIM GRUBER, Die Kündigung des Darlehensvertrages aus wichtigem Grund. Ein Vorschlag für die Entwicklung des schweizerischen Rechts in Anlehnung an ausländische Rechtsordnungen, in: SJZ 92/1996 S. 26 ff.; vgl. dazu URS BERTSCHINGER, Die Kündigung des verzinslichen Darlehensvertrages aus wichtigem Grund, insbesondere bei Verschlechterung der Finanzlage des Borgers. Eine Entgegnung zum Aufsatz von Regierungsrat Joachim Gruber, SJZ Nr. 2, 92 (1996), Seite 26 ff., in: SJZ 92/1996 S. 371 ff.). Die ablehnenden Autoren begründen ihre Meinung damit, es liege kein Dauerschuldverhältnis vor und die Möglichkeit der Auflösung aus wichtigem Grund lasse sich nicht mit der wirtschaftlichen Funktion des Darlehensvertrags vereinen (CHRIST, Schweizerisches Privatrecht, Bd. VII/2, Der Darlehensvertrag, S. 257 f.; EUGEN BUCHER, Obligationenrecht, Besonderer Teil, 3. Aufl., Zürich 1988, S. 197; ders., Berner Kommentar, N. 342 zu Art. 27 ZGB).
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b) Dauerschuldverhältnisse werden dadurch charakterisiert, dass der Umfang der Gesamtleistung von der Länge der Zeit abhängt, während der die Leistungen fortgesetzt werden sollen (LARENZ, Lehrbuch des Schuldrechts, Bd. I, Allgemeiner Teil, 14. Aufl., München 1987, § 2 VI S. 29 f.; GAUCH/SCHLUEP/SCHMID, Schweiz. Obligationenrecht, Allg. Teil, Bd. I, 7. Aufl., Zürich 1998, Rz. 94 f.; KRAMER, a.a.O., N. 159 f.; ALFRED KOLLER, Schweiz. Obligationenrecht, Allg. Teil, Bd. I, Bern 1996, Rz. 113). Massgebend ist die vertragstypische Hauptleistung, die beim Darlehensvertrag über Geld vom Darlehensgeber erbracht wird und in der Verschaffung sowie Überlassung einer Geldsumme an den Darlehensnehmer während eines gewissen Zeitraumes besteht (OETKER, Das Dauerschuldverhältnis und seine Beendigung, Bestandsaufnahme und kritische Würdigung einer tradierten Figur der Schuldrechtsdogmatik, Tübingen 1994, S. 105 ff., 148 ff.).
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Auf dieser theoretischen Grundlage ist der Darlehensvertrag unabhängig davon als Dauerschuldverhältnis zu betrachten, ob der Borger einen Zins schuldet oder dem Darlehensgeber keine Gegenleistung in Geld erbringen muss. Ob Zins geschuldet wird oder ![]() | 11 |
Nicht zu folgen ist jedenfalls der Meinung von CHRIST (a.a.O., S. 258), das Darlehen werde im Gegensatz zu den Leistungen des Vermieters oder des Verleihers nicht intuitu personae zur Nutzung gegeben. Bei allen wirtschaftlichen Erscheinungsformen des Darlehens spielen die persönlichen Umstände des Darlehensnehmers bzw. die Beziehungen zwischen diesem und dem Darlehensgeber durchaus eine Rolle für den Entscheid darüber, ob und unter welchen Bedingungen das Darlehen gewährt wird (ebenso GRUBER, a.a.O., S. 27). Das gilt in besonderem Masse für das zinslose Darlehen, wie bereits festgehalten worden ist.
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c) In BGE 100 II 345 ff. hat das Bundesgericht verneint, dass die Veränderung der Verhältnisse des Borgers - Scheidung von der Tochter des Darlehensgebers und Verschlechterung der wirtschaftlichen Lage - bei einem auf Lebenszeit des Borgers gewährten verzinslichen Darlehen ein Grund für die vorzeitige Kündigung des Vertragsverhältnisses bilde. Angedeutet wurde jedoch, dass die Rechtslage im Fall eines zinslosen Darlehens anders beurteilt werden könnte (E. 2a). Zudem wurde die Frage vorwiegend unter dem Gesichtspunkt des Rechtsmissbrauchsverbot (Art. 2 Abs. 2 ZGB) erörtert (E. 2b). Nach heutigem Verständnis steht dagegen bei der vorzeitigen Kündigung von Dauerschuldverhältnissen aus wichtigem Grund der Schutz der Persönlichkeit im Sinne von Art. 27 ZGB im Vordergrund. Die betreffende Partei soll sich von der Vertragsbindung befreien können, weil eine Fortführung des ![]() | 13 |
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Für ein Eingreifen des Bundesgerichts in den vorinstanzlichen Ermessensentscheid besteht kein Anlass, da keine der aufgezählten Voraussetzungen gegeben sind. Die kantonalen Gerichte haben zutreffend berücksichtigt, dass die Klägerin die zinslosen Darlehen unter besonderen Umständen gewährt hat, die mit dem Austritt der Klägerin aus "Fiat Lux" dahingefallen sind. Nach den verbindlichen tatsächlichen Feststellungen des Obergerichts, das sich jenen der ![]() ![]() | 15 |
Die Vorinstanz hat sich somit bei ihrem Ermessenentscheid von zutreffenden Gesichtspunkten leiten lassen und alle rechtserheblichen Umstände berücksichtigt. Das gilt entgegen der Kritik der Beklagten auch insoweit, als dem angefochtenen Urteil im Ergebnis die Auffassung zugrunde liegt, die Motive der Klägerin für den Austritt aus der Gemeinschaft "Fiat Lux" brauchten nicht abgeklärt zu werden. Die erste Instanz hat diese Frage unter dem Gesichtspunkt eines Verschuldens der Klägerin geprüft und ein solches verneint, weil der Austritt aus der Gemeinschaft als Akt des Selbstschutzes zu verstehen sei. Der Austritt kann der Klägerin indessen so oder anders nicht als Verschulden vorgeworfen werden. Aus dem im Gebiet des Privatrechts gesetzlich gewährleisteten Schutz der Persönlichkeit durch Art. 27 ZGB ergibt sich nämlich, dass die Klägerin frei darüber entscheiden konnte, ob sie weiterhin einer Gemeinschaft angehören wollte, bei der es sich nach den Angaben der Beklagten um eine klösterliche Ordensgemeinschaft mit sehr strengen Regeln handelt. Jedem Mitglied einer solchen Gemeinschaft steht kraft seiner Persönlichkeit die freie Wahl zu, ob es in der Gemeinschaft bleiben oder diese verlassen will. Der Entscheid, aus der Gemeinschaft auszutreten, darf dem Mitglied in keinem Zusammenhang als Verschulden vorgeworfen werden. Welches die Beweggründe der Klägerin für den Austritt aus "Fiat Lux" waren, ist somit rechtlich unerheblich und brauchte von den kantonalen Gerichten nicht beweismässig abgeklärt zu werden. Die Rüge der Beklagten, die Vorinstanz habe ihr in diesen Zusammenhang das Beweisrecht verweigert und damit Art. 8 ZGB verletzt, erweist sich damit als unbegründet (vgl. BGE 122 III 219 E. 3c S. 223).
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