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85. Auszug aus dem Urteil der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer i.S. A. (Beschwerde) |
7B.125/2002 vom 10. September 2002 | |
Regeste |
Inhalt der Konkursandrohung (Art. 160 Abs. 1 SchKG). | |
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Den Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde nahm A. am 22. Juni 2002 in Empfang. Mit einer vom 1. Juli 2002 datierten und noch am gleichen Tag zur Post gebrachten Eingabe führt sie (rechtzeitig) Beschwerde an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts. Sie erneuert den im kantonalen Verfahren gestellten Antrag. (...)
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Es ist zu bedenken, dass der Frage der Identität des Gläubigers im Zeitpunkt der Ausstellung der Konkursandrohung nicht mehr das gleiche Gewicht zukommt wie bei der Einleitung der Betreibung. Das gilt besonders dort, wo der Betriebene - wie hier die Beschwerdeführerin - Recht vorgeschlagen hat und der Gläubiger somit in einem richterlichen Verfahren die Rechtsöffnung hat erwirken müssen. Nach rechtskräftiger Abweisung der Aberkennungsklage ist zudem die Frage der Wahl des Gerichtsstandes für ![]() | 5 |
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5. Die kantonale Aufsichtsbehörde hätte nach dem Gesagten die bei ihr eingereichte Beschwerde ohne Weiterungen abweisen sollen. Dass sie dem Antrag der Beschwerdeführerin, die Konkursandrohung aufzuheben, nicht stattgegeben hat, verstösst im Ergebnis somit nicht gegen Bundesrecht. Die vorliegende Beschwerde ist deshalb abzuweisen.
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