BGE 129 III 31 | |||
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6. Auszug aus dem Urteil der I. Zivilabteilung i.S. A. gegen B. (Berufung) |
4C.219/2002 vom 4. September 2002 | |
Regeste |
Art. 5 und 24 Abs. 1 GestG; Zuständigkeit der Gerichte am Ort der Niederlassung bei arbeitsrechtlichen Klagen. | |
Sachverhalt | |
B. (Klägerin) arbeitete als Verkäuferin in einem Sportgeschäft in X., das zu der Einzelfirma Ski-Shop A. gehört, die ihren Sitz gemäss Handelsregisterauszug in Y. hat. Die Klägerin reichte bei dem für Y. zuständigen Bezirksgericht Klage gegen A. (Beklagten) ein, und berief sich für die örtliche Zuständigkeit auf den Wohnsitz des Beklagten in Y. Der Beklagte erhob die Einrede der Unzuständigkeit, da er seinen Wohnsitz in Z. habe. Das Bezirksgericht wies die Unzuständigkeitseinrede ab. Auf Beschwerde des Beklagten hin bestätigte das Kantonsgericht die Zuständigkeit des Bezirksgerichts, da der Beklagte in Y. eine im Handelsregister eingetragene Geschäftsniederlassung habe, und es sich bei der Klage um einen Anspruch aus dem Betrieb dieser Niederlassung handle. Das Bundesgericht weist die Berufung des Beklagten ab.
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Aus den Erwägungen: | |
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Unbestritten ist, dass die im Handelsregister eingetragene Einzelfirma des Beklagten eine Niederlassung im Sinne von Art. 5 GestG ist. Der Beklagte macht weder geltend, die Vorinstanz habe ihrem Urteil einen falschen Begriff der Niederlassung zugrunde gelegt, noch bringt er vor, dass es sich bei der Filiale in X. um eine Zweigniederlassung handle, die einen eigenen Gerichtsstand begründen würde. Wie die Vorinstanz für das Bundesgericht verbindlich festgestellt hat, sind die Filialen der Einzelfirma des Beklagten vielmehr Verkaufsläden, die gegen Aussen als wirtschaftliche Einheit auftreten; in allen Läden werden unter der Einzelfirma "Skishop A." Sportartikel verkauft. Weiter hat sie festgestellt, dass der Beklagte seine Filialen von Y. aus leitete, woraus sie zu Recht auf eine dortige Niederlassung schloss. Unbestritten ist, dass die Klage am dortigen Sitz erhoben wurde, und dass der von Art. 5 GestG geforderte Zusammenhang zwischen den geltend gemachten Ansprüchen und der Niederlassung besteht.
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Aus der Botschaft (BBl 1999 S. 2846) geht hervor, dass Art. 5 GestG dem Kläger neben dem allgemeinen Gerichtsstand am Sitz oder Wohnsitz der beklagten Partei sowie neben allfälligen besondern Gerichtsständen gemäss dem 3. Kapitel des Gerichtsstandsgesetzes ein weiteres Forum am Ort der Niederlassung oder Zweigniederlassung der beklagten Partei zur Verfügung stellen soll. Auch der überwiegende Teil der Lehre geht davon aus, dass Art. 5 GestG neben dem allgemeinen Gerichtsstand (Art. 3 GestG) sowie neben allfälligen besonderen Zuständigkeiten gemäss dem 3. Kapitel des Gerichtsstandsgesetzes ein Forum am Ort der Niederlassung einräumt, falls die besonderen Gerichtsstände eine Zuständigkeit am Sitz des Beklagten vorsehen (MÜLLER/WIRTH, Gerichtsstandsgesetz, Zürich 2001, Art. 5 GestG N. 23, Art. 24 GestG N. 72; DONZALLAZ, Commentaire de la loi fédérale sur les fors en matière civile, Bern 2001, Art. 5 GestG N. 4, Art. 24 GestG N. 27; KELLERHALS/VON WERDT/GÜNGERICH, Gerichtsstandsgesetz, Bern 2001, Art. 5 GestG N. 1, Art. 24 GestG N. 9; VALLONI/BARTHOLD, a.a.O., S. 25 f. Ziff. 5.4). Hingegen geht Infanger (SPÜHLER/TENCHIO/INFANGER, Gerichtsstandsgesetz, Basel 2001, Art. 5 GestG N. 4) davon aus, dass der Gerichtsstand der Niederlassung nur gewählt werden kann, wenn im 3. Kapitel des Gerichtsstandsgesetzes kein besonderer Gerichtsstand vorgesehen ist.
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Der Beklagte stützt seine Rüge auf die Lehrmeinung von Infanger, welche den Materialien und dem überwiegenden Teil der Lehre entgegensteht. Seinen Standpunkt begründet der Beklagte zudem mit dem Umkehrschluss, dass in Art. 24 Abs. 2 GestG für stellensuchende Personen der Niederlassungsort als Gerichtsstand ausdrücklich erwähnt werde, und deshalb mangels Erwähnung in Art. 24 Abs. 1 GestG für arbeitsrechtliche Klagen nicht in Frage komme. Damit verkennt er jedoch, dass die Sonderregelung für Personalverleih und Arbeitsvermittlung in Art. 24 Abs. 2 GestG erfordert, den Gerichtsstand des Niederlassungsortes genauer und in Abweichung von Art. 5 GestG zu umschreiben. Dem Willen des Gesetzgebers entsprechend, der vom überwiegenden Teil der Lehre gestützt wird, rechtfertigt es sich, für Klagen aus dem Betrieb einer Niederlassung oder Zweigniederlassung immer auch den Gerichtsstand an deren Ort zur Verfügung zu stellen. Dies ergibt sich im Falle arbeitsrechtlicher Klagen insbesondere auch daraus, dass der Gesetzgeber mit der Anknüpfung an den gewöhnlichen Arbeitsort gemäss Art. 24 Abs. 1 GestG eine Konkordanz mit den Fassungen von Art. 5 Ziff. 1 LugÜ (SR 0.275.11) und Art. 115 Abs. 1 IPRG (SR 291) herstellen wollte, welche dieselbe Anknüpfung kennen (Botschaft, BBl 1999 S. 2862). Sowohl Art. 5 Ziff. 1 LugÜ in Verbindung mit Art. 5 Ziff. 5 LugÜ, wie auch Art. 115 Abs. 1 IPRG in Verbindung mit Art. 112 Abs. 2 IPRG sehen für arbeitsrechtliche Klagen den Niederlassungsort als alternativen Gerichtsstand neben dem gewöhnlichen Arbeitsort vor.
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