2.1 Nach konstanter Rechtsprechung gilt als Halter im Sinne des SVG nicht der Eigentümer des Fahrzeugs oder wer formell im Fahrzeugausweis eingetragen ist, sondern derjenige, auf dessen eigene Rechnung und Gefahr der Betrieb des Fahrzeugs erfolgt und der zugleich über dieses und allenfalls über die zum Betrieb erforderlichen Personen die tatsächliche, unmittelbare Verfügung besitzt (BGE 117 II 609 E. 3b; BGE 101 II 133 E. 3a; BGE 92 II 39 E. 4a, je mit Hinweisen; vgl. schon zu Art. 37 des Bundesgesetzes über den Motorfahrzeug- und Fahrradverkehr vom 15. März 1932 [AS 1932 S. 522 f.]:BGE 70 II 179 E. 1; BGE 64 II 312 E. 1 S. 314; BGE 63 II
209 E. 1 S. 211; BGE 62 II 138, je mit Hinweisen). Diesem Halterbegriff, der auf die gesamten Umstände der tatsächlichen Verhältnisse abstellt, stimmt die herrschende Lehre grundsätzlich zu (OFTINGER/STARK, a.a.O., § 25 Rz. 89 f.; SCHAFFHAUSER/ZELLWEGER, a.a.O., Rz. 865; BUSSY/RUSCONI,
Code Suisse de la Circulation Routière, Commentaire, 3. Aufl., Lausanne 1996, N. 2.3 zu Art. 58 SVG; KELLER, a.a.O., S. 296 f.; BREHM, a.a.O., Rz. 52). Der Kläger hält dagegen die so genannte Betriebsverantwortlichkeit für massgebend, die er als das sich mit dem Interesse am Betrieb deckende Verantwortlichsein für Betriebstauglichkeit, Betriebsbereitschaft und Betriebssicherheit umschreibt (GIGER/SIMMEN, Strassenverkehrsgesetz, 5. Aufl., Zürich 1996, S. 153 ff.). Soweit damit gemeint sein sollte, dass als Halter stets diejenige Person zu qualifizieren sei, welche sich aus irgendwelchen Gründen bereit erklärt, die Betriebskosten zu tragen, sowie für Unterhalt und Reparaturen eines Fahrzeuges aufzukommen, das tatsächlich einem Dritten zur unmittelbaren Nutzung zur Verfügung steht, kann dieser Ansicht nicht gefolgt werden.